Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist die Witwe nach dem am 17.2.1991 verstorbenen, bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesenen Georg R*****. Dieser hatte in Österreich 179 und in der Bundesrepublik Deutschland 298, insgesamt daher 477 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben. Mit Bescheid vom 7.5.1976 gewährte die Beklagte dem Ehegatten der Klägerin ab 1.3.1975 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Gemäß Art 48 Abs 4 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit (in der Folge kurz Abkommen) wurde die sich ergebende Teilleistung von S 1.116,20 auf die sich ohne Anwendung des Abkommens ergebende österreichische Gesamtleistung von S 2.050,50, ab 1.1.1976 auf S 2.286,30 erhöht. Diese Pension wurde in der Folge in eine Alterspension umgewandelt und betrug zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten S 4.517,50 monatlich.Die Klägerin ist die Witwe nach dem am 17.2.1991 verstorbenen, bei der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesenen Georg R*****. Dieser hatte in Österreich 179 und in der Bundesrepublik Deutschland 298, insgesamt daher 477 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben. Mit Bescheid vom 7.5.1976 gewährte die Beklagte dem Ehegatten der Klägerin ab 1.3.1975 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Gemäß Artikel 48, Absatz 4, des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über soziale Sicherheit (in der Folge kurz Abkommen) wurde die sich ergebende Teilleistung von S 1.116,20 auf die sich ohne Anwendung des Abkommens ergebende österreichische Gesamtleistung von S 2.050,50, ab 1.1.1976 auf S 2.286,30 erhöht. Diese Pension wurde in der Folge in eine Alterspension umgewandelt und betrug zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten S 4.517,50 monatlich.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.10.1991 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1.3.1991 nach dem versicherten Ehemann eine Witwenpension von monatlich S 1.457,10. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß der mit monatlich S 2.710,50 gewährte Vorschuß gegen die Nachzahlung aufgerechnet und der zuviel bezogene Vorschuß von insgesamt S 9.929,60 mit der ausländischen Renten(Pensions)nachzahlung verrechnet wird. Bei dieser Berechnung ging die Beklagte von einem zwischenstaatlichen Kürzungsfaktor von 0,37526 aus und ermittelte 60 % von der zum Stichtag 1.3.1991 aufgewerteten fiktiven Alterspension des verstorbenen Versicherten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Witwenpension im Ausmaß von 60 % der dem Gatten der Klägerin zustehenden Alterspension ohne Anwendung des Abkommens und Abstandnahme von der Verrechnung des Vorschusses im Ausmaß von S 9.929,60 sowie Nachzahlung bereits fällig gewordener Beträge. Die Klägerin führte dazu aus, die Pension ihres Ehegatten sei infolge des Stichtages 1.3.1975 ausschließlich aufgrund seiner in Österreich erworbenen Versicherungszeiten berechnet worden, ohne daß das Abkommen zur Anwendung gekommen sei. Das Abkommen sei für den Bereich der in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen erst durch das zweite Zusatzabkommen BGBl 1975/280 mit 1.6.1975 in Geltung gesetzt worden. Seine Pension sei daher nicht mit dem zwischenstaatlichen Faktor gekürzt worden. Die Beklagte habe die Alterspension des verstorbenen Ehegatten bei Berechnung der Witwenpension hingegen mit dem Faktor gekürzt und von dieser gekürzten und bis zum Stichtag der Witwenpension aufgewerteten fiktiven Pension des Ehegatten 60 % als Witwenpension gewährt. Der Stichtag für den Versicherungsfall des Todes liege nach Inkrafttreten des Abkommens. Nach Art 48 Abs 4 des Abkommens sollten bereits bestehende Leistungen der Höhe nach gewahrt bleiben, weshalb eine Kürzung nicht in Betracht käme. Ebenso ergebe sich aus § 145 Abs 1 lit b GSVG, daß die Witwenpension, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Alterspension hatte, 60 % dieser Pension zu betragen habe.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Gewährung der Witwenpension im Ausmaß von 60 % der dem Gatten der Klägerin zustehenden Alterspension ohne Anwendung des Abkommens und Abstandnahme von der Verrechnung des Vorschusses im Ausmaß von S 9.929,60 sowie Nachzahlung bereits fällig gewordener Beträge. Die Klägerin führte dazu aus, die Pension ihres Ehegatten sei infolge des Stichtages 1.3.1975 ausschließlich aufgrund seiner in Österreich erworbenen Versicherungszeiten berechnet worden, ohne daß das Abkommen zur Anwendung gekommen sei. Das Abkommen sei für den Bereich der in der Pensionsversicherung der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen erst durch das zweite Zusatzabkommen BGBl 1975/280 mit 1.6.1975 in Geltung gesetzt worden. Seine Pension sei daher nicht mit dem zwischenstaatlichen Faktor gekürzt worden. Die Beklagte habe die Alterspension des verstorbenen Ehegatten bei Berechnung der Witwenpension hingegen mit dem Faktor gekürzt und von dieser gekürzten und bis zum Stichtag der Witwenpension aufgewerteten fiktiven Pension des Ehegatten 60 % als Witwenpension gewährt. Der Stichtag für den Versicherungsfall des Todes liege nach Inkrafttreten des Abkommens. Nach Artikel 48, Absatz 4, des Abkommens sollten bereits bestehende Leistungen der Höhe nach gewahrt bleiben, weshalb eine Kürzung nicht in Betracht käme. Ebenso ergebe sich aus Paragraph 145, Absatz eins, Litera b, GSVG, daß die Witwenpension, wenn der Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Alterspension hatte, 60 % dieser Pension zu betragen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Witwenpension betrage 60 vH der Leistung, auf die der Verstorbene unter Anwendung des Abkommens Anspruch gehabt hätte. In Hinterbliebenenpensionsfällen mit einem Stichtag ab 1.6.1975 sei durch die Ausweitung des sachlichen Geltungsbereichs des Abkommens auf den nach dem GSVG versicherten Personenkreis jedenfalls eine Leistungsberechnung unter Berücksichtigung der Vorschriften des zweiten (und dritten) Zusatzabkommens vorzunehmen. Die erstmalige Anwendung des Abkommens in Hinterbliebenenpensionsfällen führe dazu, daß das Inkrafttreten des Abkommens in seiner derzeit geltenden Fassung bereits zum Stichtag der Direktpension fingiert werde. Aus Anlaß des neuen Versicherungsfalls des Todes sei die Witwenpension auf Basis einer zwischenstaatlichen zum Ablebenszeitpunkt des Versicherten errechneten Direktpension im Ausmaß von 60 vH dieser Direktpension festzustellen gewesen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, erkannte in Wiederholung des angefochtenen und durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheides die Beklagte schuldig, der Klägerin ab 1.3.1991 eine Witwenpension von monatlich S 1.457,10 (Wert zum Stichtag) und in der Folge in der sich aus den gesetzlichen Aufwertungsfaktoren ergebenden Höhe zu zahlen und sprach schließlich aus, daß die Beklagte berechtigt sei, den Vorschuß von S 9.929,60 mit der ausländischen Renten(Pensions)nachzahlung zu verrechnen.
In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der Stichtag für den Anfall der Witwenpension nach dem Inkrafttreten des Abkommens liege. Da die Erwerbsunfähigkeitspension, die Alterspension und die Witwenpension aus verschiedenen Versicherungsfällen resultierten, finde auf den Versicherungsfall der Witwenpension, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sei, die Stichtagsregelung nach Art 48 Anwendung und nicht die Günstigkeitsregelung für die Neufeststellung. Der Eintritt eines Versicherungsfalles sei keine Neufeststellung. Demzufolge sei das Klagebegehren abzuweisen.In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß der Stichtag für den Anfall der Witwenpension nach dem Inkrafttreten des Abkommens liege. Da die Erwerbsunfähigkeitspension, die Alterspension und die Witwenpension aus verschiedenen Versicherungsfällen resultierten, finde auf den Versicherungsfall der Witwenpension, wenn dieser nach dem Inkrafttreten des Abkommens eingetreten sei, die Stichtagsregelung nach Artikel 48, Anwendung und nicht die Günstigkeitsregelung für die Neufeststellung. Der Eintritt eines Versicherungsfalles sei keine Neufeststellung. Demzufolge sei das Klagebegehren abzuweisen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Erst durch das zweite Zusatzabkommen sei die Anwendung des Art 48 des Abkommens auf das in den Geltungsbereich des Abkommens einbezogene System der selbständig Erwerbstätigen ermöglicht worden. Nach Art 48 Abs 3 (und 7) sei das Abkommen grundsätzlich auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten seien. Im konkreten Fall lägen zwei relevante Versicherungsfälle vor, nämlich der der dauernden Erwerbsunfähigkeit (später des Alters) des verstorbenen Versicherten, aufgrund dessen ihm eine Pension gewährt worden war, und der des Todes. Für den ersten Versicherungsfall sei von Österreich ohne Bezug auf eine deutsche Teilleistung eine innerstaatliche Leistung gewährt worden, weil zum Stichtag 1.3.1975 das Abkommen auf den Versicherten noch nicht anzuwenden war. Art 27 des Abkommens regle, wie die Pension zu berechnen sei, sodaß kein Zweifel bestehen könne, daß eine nach dem Abkommen gebührende Teilleistung ausgehend von der fiktiven Vollpension zu berechnen sei, die dem Verhältnis der Dauer der bei der Berechnung der Leistung nach den Rechtsvorschriften des eigenen Staates berücksichtigten Versicherungszeit zur Gesamtdauer der bei der Leistungsberechnung nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspreche (Kürzungsfaktor). Im Rahmen der Berechnung des Witwenpensionsanspruches könne nicht die seinerzeit dem Versicherten zugesprochene Pension zugrundegelegt werden, sondern die Witwenpension betrage 60 vH der Leistung, auf die der Verstorbene unter Anwendung des Abkommens zur Zeit des Todes Anspruch gehabt hatte, weil in § 145 Abs 1 lit b GSVG nur der Pensionsanspruch gemeint sein könne, den der Versicherte aufgrund der Gesetze und damit auch aufgrund der Bestimmungen des Abkommens gehabt habe. Um den Anspruch festzustellen, bedürfe es aber einer Neufeststellung der Pension des Versicherten als Vorfrage zur Ermittlung der Witwenpension. Auch unter Bedachtnahme auf Art 48 Abs 4 des Abkommens ergebe sich keine Schlechterstellung der Klägerin durch die Bestimmung der österreichischen Teilleistung, weil die nach dem Abkommen errechneten Teilleistungen insgesamt nicht niedriger seien, als die am Tag vor Inkrafttreten des Abkommens zustehende österreichische ungekürzte Gesamtleistung.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Erst durch das zweite Zusatzabkommen sei die Anwendung des Artikel 48, des Abkommens auf das in den Geltungsbereich des Abkommens einbezogene System der selbständig Erwerbstätigen ermöglicht worden. Nach Artikel 48, Absatz 3, (und 7) sei das Abkommen grundsätzlich auf Versicherungsfälle anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten seien. Im konkreten Fall lägen zwei relevante Versicherungsfälle vor, nämlich der der dauernden Erwerbsunfähigkeit (später des Alters) des verstorbenen Versicherten, aufgrund dessen ihm eine Pension gewährt worden war, und der des Todes. Für den ersten Versicherungsfall sei von Österreich ohne Bezug auf eine deutsche Teilleistung eine innerstaatliche Leistung gewährt worden, weil zum Stichtag 1.3.1975 das Abkommen auf den Versicherten noch nicht anzuwenden war. Artikel 27, des Abkommens regle, wie die Pension zu berechnen sei, sodaß kein Zweifel bestehen könne, daß eine nach dem Abkommen gebührende Teilleistung ausgehend von der fiktiven Vollpension zu berechnen sei, die dem Verhältnis der Dauer der bei der Berechnung der Leistung nach den Rechtsvorschriften des eigenen Staates berücksichtigten Versicherungszeit zur Gesamtdauer der bei der Leistungsberechnung nach den Rechtsvorschriften beider Staaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspreche (Kürzungsfaktor). Im Rahmen der Berechnung des Witwenpensionsanspruches könne nicht die seinerzeit dem Versicherten zugesprochene Pension zugrundegelegt werden, sondern die Witwenpension betrage 60 vH der Leistung, auf die der Verstorbene unter Anwendung des Abkommens zur Zeit des Todes Anspruch gehabt hatte, weil in Paragraph 145, Absatz eins, Litera b, GSVG nur der Pensionsanspruch gemeint sein könne, den der Versicherte aufgrund der Gesetze und damit auch aufgrund der Bestimmungen des Abkommens gehabt habe. Um den Anspruch festzustellen, bedürfe es aber einer Neufeststellung der Pension des Versicherten als Vorfrage zur Ermittlung der Witwenpension. Auch unter Bedachtnahme auf Artikel 48, Absatz 4, des Abkommens ergebe sich keine Schlechterstellung der Klägerin durch die Bestimmung der österreichischen Teilleistung, weil die nach dem Abkommen errechneten Teilleistungen insgesamt nicht niedriger seien, als die am Tag vor Inkrafttreten des Abkommens zustehende österreichische ungekürzte Gesamtleistung.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgeben werde. Hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung beantragt.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision der Klägerin nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.