Rechtssatz RS0076094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076094
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
AbkSozSi Österreich - BRD Art27
AbkSozSi Österreich - BRD Art48
ASVG §264 Abs1 litb
GSVG §145 Abs1 litb
Rechtssatz
Bezog der verstorbenen Versicherte im Zeitpunkt seines Todes eine Pension ohne zwischenstaatlichen Kürzungsfaktor im Sinne des AbkSozSi Österreich - BRD, weil der Stichtag für seine Pension vor dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens lag, und fand keine Neufeststellung nach Art 48 Abs 3 des Abkommens statt, so ist die Witwenpension noch auf die Grundlage seiner Pension zu berechnen.Bezog der verstorbenen Versicherte im Zeitpunkt seines Todes eine Pension ohne zwischenstaatlichen Kürzungsfaktor im Sinne des AbkSozSi Österreich - BRD, weil der Stichtag für seine Pension vor dem Inkrafttreten des Zweiten Zusatzabkommens lag, und fand keine Neufeststellung nach Artikel 48, Absatz 3, des Abkommens statt, so ist die Witwenpension noch auf die Grundlage seiner Pension zu berechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076094
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_010OBS00062_9300000_001