Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes vom 9.2.1995 ist die Bestätigung der Zurückweisung der Klage durch das Erstgericht wegen Gewährung einer Integritätsabgeltung als Folge des Arbeitsunfalles vom 22.8.1991 als verspätet.
Gemäß § 45 Abs 1 und 2 ASGG in der nach § 2 Z 7 der Schluß- und Übergangsbestimmungen anzuwendenden Fassung der ASGG-Novelle 1994 (BGBl 1994/624) hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Rekurs nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist. Nach § 47 Abs 1 ASGG sind die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden; an ihrer Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß. Das bedeutet, daß bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO (Kodek in Rechberger ZPO-Kommentar Rz 3 zu § 528 ZPO) und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, wie ein Verfahren wegen Integritätsabgeltung (SSV-NF 8/1) unter den Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG anfechtbar ist.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 ASGG in der nach Paragraph 2, Ziffer 7, der Schluß- und Übergangsbestimmungen anzuwendenden Fassung der ASGG-Novelle 1994 (BGBl 1994/624) hat das Rekursgericht in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Rekurs nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist. Nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG sind die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO nicht anzuwenden; an ihrer Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß. Das bedeutet, daß bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der bestätigende Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig, sondern unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (Kodek in Rechberger ZPO-Kommentar Rz 3 zu Paragraph 528, ZPO) und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben, wie ein Verfahren wegen Integritätsabgeltung (SSV-NF 8/1) unter den Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG anfechtbar ist.
Die Unterlassung des kurz zu begründenden Ausspruches stellt nach der Rechtsprechung eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153, SSV-NF 7/67).Die Unterlassung des kurz zu begründenden Ausspruches stellt nach der Rechtsprechung eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153, SSV-NF 7/67).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs zulässig ist, wäre gemäß § 521 a Abs 1 lit 3 ZPO vorzugehen.Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs zulässig ist, wäre gemäß Paragraph 521, a Absatz eins, lit 3 ZPO vorzugehen.