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Rechtssatz RS0085798

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085798

Geschäftszahl

10ObS63/95

Entscheidungsdatum

09.05.1995

Rechtssatz

Da nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und an ihrer Stelle die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß gelten, ist bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig; es besteht vielmehr Anfechtbarkeit unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Hier: Verfahren wegen Integritätsabgeltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085798

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00063_9500000_001