Rechtssatz RS0085798
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085798
Entscheidungsdatum
09.05.1995
Rechtssatz
Da nach § 47 Abs 1 ASGG die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und an ihrer Stelle die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß gelten, ist bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig; es besteht vielmehr Anfechtbarkeit unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Hier: Verfahren wegen Integritätsabgeltung.Da nach Paragraph 47, Absatz eins, ASGG die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 ZPO nicht anzuwenden sind und an ihrer Stelle die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß gelten, ist bei Zurückweisung einer Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen der Rekurs gegen den bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht jedenfalls unzulässig; es besteht vielmehr Anfechtbarkeit unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO und in Sozialrechtssachen, die nicht wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand haben. Hier: Verfahren wegen Integritätsabgeltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085798
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_010OBS00063_9500000_001