Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der hier gemäß Art X § 2 Z 7 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der hier gemäß Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz-Novelle 1994 BGBl 624 noch anzuwendenden Fassung BGBl 1989/343 auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist auch iS des Eventualantrages berechtigt.
Die für die rechtliche Beurteilung wesentliche erstgerichtliche Feststellung "Während der Pausen sollte es dem Kläger jedoch möglich sein, sich niederzulegen, ein Bett oder eine spezielle Liege ist nicht erforderlich" geht auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ON 6 und ON 9 zurück. Dort beantwortet der Sachverständige die ihm vom Erstgericht unter 3d gestellten Fragen "Wie viele Stunden kann die klagende Partei täglich arbeiten? Ist ihr dies mit oder ohne längere als die üblichen Unterbrechungen möglich?" wie folgt: "8 Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unterbrechungen. Während der Pausen sollte es dem Kläger jedoch möglich sei sich niederzulegen, ein Bett oder eine spezielle Liege ist nicht erforderlich" (AS 33 und 47).
Diese Formulierungen in den schriftlichen Gutachten und die ihnen folgende, auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte wortgleiche erstgerichtliche Feststellung sind in mehrfacher Hinsicht ungenau:
Zunächst deutet der Gebrauch der Mehrzahl "Pausen" darauf hin, daß der Sachverständige und das Erstgericht davon ausgegangen sein könnten, dem Kläger müßte mehr als eine Pause zur Verfügung stehen, während der er sich niederlegen könne. Weiters ist nicht klar, in welchen Abständen und in welcher Dauer sich der Kläger niederlegen muß. Schließlich ist nicht festgestellt, wie eine Unterlage beschaffen sein muß, die weder ein "Bett" noch eine "spezielle Liege" ist.
Diese Ungenauigkeiten verhindern eine gründliche Beurteilung der Streitsache.
Nach § 11 Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461 idgF ist die Arbeitszeit, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen (Abs 1 Satz 1). Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebs gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden (Abs 1 Satz 2). Eine Pausenregelung gemäß Abs 1 zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden (Abs 2). Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebs gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, eine von Abs 1 abweichende Pausenregelung zulassen (Abs 5). Es kann ferner für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (zB Fließbandarbeiten) über die Bestimmungen des Abs 1 hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert (Abs 6). Wegen dieser gesetzlichen Ruhepausenvorschriften ist zu klären, in welchen Abständen, für welche Dauer und auf welcher Unterlage sich der Kläger zwischen dem Antritt und der Beendigung der täglichen Arbeit niederlegen muß, und ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von seinem Leistungskalkül entsprechenden Arbeitsplätzen gibt, wo er die für ihn notwendigen Liegezeiten unter zumutbaren Bedingungen verbringen kann. Dabei werden auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen (insbesondere § 87 AAV, deren Abs 1 dritter bis letzter Satz und Abs 2 bis 6 gemäß § 108 ASchG bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG als Bundesgesetz gelten, und § 28 ASchG) und weiters zu berücksichtigen sein, daß der Kläger während der Ruhepause(n) auch die Möglichkeit haben muß, seine Arbeitskraft durch Einnahme einer oder allenfalls mehrerer Mahlzeiten zu regenerieren; dadurch kann sich die für das Niederlegen zur Verfügung stehende Zeit der Pause(n) vermindern.Nach Paragraph 11, Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461 idgF ist die Arbeitszeit, wenn die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr als sechs Stunden beträgt, durch eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde zu unterbrechen (Absatz eins, Satz 1). Wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebs gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten gewährt werden (Absatz eins, Satz 2). Eine Pausenregelung gemäß Absatz eins, zweiter Satz kann, sofern eine gesetzliche Betriebsvertretung besteht, nur mit deren Zustimmung getroffen werden (Absatz 2,). Das Arbeitsinspektorat kann, wenn es im Interesse der Arbeitnehmer des Betriebs gelegen oder aus betrieblichen Gründen notwendig ist, eine von Absatz eins, abweichende Pausenregelung zulassen (Absatz 5,). Es kann ferner für Betriebe, Betriebsabteilungen oder für bestimmte Arbeiten (zB Fließbandarbeiten) über die Bestimmungen des Absatz eins, hinausgehende Ruhepausen anordnen, wenn die Schwere der Arbeit oder der sonstige Einfluß der Arbeit auf die Gesundheit der Arbeitnehmer dies erfordert (Absatz 6,). Wegen dieser gesetzlichen Ruhepausenvorschriften ist zu klären, in welchen Abständen, für welche Dauer und auf welcher Unterlage sich der Kläger zwischen dem Antritt und der Beendigung der täglichen Arbeit niederlegen muß, und ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von seinem Leistungskalkül entsprechenden Arbeitsplätzen gibt, wo er die für ihn notwendigen Liegezeiten unter zumutbaren Bedingungen verbringen kann. Dabei werden auch die Arbeitnehmerschutzbestimmungen (insbesondere Paragraph 87, AAV, deren Absatz eins, dritter bis letzter Satz und Absatz 2 bis 6 gemäß Paragraph 108, ASchG bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem BG als Bundesgesetz gelten, und Paragraph 28, ASchG) und weiters zu berücksichtigen sein, daß der Kläger während der Ruhepause(n) auch die Möglichkeit haben muß, seine Arbeitskraft durch Einnahme einer oder allenfalls mehrerer Mahlzeiten zu regenerieren; dadurch kann sich die für das Niederlegen zur Verfügung stehende Zeit der Pause(n) vermindern.
Wegen dieser zweckmäßigerweise vom Erstgericht zu behebenden Feststellungsmängel ist die Sache noch nicht spruchreif. Deshalb sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496 Abs 1 Z 3 und Abs 3, 499, 510, 511 und 513 ZPO).Wegen dieser zweckmäßigerweise vom Erstgericht zu behebenden Feststellungsmängel ist die Sache noch nicht spruchreif. Deshalb sind die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache ist zur Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 3, 499, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über den Ersatz der Revisionskosten beruht auf dem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.