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Rechtssatz RS0051909

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0051909

Geschäftszahl

10ObS64/95

Entscheidungsdatum

28.03.1995

Rechtssatz

Die für die rechtliche Beurteilung wesentliche erstgerichtliche Feststellung "Während der Pausen sollte es dem Kläger jedoch möglich sein, sich niederzulegen, ein Bett oder eine spezielle Liege ist nicht erforderlich", ist in Hinblick auf Paragraph 11, AZG zu ungenau. Es ist zu klären, in welchen Abständen, für welche Dauer und auf welcher Unterlage sich der Kläger zwischen dem Antritt und der Beendigung der täglichen Arbeit niederlegen muß, und ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl von seinem Leistungskalkül entsprechenden Arbeitsplätzen gibt, wo er die für ihn notwendigen Liegezeiten unter zumutbaren Bedingungen verbringen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0051909

Dokumentnummer

JJR_19950328_OGH0002_010OBS00064_9500000_001