Die Revision ist berechtigt.
Nach § 131c Abs 2 GSVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach Art XXX Z 17 StrukturanpassungsG BGBl 1995/297) fällt die vorzeitige Alterspension wegen (dauernder) Erwerbsunfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs 1 Z 4 ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Nach § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF BGBl 1995/297 setzt der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter anderem voraus, dass der Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungs- gesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs 2 lit c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommen übersteigt.... Eine gleichlautende Voraussetzung statuieren § 253b Abs 1 Z 4 ASVG und § 122 Abs 1 Z 4 BSVG jeweils idF BGBl 1995/297.Nach Paragraph 131 c, Absatz 2, GSVG (in der hier maßgeblichen Fassung nach Artikel römisch 30 , Ziffer 17, StrukturanpassungsG BGBl 1995/297) fällt die vorzeitige Alterspension wegen (dauernder) Erwerbsunfähigkeit mit dem Tag weg, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Ist die Pension aus diesem Grund weggefallen und endet die Erwerbstätigkeit, so lebt die Pension auf die dem Versicherungsträger erstattete Anzeige über das Ende der Erwerbstätigkeit im früher gewährten Ausmaß mit dem dem Ende der Erwerbstätigkeit folgenden Tag wieder auf. Nach Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl 1995/297 setzt der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer unter anderem voraus, dass der Versicherte am Stichtag (Paragraph 113, Absatz 2,) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungs- gesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommenden Monatseinkommen übersteigt.... Eine gleichlautende Voraussetzung statuieren Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG und Paragraph 122, Absatz eins, Ziffer 4, BSVG jeweils in der Fassung BGBl 1995/297.
Der erkennende Senat hat bereits in mehreren noch zur Rechtslage vor der durch das StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 erfolgten Verschärfung der Wegfallsbestimmungen ergangenen Entscheidungen mit ausführlicher Begründung dargelegt, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls dann vorliegt, wenn der Versicherte nach dem GSVG oder BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. So hat der erkennende Senat in der Entscheidung SSV-NF 2/4 näher begründet, dass die nach dem GSVG pflichtversicherten, zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer GmbH unabhängig vom Ausmaß ihrer tatsächlichen Beteiligung an der Geschäftsführung eine selbständige Erwerbstätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ausüben. Selbständige Erwerbstätigkeit ist der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, welche die Schaffung von Einkünften in Geld oder Güterform bezwecken, wobei es zB nicht entscheidend ist, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird, und ob sich die Arbeitsleistungen etwa auf die Betriebsleitung beschränken.
Auch nach der Entscheidung SSV-NF 3/1 liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte etwa nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Personen, die aufgrund der näher umschriebenen Tatbestände (zB § 2 Abs 1 GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständigen Erwerbstätigen (im Sinne des Sozialversicherungsrechts) gehören. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Erwerbstätigkeit überhaupt kein Erwerbseinkommen bezogen wurde (SSV-NF 8/53). In der Entscheidung SSV-NF 3/98 sprach der erkennende Senat aus, dass Gesellschafter einer OHG und Komplementäre einer KG selbständig erwerbstätig im Sinn des § 131 Abs 1 lit d GSVG, § 253b Abs 1 lit d ASVG und § 122 Abs 1 lit d BSVG sind. Auch in den weiteren Entscheidungen SSV-NF 10/31 sowie 10 ObS 47/99f vom 30. 3. 1999 hat der erkennende Senat an dieser ständigen Rechtsprechung festgehalten (vgl RIS-Justiz RS0084265).Auch nach der Entscheidung SSV-NF 3/1 liegt eine selbständige Erwerbstätigkeit (im sozialversicherungsrechtlichen Sinne) jedenfalls dann vor, wenn der Versicherte etwa nach dem GSVG oder dem BSVG pflichtversichert ist. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass alle Personen, die aufgrund der näher umschriebenen Tatbestände (zB Paragraph 2, Absatz eins, GSVG) pflichtversichert sind, zu den selbständigen Erwerbstätigen (im Sinne des Sozialversicherungsrechts) gehören. Dies gilt selbst dann, wenn aus der Erwerbstätigkeit überhaupt kein Erwerbseinkommen bezogen wurde (SSV-NF 8/53). In der Entscheidung SSV-NF 3/98 sprach der erkennende Senat aus, dass Gesellschafter einer OHG und Komplementäre einer KG selbständig erwerbstätig im Sinn des Paragraph 131, Absatz eins, Litera d, GSVG, Paragraph 253 b, Absatz eins, Litera d, ASVG und Paragraph 122, Absatz eins, Litera d, BSVG sind. Auch in den weiteren Entscheidungen SSV-NF 10/31 sowie 10 ObS 47/99f vom 30. 3. 1999 hat der erkennende Senat an dieser ständigen Rechtsprechung festgehalten vergleiche RIS-Justiz RS0084265).
Durch das bereits erwähnte StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 wurde die Anspruchsvoraussetzung der Z 4 des § 131 Abs 1 GSVG, § 122 Abs 1 BSVG und § 253b Abs 1 ASVG für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und damit auch die auf diese Anspruchsvoraussetzung abstellenden Wegfallsbestimmungen bei vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit, bei langer Versicherungsdauer sowie wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw dauernder Erwerbsunfähigkeit wesentlich verschärft. Während die bisherige Rechtslage auf die Erzielung eines Einkommens aus selbständiger bzw unselbständiger Erwerbstätigkeit, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, abgestellt hat, hat diese Regelung nach den Erläuternden Bemerkungen zur RV 134 BlgNR XIX. GP, 84 f (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA GSVG 51. Erg-Lfg Anm 8 zu § 131) in der Praxis dazu geführt, dass sehr viele selbständig Erwerbstätige eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen können, ohne ihre bisherige versicherungspflichtige Tätigkeit aufzugeben. Im Hinblick auf den früher einsetzenden Schutz des Versicherten bei den vorzeitigen Alterspensionen ist es durchaus gerechtfertigt, die Anspruchsvoraussetzungen schärfer zu fassen als bei den normalen Alterspensionen. Konsequenterweise sind in diesem Zusammenhang auch die Wegfallsbestimmungen zu verschärfen. Es erscheint nämlich weder gerechtfertigt noch sozialpolitisch wünschenswert, dass jemand eine Frühpension in Anspruch nimmt und seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausübt. Da die im Bereich der nach dem GSVG und BSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten häufig Erwerbstätigkeiten ausüben, welche Einkünfte unter der "Geringfügigkeitsgrenze" nach sich ziehen, sollen die einschlägigen Bestimmungen nunmehr auf den Tatbestand der "Pflichtversicherung an sich" ausgedehnt werden. Die vorgeschlagene Novellierung sieht dementsprechend anstelle der Berücksichtigung des nur über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Einkommens einen Wegfall der Pension bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor. Im Bereich der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird die vorgeschlagene Neuregelung praktisch keine Auswirkungen haben (versicherungspflichtig ist ja nur eine unselbständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze), im Bereich der Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz wird jedoch durch die vorgeschlagene Änderung in allen Fällen ein Wegfall der Pension eintreten, wenn die bisherige Tätigkeit nicht eingestellt wird (Selbständige sind unabhängig vom erzielten Einkommen versicherungspflichtig).Durch das bereits erwähnte StrukturanpassungsG BGBl 1995/297 wurde die Anspruchsvoraussetzung der Ziffer 4, des Paragraph 131, Absatz eins, GSVG, Paragraph 122, Absatz eins, BSVG und Paragraph 253 b, Absatz eins, ASVG für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und damit auch die auf diese Anspruchsvoraussetzung abstellenden Wegfallsbestimmungen bei vorzeitigen Alterspensionen bei Arbeitslosigkeit, bei langer Versicherungsdauer sowie wegen geminderter Arbeitsfähigkeit bzw dauernder Erwerbsunfähigkeit wesentlich verschärft. Während die bisherige Rechtslage auf die Erzielung eines Einkommens aus selbständiger bzw unselbständiger Erwerbstätigkeit, das über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, abgestellt hat, hat diese Regelung nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage 134 BlgNR römisch neunzehn. GP, 84 f (abgedruckt in Teschner/Widlar, MGA GSVG 51. Erg-Lfg Anmerkung 8 zu Paragraph 131,) in der Praxis dazu geführt, dass sehr viele selbständig Erwerbstätige eine vorzeitige Alterspension in Anspruch nehmen können, ohne ihre bisherige versicherungspflichtige Tätigkeit aufzugeben. Im Hinblick auf den früher einsetzenden Schutz des Versicherten bei den vorzeitigen Alterspensionen ist es durchaus gerechtfertigt, die Anspruchsvoraussetzungen schärfer zu fassen als bei den normalen Alterspensionen. Konsequenterweise sind in diesem Zusammenhang auch die Wegfallsbestimmungen zu verschärfen. Es erscheint nämlich weder gerechtfertigt noch sozialpolitisch wünschenswert, dass jemand eine Frühpension in Anspruch nimmt und seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit weiterhin ausübt. Da die im Bereich der nach dem GSVG und BSVG in der Pensionsversicherung Pflichtversicherten häufig Erwerbstätigkeiten ausüben, welche Einkünfte unter der "Geringfügigkeitsgrenze" nach sich ziehen, sollen die einschlägigen Bestimmungen nunmehr auf den Tatbestand der "Pflichtversicherung an sich" ausgedehnt werden. Die vorgeschlagene Novellierung sieht dementsprechend anstelle der Berücksichtigung des nur über der Geringfügigkeitsgrenze gelegenen Einkommens einen Wegfall der Pension bei Ausübung einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit vor. Im Bereich der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz wird die vorgeschlagene Neuregelung praktisch keine Auswirkungen haben (versicherungspflichtig ist ja nur eine unselbständige Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze), im Bereich der Pensionsversicherung nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz wird jedoch durch die vorgeschlagene Änderung in allen Fällen ein Wegfall der Pension eintreten, wenn die bisherige Tätigkeit nicht eingestellt wird (Selbständige sind unabhängig vom erzielten Einkommen versicherungspflichtig).
Es genügt daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF BGBl 1995/297 und der erklärten Absicht des Gesetzgebers nunmehr für das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits der "Tatbestand der Pflichtversicherung an sich" (SSV-NF 12/43; 10/57; RV aaO). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Bestimmung des § 131c Abs 2 GSVG dahin abgeändert, dass die vorzeitige Alterspension wegen (dauernder) Erwerbsunfähigkeit mit dem Tag wegfällt, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs 1 Z 4 ausschließen würde. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass durch diesen Hinweis auf die Bestimmung des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG im Wortlaut des § 131c Abs 2 GSVG klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ausschlussbestimmung des § 131 Abs 1 Z 4 GSVG gleichermaßen auch für den Eintritt eines Pensionswegfalles maßgebend sein soll. Es entspricht daher der erklärten Absicht des Gesetzgebers des StrukturanpassungsG BGBl 1995/297, auch die Wegfallsbestimmung des § 131c Abs 2 GSVG dadurch zu verschärfen, dass bereits das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG zum Wegfall des Pensionsanspruches für die Dauer des Bestandes dieser Pflichtversicherung führen soll.Es genügt daher nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl 1995/297 und der erklärten Absicht des Gesetzgebers nunmehr für das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits der "Tatbestand der Pflichtversicherung an sich" (SSV-NF 12/43; 10/57; Regierungsvorlage aaO). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Bestimmung des Paragraph 131 c, Absatz 2, GSVG dahin abgeändert, dass die vorzeitige Alterspension wegen (dauernder) Erwerbsunfähigkeit mit dem Tag wegfällt, an dem der Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde. Zutreffend verweist die beklagte Partei in ihrer Revision darauf, dass durch diesen Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Wortlaut des Paragraph 131 c, Absatz 2, GSVG klar zum Ausdruck gebracht wird, dass die Ausschlussbestimmung des Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG gleichermaßen auch für den Eintritt eines Pensionswegfalles maßgebend sein soll. Es entspricht daher der erklärten Absicht des Gesetzgebers des StrukturanpassungsG BGBl 1995/297, auch die Wegfallsbestimmung des Paragraph 131 c, Absatz 2, GSVG dadurch zu verschärfen, dass bereits das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach dem GSVG zum Wegfall des Pensionsanspruches für die Dauer des Bestandes dieser Pflichtversicherung führen soll.
Der Kläger war unbestritten im hier maßgebenden Zeitraum vom 1. 1. 1996 bis 30. 6. 1997 gemäß § 2 Abs 1 Z 2 GSVG pflichtversichert. Nach den dargelegten Ausführungen ist damit aufgrund der für diesen Zeitraum bereits anwendbaren Bestimmung des § 131c Abs 2 GSVG iVm § 131 Abs 1 Z 4 GSVG idF BGBl 1995/297 sein Pensionsanspruch weggefallen. Den gegenteiligen Rechtsausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung kann im Hinblick auf die dargestellte ständige Rechtsprechung und Absicht des Gesetzgebers nicht gefolgt werden.Der Kläger war unbestritten im hier maßgebenden Zeitraum vom 1. 1. 1996 bis 30. 6. 1997 gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG pflichtversichert. Nach den dargelegten Ausführungen ist damit aufgrund der für diesen Zeitraum bereits anwendbaren Bestimmung des Paragraph 131 c, Absatz 2, GSVG in Verbindung mit Paragraph 131, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl 1995/297 sein Pensionsanspruch weggefallen. Den gegenteiligen Rechtsausführungen des Klägers in seiner Revisionsbeantwortung kann im Hinblick auf die dargestellte ständige Rechtsprechung und Absicht des Gesetzgebers nicht gefolgt werden.
Es war daher in Stattgebung der Revision auszusprechen, dass der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. 1. 1996 bis 30. 6. 1997 zu Recht besteht, die Pension aber für diesen Zeitraum nach § 131c Abs 2 GSVG wegfällt (vgl SSV-NF 12/53 ua).Es war daher in Stattgebung der Revision auszusprechen, dass der Anspruch des Klägers auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. 1. 1996 bis 30. 6. 1997 zu Recht besteht, die Pension aber für diesen Zeitraum nach Paragraph 131 c, Absatz 2, GSVG wegfällt vergleiche SSV-NF 12/53 ua).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und b iVm Abs 2 ASGG. Der Kläger hat danach aufgrund seines teilweise Obsiegens Anspruch auf Ersatz der ihm im ersten Rechtsgang im Verfahren vor dem Erstgericht entstandenen Prozesskosten. Im weiteren Verfahren ist der Kläger hingegen zur Gänze unterlegen. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz gänzlichen Unterliegens wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und b in Verbindung mit Absatz 2, ASGG. Der Kläger hat danach aufgrund seines teilweise Obsiegens Anspruch auf Ersatz der ihm im ersten Rechtsgang im Verfahren vor dem Erstgericht entstandenen Prozesskosten. Im weiteren Verfahren ist der Kläger hingegen zur Gänze unterlegen. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit trotz gänzlichen Unterliegens wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.