[7] Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[8] 1. Die Beklagte stützt die Zulässigkeit ihrer Revision darauf, dass das Berufungsgericht gegen höchstgerichtliche Rechtsprechung verstoßen habe, wonach sowohl im Zusammenhang mit betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen als auch bei der Ausübung von Betriebssport die Grenze des Versicherungsschutzes dort zu ziehen sei, wo die sportliche Betätigung Wettkampfcharakter annehme. Damit wird keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt.
[9] 2. Eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann nur angenommen werden, wenn sie der „betrieblichen Zielsetzung“, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern, dient (10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23h Rz 6; vgl RS0084647). 2. Eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung kann nur angenommen werden, wenn sie der „betrieblichen Zielsetzung“, die Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander zu fördern, dient (10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23h Rz 6; vergleiche RS0084647).
[10] 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, der Betriebsverbundenheit dienen können (10 ObS 121/05z mwN; vgl 10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23h Rz 7). Der Unfallversicherungsschutz wurde bei sportlicher Betätigung auch mit Wettkampfcharakter dann bejaht, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist (RS0084601 [T7]). Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (RS0084601 [insb T5]). 3.1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, der Betriebsverbundenheit dienen können (10 ObS 121/05z mwN; vergleiche 10 ObS 13/20i Pkt 2; 10 ObS 76/23h Rz 7). Der Unfallversicherungsschutz wurde bei sportlicher Betätigung auch mit Wettkampfcharakter dann bejaht, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist (RS0084601 [T7]). Wenn allerdings bei der sportlichen Betätigung der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, ist sie grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz ausgenommen und daher auch nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten (RS0084601 [insb T5]).
[11] 3.2. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (10 ObS 13/20i Pkt 2), weshalb damit in aller Regel – abgesehen vom Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO verbunden ist. 3.2. Entscheidend sind immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung (10 ObS 13/20i Pkt 2), weshalb damit in aller Regel – abgesehen vom Fall einer im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden groben Fehlbeurteilung – keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verbunden ist.
[12] 4. Im vorliegenden Fall wurde das Eisstockturnier unter dem Gesichtspunkt des Teambuildings für das Personal durchgeführt, es sollte die sportliche Betätigung sowie der Zusammenhalt und die Kameradschaftspflege innerhalb des Militärkommandos gefördert werden. Die Veranstaltung erfolgte in der Dienstzeit und wurde vom Militärkommandanten genehmigt. Bei der Ausschreibung der Veranstaltung wurde jede Moarschaft ersucht, Sachpreise für eine andere Moarschaft beizubringen und der Turnierleitung zur Verfügung zu stellen.
[13] Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach im vorliegenden Fall beim Eisstockturnier nicht der Wettkampfcharakter, sondern die Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls im Vordergrund gestanden sei, ist jedenfalls vertretbar und begründet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.