Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Es kann zunächst auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:Es kann zunächst auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den Revisionsausführungen ist noch Folgendes entgegenzuhalten:
Nach § 74 Abs 1 Z 3 BSVG zählt die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zwar zu den Aufgaben der Krankenversicherung, die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung im § 75 BSVG enthält aber keine Bestimmungen über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Dieser wird vielmehr in § 95 BSVG gesondert geregelt. Danach sind als Leistungen der Zahnbehandlung chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu gewähren (§ 95 Abs 1 BSVG). Während die beklagte Partei Kieferregulierungen und den unentbehrlichen Zahnersatz ursprünglich nur in Form von Kostenzuschüssen erbringen konnte (vgl § 95 Abs 3 BSVG idF BGBl 1978/559: "Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung sind nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren."), ist es der beklagten Partei aufgrund einer Neugestaltung der vertraglichen Leistungen mit den Vertragszahnbehandlern seit 1. 1. 1993 möglich, Kieferregulierungen und den unentbehrlichen Zahnersatz für ihre Versicherten auch als Sachleistung mit Kostenbeteiligung des Versicherten zu erbringen. Die entsprechenden legistischen Änderungen wurden mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) durchgeführt (vgl Choholka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 ff [301]). Nach § 95 Abs 2 BSVG idF BGBl 1993/337 werden chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz durch Vertragsärzte und auch durch Vertragsdentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Bauernkrankenversicherung oder in Vertragseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des § 80 BSVG gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten anstelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen.Nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zählt die Vorsorge für Zahnbehandlung und Zahnersatz zwar zu den Aufgaben der Krankenversicherung, die Aufzählung der Leistungen der Krankenversicherung im Paragraph 75, BSVG enthält aber keine Bestimmungen über die Zahnbehandlung und den Zahnersatz. Dieser wird vielmehr in Paragraph 95, BSVG gesondert geregelt. Danach sind als Leistungen der Zahnbehandlung chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen zu gewähren (Paragraph 95, Absatz eins, BSVG). Während die beklagte Partei Kieferregulierungen und den unentbehrlichen Zahnersatz ursprünglich nur in Form von Kostenzuschüssen erbringen konnte vergleiche , Paragraph 95, Absatz 3, BSVG in der Fassung BGBl 1978/559: "Zu den Kosten eines unentbehrlichen Zahnersatzes und seiner Instandsetzung sind nach Maßgabe der Satzung Zuschüsse zu gewähren."), ist es der beklagten Partei aufgrund einer Neugestaltung der vertraglichen Leistungen mit den Vertragszahnbehandlern seit 1. 1. 1993 möglich, Kieferregulierungen und den unentbehrlichen Zahnersatz für ihre Versicherten auch als Sachleistung mit Kostenbeteiligung des Versicherten zu erbringen. Die entsprechenden legistischen Änderungen wurden mit der 18. BSVG-Novelle (BGBl 1993/337) durchgeführt vergleiche Choholka ua, Änderungen im Sozialversicherungsrecht, SozSi 1993, 275 ff [301]). Nach Paragraph 95, Absatz 2, BSVG in der Fassung BGBl 1993/337 werden chirurgische und konservierende Zahnbehandlung, Kieferregulierungen und der unentbehrliche Zahnersatz durch Vertragsärzte und auch durch Vertragsdentisten, in eigenen hiefür ausgestatteten Einrichtungen der Bauernkrankenversicherung oder in Vertragseinrichtungen gemäß den Bestimmungen des Paragraph 80, BSVG gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten anstelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen.
Nimmt der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch, so gilt gemäß § 95 Abs 6 BSVG § 88 Abs 1 bis 3 BSVG entsprechend.Nimmt der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch, so gilt gemäß Paragraph 95, Absatz 6, BSVG Paragraph 88, Absatz eins bis 3 BSVG entsprechend.
Gemäß § 88 Abs 1 BSVG gebührt dem Versicherten, der nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, ein Kostenzuschuss (§ 80) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 88, Absatz eins, BSVG gebührt dem Versicherten, der nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung zur Erbringung der Leistungen der Krankenbehandlung in Anspruch nimmt, ein Kostenzuschuss (Paragraph 80,) zu einer anderweitigen Krankenbehandlung in der Höhe des Betrages, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragspartner aufzuwenden gewesen wäre.
Nach § 80 Abs 1 BSVG werden die Leistungen der Krankenversicherung als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht. § 80 Abs 2 BSVG sieht unter anderem vor, dass bei Sachleistungen die Satzung bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes anstelle des 20 %igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen kann. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 vH der Kosten erstattet, die ihm aufgrund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.Nach Paragraph 80, Absatz eins, BSVG werden die Leistungen der Krankenversicherung als Sachleistungen, als Geldleistungen durch Kostenerstattung oder durch Kostenzuschüsse erbracht. Paragraph 80, Absatz 2, BSVG sieht unter anderem vor, dass bei Sachleistungen die Satzung bei der Erbringung der Leistungen für Kieferregulierungen und des unentbehrlichen Zahnersatzes anstelle des 20 %igen Kostenanteiles höhere Zuzahlungen durch den Versicherten vorsehen kann. Bei Kostenerstattung werden dem Versicherten 80 vH der Kosten erstattet, die ihm aufgrund der mit den Vertragspartnern vereinbarten Tarife erwachsen sind. Kostenzuschüsse werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, bei Fehlen vertraglicher Regelungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner gewährt; sie dürfen den Betrag nicht übersteigen, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistungen der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre. Diese Kostenzuschüsse können durch die Satzung unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz erhöht werden; sie dürfen jedoch 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenden Kosten nicht übersteigen.
Nach § 239 BSVG sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse, solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzulegen.Nach Paragraph 239, BSVG sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse, solange vertragliche Regelungen über die Vergütungen der Leistungen der Vertragspartner nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzulegen.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin aufgrund der dargestellten Rechtslage gemäß § 95 Abs 2 BSVG Anspruch auf den unentbehrlichen Zahnersatz. Als unentbehrlich ist gemäß § 21 Abs 1 der Satzung der beklagten Partei jener Zahnersatz anzusehen, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen (vgl auch SSV-NF 12/129). Gemäß § 21 Abs 2 der Satzung wird als unentbehrlicher Zahnersatz im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Von der beklagten Partei wird die medizinische Notwendigkeit eines festsitzenden Zahnersatzes bei der Klägerin im Hinblick auf die bei ihr bestehende Amalgam-Allergie nicht bestritten. Die Klägerin hat somit gemäß § 95 Abs 2 BSVG Anspruch auf Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Klägerin aufgrund der dargestellten Rechtslage gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BSVG Anspruch auf den unentbehrlichen Zahnersatz. Als unentbehrlich ist gemäß Paragraph 21, Absatz eins, der Satzung der beklagten Partei jener Zahnersatz anzusehen, der notwendig ist, um eine Gesundheitsstörung zu vermeiden oder zu beseitigen vergleiche auch SSV-NF 12/129). Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, der Satzung wird als unentbehrlicher Zahnersatz im Allgemeinen der abnehmbare Zahnersatz erbracht. Festsitzender Zahnersatz wird nur dann erbracht, wenn ein abnehmbarer Zahnersatz aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Von der beklagten Partei wird die medizinische Notwendigkeit eines festsitzenden Zahnersatzes bei der Klägerin im Hinblick auf die bei ihr bestehende Amalgam-Allergie nicht bestritten. Die Klägerin hat somit gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BSVG Anspruch auf Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz.
Der unentbehrliche (festsitzende) Zahnersatz hätte von der Klägerin in einer Vertragseinrichtung der beklagten Partei unter Leistung der in § 21 Abs 4 der Satzung vorgesehenen Zuzahlungen in Anspruch genommen werden können. Tatsächlich hat die Klägerin jedoch die geschuldete Leistung nicht in Form einer Sachleistung in einer Vertragseinrichtung der beklagten Partei in Anspruch genommen, sondern sie ließ die Zahnsanierung durch einen freiberuflich tätigen Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - nach ihrem eigenen Vorbringen - als Wahlarzt durchführen und macht aufgrund dieser medizinischen Behandlung durch einen Wahlarzt nunmehr einen Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem Versicherungsträger geltend. Die Geldleistungen in der bäuerlichen Krankenversicherung werden in Form der Kostenerstattung oder in Form von Kostenzuschüssen erbracht (§ 80 Abs 1 BSVG). Eine Kostenerstattung kommt dann in Betracht, wenn mit den Vertragspartnern sogenannte Tarifverträge bestehen. Kostenzuschüsse werden bei Fehlen vertraglicher Regelungen gewährt. Nach § 239 BSVG sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kostenzuschüsse ist somit ausschließlich Angelegenheit der Satzung. Eine Kostenbeteiligung der Versicherten ergibt sich dadurch, dass der Kostenzuschuss nach § 80 Abs 2 BSVG 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten und den Betrag, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistung der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre, nicht übersteigen darf (vgl Radner ua, BSVG³ Anm 2 und 3 zu § 80).Der unentbehrliche (festsitzende) Zahnersatz hätte von der Klägerin in einer Vertragseinrichtung der beklagten Partei unter Leistung der in Paragraph 21, Absatz 4, der Satzung vorgesehenen Zuzahlungen in Anspruch genommen werden können. Tatsächlich hat die Klägerin jedoch die geschuldete Leistung nicht in Form einer Sachleistung in einer Vertragseinrichtung der beklagten Partei in Anspruch genommen, sondern sie ließ die Zahnsanierung durch einen freiberuflich tätigen Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde - nach ihrem eigenen Vorbringen - als Wahlarzt durchführen und macht aufgrund dieser medizinischen Behandlung durch einen Wahlarzt nunmehr einen Anspruch auf Geldleistung gegenüber dem Versicherungsträger geltend. Die Geldleistungen in der bäuerlichen Krankenversicherung werden in Form der Kostenerstattung oder in Form von Kostenzuschüssen erbracht (Paragraph 80, Absatz eins, BSVG). Eine Kostenerstattung kommt dann in Betracht, wenn mit den Vertragspartnern sogenannte Tarifverträge bestehen. Kostenzuschüsse werden bei Fehlen vertraglicher Regelungen gewährt. Nach Paragraph 239, BSVG sind die den Versicherten zu gewährenden Kostenzuschüsse bei Fehlen vertraglicher Regelungen unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis in der Satzung festzusetzen. Die Festsetzung der Höhe der Kostenzuschüsse ist somit ausschließlich Angelegenheit der Satzung. Eine Kostenbeteiligung der Versicherten ergibt sich dadurch, dass der Kostenzuschuss nach Paragraph 80, Absatz 2, BSVG 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen Kosten und den Betrag, der nach den zuletzt in Geltung gestandenen vertraglichen Bestimmungen über die Vergütung der Leistung der Vertragspartner zu zahlen gewesen wäre, nicht übersteigen darf vergleiche Radner ua, BSVG³ Anmerkung 2, und 3 zu Paragraph 80,).
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass für die bei der Klägerin in Form des festsitzenden Zahnersatzes erbrachten Leistungen keine Tarifvereinbarung zwischen der beklagten Partei und den freiberuflichen Zahnärzten und Dentisten besteht. Soweit die Klägerin auch in ihren Revisionsausführungen die Ansicht vertritt, sie habe zumindest im Ausmaß des von der beklagten Partei bewilligten Kostenvoranschlages des Zahnambulatoriums Dr. J***** über S 59.730 Anspruch auf Kostenzuschuss, weil es sich dabei um jenen Betrag handle, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragseinrichtung von der beklagten Partei aufzuwenden gewesen wäre, hat ihr bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Anspruch auf Kostenzuschuss nach § 88 Abs 1 BSVG nur auf jene Kosten abstellt, die für die Inanspruchnahme eines "entsprechenden" Vertragspartners aufzuwenden gewesen wären. Wie Schrammel, Kostenersatz im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, ZAS 1994, 73 ff [76f] überzeugend nachgewiesen hat, sind unter dem Begriff der "entsprechenden Vertragspartner" im Sinn des § 131 Abs 1 ASVG nur die im § 338 Abs 1 ASVG genannten Angehörigen der Gesundheitsberufe, also im Wesentlichen freiberuflich tätige Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten udgl, nicht aber auch Vertragseinrichtungen, wie insbesondere selbständige Ambulatorien, zu verstehen. Diese Ausführungen können auch für die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der §§ 88 Abs 1 und 181 BSVG und die insoweit auch nach Auffassung der Klägerin vergleichbare Rechtslage übernommen werden. Die Kostenerstattung bzw der Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Fehlen entsprechender vertraglicher Regelungen ist daher nicht durch die Heranziehung der entsprechenden Tarife für Vertragseinrichtungen zu schließen (vgl auch SSV-NF 6/59, 11/148). Der Hinweis der Klägerin auf die dem Kostenvoranschlag des Zahnambulatoriums Dr. J***** zugrunde liegenden Tarife vermag daher ihr Kostenersatzbegehren nicht zu stützen.Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, dass für die bei der Klägerin in Form des festsitzenden Zahnersatzes erbrachten Leistungen keine Tarifvereinbarung zwischen der beklagten Partei und den freiberuflichen Zahnärzten und Dentisten besteht. Soweit die Klägerin auch in ihren Revisionsausführungen die Ansicht vertritt, sie habe zumindest im Ausmaß des von der beklagten Partei bewilligten Kostenvoranschlages des Zahnambulatoriums Dr. J***** über S 59.730 Anspruch auf Kostenzuschuss, weil es sich dabei um jenen Betrag handle, der bei Inanspruchnahme der entsprechenden Vertragseinrichtung von der beklagten Partei aufzuwenden gewesen wäre, hat ihr bereits das Berufungsgericht zutreffend entgegengehalten, dass der Anspruch auf Kostenzuschuss nach Paragraph 88, Absatz eins, BSVG nur auf jene Kosten abstellt, die für die Inanspruchnahme eines "entsprechenden" Vertragspartners aufzuwenden gewesen wären. Wie Schrammel, Kostenersatz im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung, ZAS 1994, 73 ff [76f] überzeugend nachgewiesen hat, sind unter dem Begriff der "entsprechenden Vertragspartner" im Sinn des Paragraph 131, Absatz eins, ASVG nur die im Paragraph 338, Absatz eins, ASVG genannten Angehörigen der Gesundheitsberufe, also im Wesentlichen freiberuflich tätige Ärzte, Dentisten, Psychotherapeuten udgl, nicht aber auch Vertragseinrichtungen, wie insbesondere selbständige Ambulatorien, zu verstehen. Diese Ausführungen können auch für die im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der Paragraphen 88, Absatz eins und 181 BSVG und die insoweit auch nach Auffassung der Klägerin vergleichbare Rechtslage übernommen werden. Die Kostenerstattung bzw der Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Fehlen entsprechender vertraglicher Regelungen ist daher nicht durch die Heranziehung der entsprechenden Tarife für Vertragseinrichtungen zu schließen vergleiche auch SSV-NF 6/59, 11/148). Der Hinweis der Klägerin auf die dem Kostenvoranschlag des Zahnambulatoriums Dr. J***** zugrunde liegenden Tarife vermag daher ihr Kostenersatzbegehren nicht zu stützen.
Auch der weitere Hinweis der Klägerin auf die Kriterien des § 83 Abs 2 BSVG, wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf, führt im vorliegenden Fall zu keiner für sie günstigeren Beurteilung. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 7/22 = DRdA 1993, 475 [Mazal] ausgeführt hat, kommt es, wenn der Inhalt des § 95 BSVG auch am § 83 Abs 2 BSVG zu messen ist, darauf an, ob die Anbringung des Zahnersatzes ausreichend und zweckmäßig war und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, war die Versorgung der Klägerin mit Edelmetall-Keramik-Kronen zwar zweckmäßig, überstieg aber im Hinblick auf eine der Amalgam-Allergie der Klägerin ausreichend Rechnung tragende Versorgung mit Verblendmetall-Keramik-Kronen das Maß des Notwendigen. Gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen des Berufungsgerichtes werden auch in der Revision keine inhaltlichen Argumente vorgetragen. Es bestehen daher auch unter dem Gesichtspunkt des § 83 Abs 2 BSVG keine Bedenken dagegen, dass im Falle der Klägerin dem Anspruch auf Kostenzuschuss von den Vorinstanzen der in § 21 Abs 6 der Satzung der beklagten Partei bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten für den unentbehrlichen (festsitzenden) Zahnersatz vorgesehene Betrag von S 1.440 für eine Verblendmetall-Keramik-Krone zugrunde gelegt wurde. Dass gegen die Höhe dieses Zuschusses auch sonst keine Bedenken bestehen, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen zutreffend dargelegt und es wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.Auch der weitere Hinweis der Klägerin auf die Kriterien des Paragraph 83, Absatz 2, BSVG, wonach die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten darf, führt im vorliegenden Fall zu keiner für sie günstigeren Beurteilung. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 7/22 = DRdA 1993, 475 [Mazal] ausgeführt hat, kommt es, wenn der Inhalt des Paragraph 95, BSVG auch am Paragraph 83, Absatz 2, BSVG zu messen ist, darauf an, ob die Anbringung des Zahnersatzes ausreichend und zweckmäßig war und dabei das Maß des Notwendigen nicht überschritten wurde. Wie ebenfalls bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat, war die Versorgung der Klägerin mit Edelmetall-Keramik-Kronen zwar zweckmäßig, überstieg aber im Hinblick auf eine der Amalgam-Allergie der Klägerin ausreichend Rechnung tragende Versorgung mit Verblendmetall-Keramik-Kronen das Maß des Notwendigen. Gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen des Berufungsgerichtes werden auch in der Revision keine inhaltlichen Argumente vorgetragen. Es bestehen daher auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 83, Absatz 2, BSVG keine Bedenken dagegen, dass im Falle der Klägerin dem Anspruch auf Kostenzuschuss von den Vorinstanzen der in Paragraph 21, Absatz 6, der Satzung der beklagten Partei bei Fehlen vertraglicher Regelungen mit Zahnärzten oder Dentisten für den unentbehrlichen (festsitzenden) Zahnersatz vorgesehene Betrag von S 1.440 für eine Verblendmetall-Keramik-Krone zugrunde gelegt wurde. Dass gegen die Höhe dieses Zuschusses auch sonst keine Bedenken bestehen, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes in vergleichbaren Fällen zutreffend dargelegt und es wird die Richtigkeit dieser Rechtsansicht auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen.
Damit erweisen sich die Revisionsausführungen aber insgesamt als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Soweit die Revisionswerberin dazu auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens verweist, ist dem zu erwidern, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten sind. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (Kuderna, ASGG² Erl 7 zu § 77 mwN ua). Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wurden auch in der Revision nicht ausreichend konkret behauptet bzw bescheinigt. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Soweit die Revisionswerberin dazu auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens verweist, ist dem zu erwidern, dass bei der Frage, ob ein Kostenersatzanspruch aus Billigkeit besteht, nach der zitierten Gesetzesstelle nicht nur dieser Umstand, sondern auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten zu beachten sind. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen könnten, geltend zu machen, es sei denn, sie ergeben sich aus dem Akteninhalt (Kuderna, ASGG² Erl 7 zu Paragraph 77, mwN ua). Berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin sind aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich und wurden auch in der Revision nicht ausreichend konkret behauptet bzw bescheinigt. Ein Kostenersatz aus Billigkeit hat daher nicht stattzufinden.