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Rechtssatz RS0119105

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0119105

Geschäftszahl

10ObS66/04k

Entscheidungsdatum

08.06.2004

Rechtssatz

Nimmt der Anspruchsberechtigte zur Erbringung der Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes nicht die Vertragspartner, die eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Bauernkrankenversicherung in Anspruch, so gilt gemäß Paragraph 95, Absatz 6, BSVG Paragraph 88, Absatz eins bis 3 BSVG entsprechend. Der Anspruch auf Kostenzuschuss nach Paragraph 88, Absatz eins, BSVG stellt dann nur auf jene Kosten ab, die für die Inanspruchnahme eines "entsprechenden" Vertragspartners aufzuwenden gewesen wären. Die Kostenerstattung bzw der Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei Fehlen entsprechender vertraglicher Regelungen ist daher nicht durch die Heranziehung der entsprechenden Tarife für Vertragseinrichtungen zu bestimmen, sondern sind ausschließlich Angelegenheit der Satzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119105

Dokumentnummer

JJR_20040608_OGH0002_010OBS00066_04K0000_001