Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen (§ 90 Abs 1 B-KUVG). Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen: auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte (Abs 2 Z 1 der zit. Gesetzesstelle); ...; auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung (Abs 2 Z 7 leg. cit.); ..Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen (Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG). Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich ereignen: auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte (Absatz 2, Ziffer eins, der zit. Gesetzesstelle); ...; auf einem mit der unbaren Überweisung des Entgelts zusammenhängenden Weg von der Dienststätte oder der Wohnung zu einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung des Entgelts und anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte oder zur Wohnung (Absatz 2, Ziffer 7, leg. cit.); ..
Bereits aus der wiedergegebenen Gesetzesstelle ergibt sich unzweifelhaft, daß sich der Unfall des Klägers vom 14. Jänner 1986 nicht auf einem mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Weg von seiner Dienststätte zu seiner Wohnung ereignete, sondern auf einem mit dem Dienstverhältnis nicht zusammenhängenden Abstecher - in der deutschen Lehre und Rechtsprechung als "Abweg" bezeichnet - vom Heimweg zu einem Postamt zum ausschließlich privaten Zweck der Briefaufgabe und der Einzahlung eines Geldbetrages bzw. auf dem Weg vom Postamt zurück zum üblichen Heimweg.
Die Revisionsausführungen verkennen, daß der Weg von der Dienststätte zur Wohnung nach dem Überqueren der Kreuzung der Conrad
v. Hötzendorf-Straße mit der Steyrergasse unterbrochen und sodann ein Weg eingeschoben wurde, der nicht die Wohnung des Klägers, sondern ein Postamt zum Ziel hatte, und sodann nicht mehr von der Dienststätte, sondern von diesem Postamt dorthin zurückführen sollte, wo der von der Dienststätte angetretene Heimweg unterbrochen wurde. Daß Briefaufgabe und Geldeinzahlung auf dem Postamt ausschließlich private Besorgungen waren, wurde vom Berufungsgericht ebenso zutreffend ausgeführt wie, daß sich der Unfall ereignete, bevor der Kläger dorthin zurückgelangt war, wo er den von seiner Dienststätte angetretenen Heimweg unterbrochen hatte. Der Unfall ereignete sich daher während einer ausschließlich privaten Verrichtungen dienenden, nicht unerheblich und daher nicht versicherten Unterbrechung des Heimweges. Ob ab dem Erreichen der Kreuzung der Conrad v. Hötzendorf-Straße mit der Steyrergasse die Unterbrechung aufgehoben und der weitere Heimweg wieder versichert gewesen wäre, war daher nicht mehr zu prüfen.
Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil die taxaktive Regelung des § 90 Abs 2 B-KUVG einer ausdehnenden Auslegung entgegensteht.Diese Auslegung ist auch deshalb geboten, weil die taxaktive Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, B-KUVG einer ausdehnenden Auslegung entgegensteht.
Auf die Revisionsausführungen, die sich mit dem Unfallversicherungsschutz von Personen beschäftigen, die den Weg zur oder von der Dienststelle mit einem Kraftfahrzeug zurücklegen, ist nur zu erwidern, daß der Kläger am Unfallstag zu Fuß unterwegs war. Der ausreichend festgestellte Sachverhalt wurde daher vom Berufungsgericht rechtlich zutreffend beurteilt, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung erschien dem Revisionsgericht nicht erforderlich, weshalb über die Revision nicht in öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden war (§ 509 ZPO).Die vom Revisionswerber beantragte mündliche Verhandlung erschien dem Revisionsgericht nicht erforderlich, weshalb über die Revision nicht in öffentlicher Sitzung ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden war (Paragraph 509, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.