Rechtssatz RS0086023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086023
Entscheidungsdatum
22.03.1988
Rechtssatz
Wird der Weg von der Dienststätte zur Wohnung zum Zweck eines nicht mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden Abstechers unterbrochen und ein Weg eingeschoben, der im eigenwirtschaftlichen Interesse liegt, liegt kein Arbeitsunfall vor (hier: Unfall beim Verlassen eines Postamtes, welches eine Seitengasse weiter liegt als der Wohnort).
Schlagworte
SW: Arbeitsstätte, Arbeitsverhältnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086023
Dokumentnummer
JJR_19880322_OGH0002_010OBS00066_8800000_001