Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei nur in Kürze folgendes entgegengehalten:
Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden (medizinischen) noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN). Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, so daß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN ua). Soweit der Kläger das Fehlen von Feststellungen über die von ihm verrichteten konkreten Tätigkeiten auf seinem letzten Arbeitsplatz rügt, macht er inhaltlich keinen Verfahrensmangel, sondern eine Rechtsrüge geltend.
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Das Argument, er sei in seinem zuletzt (bis Ende 1986) ausgeübten Beruf als "Inbetriebsetzungsingenieur" nicht mehr einsatzfähig, zeigt, daß der Revisionswerber das Wesen des Berufsschutzes eines Angestellten verkennt: Hier geht es nicht um einen bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit maßgeblichen Tätigkeitsschutz im Sinne des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG (arg. "diese Tätigkeit"), sondern um den Berufsschutz in einer durch "ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" umschriebenen Berufsgruppe (§ 273 Abs 1 ASVG). Nach den schon im ersten Rechtsgang getroffenen, unbekämpft gebliebenen und auch nunmehr übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes über Ausbildung und Berufsverlauf gehörte der - am Stichtag erst 40 Jahre alte - Kläger der Berufsgruppe der technischen Angestellten an (vgl SSV-NF 9/103). Innerhalb dieser Berufsgruppe ist er - angesichts des medizinischen Leistungskalküls - ganz offenkundig noch auf verschiedenste Verwendungen als technischer Angestellter verweisbar. Seit 1.1.1987 ist er allerdings keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben (SSV-NF 9/48, 10/11 ua). Ein vom Kläger allenfalls zu erleidender sozialer Abstieg bei Aufnahme einer anderen technischen Angestelltentätigkeit wäre nach diesen Grundsätzen keinesfalls unzumutbar.Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht erfüllt, ist zutreffend. Das Argument, er sei in seinem zuletzt (bis Ende 1986) ausgeübten Beruf als "Inbetriebsetzungsingenieur" nicht mehr einsatzfähig, zeigt, daß der Revisionswerber das Wesen des Berufsschutzes eines Angestellten verkennt: Hier geht es nicht um einen bei der Prüfung der Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit maßgeblichen Tätigkeitsschutz im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG (arg. "diese Tätigkeit"), sondern um den Berufsschutz in einer durch "ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten" umschriebenen Berufsgruppe (Paragraph 273, Absatz eins, ASVG). Nach den schon im ersten Rechtsgang getroffenen, unbekämpft gebliebenen und auch nunmehr übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes über Ausbildung und Berufsverlauf gehörte der - am Stichtag erst 40 Jahre alte - Kläger der Berufsgruppe der technischen Angestellten an vergleiche SSV-NF 9/103). Innerhalb dieser Berufsgruppe ist er - angesichts des medizinischen Leistungskalküls - ganz offenkundig noch auf verschiedenste Verwendungen als technischer Angestellter verweisbar. Seit 1.1.1987 ist er allerdings keiner Beschäftigung mehr nachgegangen. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines sozialen Abstiegs kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß Berufstätige, die ihren Beruf längere Zeit nicht ausgeübt haben, später nur mehr in geringer eingestuften Berufstätigkeiten eingesetzt werden. Stand ein Versicherter jahrelang vor dem Stichtag nicht in einem Beschäftigungsverhältnis, dann ist bei Prüfung der Verweisbarkeit der soziale Wert wesentlich, den die Kenntnisse und Fähigkeiten, die bei der zuletzt ausgeübten Tätigkeit von Bedeutung waren, unter den Verhältnissen des Stichtags haben (SSV-NF 9/48, 10/11 ua). Ein vom Kläger allenfalls zu erleidender sozialer Abstieg bei Aufnahme einer anderen technischen Angestelltentätigkeit wäre nach diesen Grundsätzen keinesfalls unzumutbar.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen auch nur teilweisen Zuspruch der (entgegen § 77 Abs 2 ASGG überhöht verzeichneten) Kosten aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen auch nur teilweisen Zuspruch der (entgegen Paragraph 77, Absatz 2, ASGG überhöht verzeichneten) Kosten aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.