Rechtssatz RS0107500
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107500
Entscheidungsdatum
27.07.2004
Rechtssatz
Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend.Das Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinn des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Im letztgenannten Fall ist nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz ausschlaggebend.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 30/97b
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 ObS 30/97b
- 10 ObS 155/97k
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 155/97k
Beisatz: Keine Verweisung eines Berufskraftfahrers, der Abschleppfahrten mittels (schwererer) Lastkraftwagen in ganz Europa durchführte, auf die Tätigkeiten eines Fahrers von Klein-LKWs oder eines Dienstwagenfahrers möglich. (T1)
- 10 ObS 135/97v
Entscheidungstext OGH 10.06.1997 10 ObS 135/97v
- 10 ObS 230/97i
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 230/97i
Vgl auch
- 10 ObS 289/97s
Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 289/97s
- 10 ObS 428/97g
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 ObS 428/97g
Auch; Beisatz: Ein Verkäufer von Teppichen und Bodenbelegen in einem großen Einrichtungshaus kann nicht auf die Tätigkeit als Verkäufer im Einzelhandel verwiesen werden. (T2)
- 10 ObS 66/98y
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 66/98y
Auch
- 10 ObS 111/98s
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 111/98s
Auch; Beisatz: Im Rahmen des § 253d ASVG ist die Verweisung eines Vertreters nur auf eine Vertretertätigkeit in der bisherigen Branche beschränkt. Der Tätigkeitsschutz darf jedoch grundsätzlich nicht einkommensbezogen beurteilt werden. (T3)
- 10 ObS 223/98m
Entscheidungstext OGH 15.09.1998 10 ObS 223/98m
Auch
- 10 ObS 313/98x
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 313/98x
Auch; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsschutz darf jedoch grundsätzlich nicht einkommensbezogen beurteilt werden. (T4)
- 10 ObS 127/01a
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 127/01a
Auch
- 10 ObS 148/01i
Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 148/01i
Vgl auch
- 10 ObS 318/02s
Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 ObS 318/02s
Vgl auch
- 10 ObS 231/02x
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 231/02x
Auch; Beisatz: Im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG ging der Gesetzgeber nicht nur von einem Berufsschutz, sondern von einem Tätigkeitsschutz aus, wenn auch nicht von einem Arbeitsplatzschutz. (T5)
- 10 ObS 64/04s
Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 64/04s
Auch; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107500
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_010OBS00030_97B0000_001