Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der in Abs 1 leg cit genannten Voraussetzung zulässig und im Sinne des jedem Abänderungsantrag immanenten Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu § 467) auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch ohne Vorliegen der in Absatz eins, leg cit genannten Voraussetzung zulässig und im Sinne des jedem Abänderungsantrag immanenten Aufhebungsantrages (MGA ZPO14 E 12 zu Paragraph 467,) auch berechtigt.
Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d Abs 1 ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch Art 7 des ASRÄG 1997 BGBl 139) hat der Versicherte ua dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Z 4). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG solche, die in ihrem Kernbereich im wesentlich ähnliche physische und psychische Anforderungen ua an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich dabei aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Es ist demnach zulässig, einen Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k).Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253 d, Absatz eins, ASVG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novellierung durch Artikel 7, des ASRÄG 1997 BGBl 139) hat der Versicherte ua dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Ziffer 4,). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG solche, die in ihrem Kernbereich im wesentlich ähnliche physische und psychische Anforderungen ua an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich dabei aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Es ist demnach zulässig, einen Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k).
Entscheidend ist jedoch, daß der Gesetzgeber im Fall des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG - wie schon in den früheren Fällen der §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 3 ASVG - nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb einer Berufsgruppe, sondern von einem Tätigkeitsschutz ausging (RV 932 BlgNR 18. GP, 49; SSV-NF 10/42, 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k, 10 ObS 230/97i, 10 ObS 289/97s).Entscheidend ist jedoch, daß der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG - wie schon in den früheren Fällen der Paragraphen 255, Absatz 4 und 273 Absatz 3, ASVG - nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb einer Berufsgruppe, sondern von einem Tätigkeitsschutz ausging Regierungsvorlage 932 BlgNR 18. GP, 49; SSV-NF 10/42, 10 ObS 30/97b, 10 ObS 135/97v, 10 ObS 155/97k, 10 ObS 230/97i, 10 ObS 289/97s).
Nach den Feststellungen war der Kläger ausschließlich als Außendienstmitarbeiter (Vertreter) ohne Fixum auf reiner Provisionsbasis mit einem Arbeitstag von rund 13 Stunden tätig und ist - aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls - dem damit verbundenen ständigen besonderen Zeitdruck nicht mehr gewachsen, sodaß er diese von ihm konkret bisher ausgeübte Tätigkeit auch nicht mehr ausüben kann. Das vom Berufungsgericht bejahte Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Vertreters schlechthin entspricht zwar dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 (§ 255 Abs 1) ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 253d Abs 1 Z 4 ASVG. Im Falle des Klägers ist - wie in den zitierten Vorentscheidungen - nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (arg: "durch diese Tätigkeit" in § 253d Abs 1 Z 4 ASVG, wobei nur auf den Inhalt derselben abgestellt wird) ausschlaggebend. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse sich auf einen Vertreter (schlechthin) verweisen lassen, vernachlässigt diesen Unterschied zwischen dem Berufsschutz und dem Tätigkeitsschutz im Sinne der zitierten Normen (siehe hiezuNach den Feststellungen war der Kläger ausschließlich als Außendienstmitarbeiter (Vertreter) ohne Fixum auf reiner Provisionsbasis mit einem Arbeitstag von rund 13 Stunden tätig und ist - aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls - dem damit verbundenen ständigen besonderen Zeitdruck nicht mehr gewachsen, sodaß er diese von ihm konkret bisher ausgeübte Tätigkeit auch nicht mehr ausüben kann. Das vom Berufungsgericht bejahte Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Vertreters schlechthin entspricht zwar dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, (Paragraph 255, Absatz eins,) ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Im Falle des Klägers ist - wie in den zitierten Vorentscheidungen - nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (arg: "durch diese Tätigkeit" in Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG, wobei nur auf den Inhalt derselben abgestellt wird) ausschlaggebend. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse sich auf einen Vertreter (schlechthin) verweisen lassen, vernachlässigt diesen Unterschied zwischen dem Berufsschutz und dem Tätigkeitsschutz im Sinne der zitierten Normen (siehe hiezu
ausführlich 10 ObS 135/97v = infas 1998 S 4, 10 ObS 155/97k = RdW
1997, 553 = infas 1997 S 59, 10 ObS 289/97s und 10 ObS 428/97g),
woraus folgt, daß im Rahmen des § 253d ASVG die Verweisung des Klägers nur auf eine Vertretertätigkeit in der bisherigen Branche beschränkt ist, grundsätzlich nicht jedoch auch einkommensbezogen beurteilt werden darf.woraus folgt, daß im Rahmen des Paragraph 253 d, ASVG die Verweisung des Klägers nur auf eine Vertretertätigkeit in der bisherigen Branche beschränkt ist, grundsätzlich nicht jedoch auch einkommensbezogen beurteilt werden darf.
Weil der Begriff "diese Tätigkeit" in § 253d ASVG nur auf den Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit abstellt, also darauf, ob diese ihrem Inhalt nach vom Versicherten weiterhin verrichtet werden kann oder ob gesundheitliche Gründe (im Rahmen des erhobenen Leistungskalküls) gegen eine Fortsetzung "dieser Tätigkeit" sprechen, es aber nicht - beispielsweise - auf Abweichungen in der Arbeitszeitgestaltung oder Erreichbarkeit des Arbeitsortes im Verweisungsberuf im Rahmen des nach § 253d ASVG zu prüfenden Kriteriums "diese Tätigkeit" ankommt, muß gleiches auch für die Frage der Entlohnung gelten (hier: Zeit- [Fixum] und Leistungslohn [Provision]; vorher Leistungslohn [Provision] allein). Die wesentliche Tätigkeit der Kundenbetreuung, Kundenacquirierung und Kundenbesuche bleibt jedoch auch im Verweisungsberuf grundsätzlich die gleiche; nur die vom Kläger bisher gehandhabte (und offenbar durch das Provisionsschema = Leistungslohn vorgegebene) Art dieser Tätigkeit (10-Stunden-Arbeitstag; bis zu 10 Kunden täglich) ist wegen des damit verbundenen Zeitdruckes nicht mehr möglich. Ist dem Kläger eine Tätigkeit als Vertreter (ausschließlich) mit Fixum in der Branche, und steht dort eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen (vgl SSV-NF 7/6, 10 ObS 2339/96k) in dieser Form zur Verfügung, oder könnte er seiner Tätigkeit als Vertreter ohne Fixum in der bisherigen Form, bei entsprechender Verminderung der Arbeitsintensität (etwa Reduzierung der Zahl der Kundenbesuche zur Verminderung des bisher aufgetretenen und kalkülsüberschreitenden Zeitdruckes) - auch bei Inkaufnahme einer Verminderung des Einkommens ("Hälfte des Entgeltes" nach § 253d Abs 1 Z 4 ASVG) - weiter verrichten, lägen die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht vor. Der Kläger wäre auf die bisherige Tätigkeit zu verweisen, zumal damit ja auch keine neuen Kenntnisse in einem anderen Tätigkeitsbereich abverlangt würden. Da es hiezu jedoch an Beweisergebnissen und damit auch an Feststellungen mangelt, werden diese vom Erstgericht nachzuholen sein. Dabei wird auch verläßlich festzustellen sein, ob beim Kläger (medizinisch) auch ein allfälliger Ausschluß von Leistungs- (und nicht bloß) Zeitdruck gegeben ist, weil die in Seite 3 oben des Ersturteils (AS 67) hiezu getroffene Formulierung Zweifel offen läßt und auch der Sachverständige hiezu in der letzten Streitverhandlung bloß ausgeführt hat, daß dem Kläger (im Verweisungsberuf) "phasenhaft erhöhter Zeitdruck" zumutbar wäre; bezüglich des gleichfalls (nämlich im Satz zuvor) relevierten Leistungsdrucks fehlen hingegen verläßliche Aussagen.Weil der Begriff "diese Tätigkeit" in Paragraph 253 d, ASVG nur auf den Inhalt der (bisherigen) Tätigkeit abstellt, also darauf, ob diese ihrem Inhalt nach vom Versicherten weiterhin verrichtet werden kann oder ob gesundheitliche Gründe (im Rahmen des erhobenen Leistungskalküls) gegen eine Fortsetzung "dieser Tätigkeit" sprechen, es aber nicht - beispielsweise - auf Abweichungen in der Arbeitszeitgestaltung oder Erreichbarkeit des Arbeitsortes im Verweisungsberuf im Rahmen des nach Paragraph 253 d, ASVG zu prüfenden Kriteriums "diese Tätigkeit" ankommt, muß gleiches auch für die Frage der Entlohnung gelten (hier: Zeit- [Fixum] und Leistungslohn [Provision]; vorher Leistungslohn [Provision] allein). Die wesentliche Tätigkeit der Kundenbetreuung, Kundenacquirierung und Kundenbesuche bleibt jedoch auch im Verweisungsberuf grundsätzlich die gleiche; nur die vom Kläger bisher gehandhabte (und offenbar durch das Provisionsschema = Leistungslohn vorgegebene) Art dieser Tätigkeit (10-Stunden-Arbeitstag; bis zu 10 Kunden täglich) ist wegen des damit verbundenen Zeitdruckes nicht mehr möglich. Ist dem Kläger eine Tätigkeit als Vertreter (ausschließlich) mit Fixum in der Branche, und steht dort eine entsprechende Zahl von Arbeitsplätzen vergleiche SSV-NF 7/6, 10 ObS 2339/96k) in dieser Form zur Verfügung, oder könnte er seiner Tätigkeit als Vertreter ohne Fixum in der bisherigen Form, bei entsprechender Verminderung der Arbeitsintensität (etwa Reduzierung der Zahl der Kundenbesuche zur Verminderung des bisher aufgetretenen und kalkülsüberschreitenden Zeitdruckes) - auch bei Inkaufnahme einer Verminderung des Einkommens ("Hälfte des Entgeltes" nach Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) - weiter verrichten, lägen die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht vor. Der Kläger wäre auf die bisherige Tätigkeit zu verweisen, zumal damit ja auch keine neuen Kenntnisse in einem anderen Tätigkeitsbereich abverlangt würden. Da es hiezu jedoch an Beweisergebnissen und damit auch an Feststellungen mangelt, werden diese vom Erstgericht nachzuholen sein. Dabei wird auch verläßlich festzustellen sein, ob beim Kläger (medizinisch) auch ein allfälliger Ausschluß von Leistungs- (und nicht bloß) Zeitdruck gegeben ist, weil die in Seite 3 oben des Ersturteils (AS 67) hiezu getroffene Formulierung Zweifel offen läßt und auch der Sachverständige hiezu in der letzten Streitverhandlung bloß ausgeführt hat, daß dem Kläger (im Verweisungsberuf) "phasenhaft erhöhter Zeitdruck" zumutbar wäre; bezüglich des gleichfalls (nämlich im Satz zuvor) relevierten Leistungsdrucks fehlen hingegen verläßliche Aussagen.
Es zeigt sich somit, daß für die abschließende Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt geblieben sind, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.