Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d Abs 1 ASVG hat der Versicherte ua dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Z 3) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Z 4). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG solche, die in ihrem Kernbereich im wesentlichen ähnliche physische und psychische Anforderungen ua an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95, SSV-NF 10/42, 10 ObS 30/97b, 10 ObS 104/97k, 10 ObS 155/97k; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren, inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der §§ 255 Abs 4 lit c und 273 Abs 3 lit c ASVG). Es ist demnach zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 10 ObS 155/97k).Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d Absatz eins, ASVG hat der Versicherte ua dann, wenn er in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,) und infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes nicht mehr imstande ist, durch diese Tätigkeit (Ziffer 3,) wenigstens die Hälfte des Entgeltes zu erwerben, das ein körperlich und geistig gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt (Ziffer 4,). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG solche, die in ihrem Kernbereich im wesentlichen ähnliche physische und psychische Anforderungen ua an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95, SSV-NF 10/42, 10 ObS 30/97b, 10 ObS 104/97k, 10 ObS 155/97k; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren, inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 255, Absatz 4, Litera c und 273 Absatz 3, Litera c, ASVG). Es ist demnach zulässig, den Versicherten auf Arbeiten zu verweisen, die zwar im Kernbereich völlig mit der bisher geleisteten Tätigkeit übereinstimmen, bei denen jedoch Nebentätigkeiten wegfallen, die am Arbeitsmarkt mit der Haupttätigkeit nicht typischerweise verbunden sind (SSV-NF 3/130, 10 ObS 155/97k).
In der Entscheidung SSV-NF 6/35 wurde demgemäß ausgesprochen, daß insbesondere das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern im Kernbereich der Tätigkeit einer Stoffverkäuferin liegen, weshalb es zur Berufsunfähigkeit führt, wenn ihr das Tragen und Vorzeigen von Stoffballen und die Tätigkeit bei der Dekoration von Schaufenstern nach dem medizinischen Leistungskalkül nicht mehr zumutbar sind. Die Entscheidung 10 ObS 30/97b betraf einen Versicherten, der in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Mechanikermeister im Baumaschinenbereich tätig war, mit welcher Tätigkeit das Arbeiten in exponierten Lagen geradezu berufstypisch verbunden ist. Das Arbeiten in exponierten Lagen, insbesondere auf Baukränen, wurde damit dem Kernbereich einer solchen Tätigkeit zugerechnet, weil dies Umstände sind, die das Wesen dieser Tätigkeit ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten eines Kfz-Mechanikers unterscheiden. Hingegen wurde in der Entscheidung SSV-NF 10/42 ausgesprochen, daß ein Versicherter, der die Tätigkeit eines Kfz-Meisters und Werkstättenleiters ausübte, nicht von diesem Beruf ausgeschlossen ist, wenn er die dabei anfallenden gelegentlichen schweren körperlichen Tätigkeiten nicht mehr verrichten kann, weil das Verrichten schwerer Arbeiten (Heben von 30 kg und mehr) nicht dem üblichen Berufsbild eines Kfz-Meisters und Werkstättenleiters entsprechend befunden wurde. In der Entscheidung 10 ObS 155/97k schließlich wurde ausgesprochen, daß ein in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich als Berufskraftfahrer für einen Autobomilclub in Beschäftigung stehender und ausschließlich mit der Durchführung von Abschleppfahrten mittels schwerer Lastkraftwagen in ganz Europa betrauter Berufskraftfahrer, zu dessen Tätigkeiten auch das Anlegen von Schneeketten, das Benützen von Auffahrtshilfen und das Arbeiten an exponierten Stellen zum Kernbereich zählten und ihn insoweit von anderen Tätigkeiten eines Kraftfahrers unterscheiden, sich damit auf Tätigkeiten eines Fahrers von Klein-LKWs oder eines Dienstwagenfahrers nicht verweisen lassen müsse.
Von Bedeutung war in allen diesen Fällen, daß der Gesetzgeber im Fall des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG wie schon in den früheren Fällen der §§ 255 Abs 4 und 273 Abs 3 ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausging (RV 932 BlgNR 18.GP, 49 [zitiert in ASVG MGA 61. ErgLfg Anm 1 zu § 253 d]; vgl auch SSV-NF 10/42, 10 ObS 30/97b und zuletzt 10 ObS 155/97k).Von Bedeutung war in allen diesen Fällen, daß der Gesetzgeber im Fall des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG wie schon in den früheren Fällen der Paragraphen 255, Absatz 4 und 273 Absatz 3, ASVG nicht nur von einem Berufsschutz im Sinne einer Verweisbarkeit innerhalb der Berufsgruppe, sondern von einem "Tätigkeitsschutz" ausging Regierungsvorlage 932 BlgNR 18.GP, 49 [zitiert in ASVG MGA 61. ErgLfg Anmerkung 1 zu Paragraph 253, d]; vergleiche auch SSV-NF 10/42, 10 ObS 30/97b und zuletzt 10 ObS 155/97k).
Der vorliegende Sachverhalt ist nun dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zwar als ausgebildeter Herren- und Damenkleidermacher bei einer in der Trachtenerzeugung tätigen Firma in Beschäftigung stand, wobei allerdings überwiegend (zu 80 %) die Bedienung der Bügelmaschine und nur zu 20 % gewisse Endausfertigungsarbeiten zu verrichten waren. Das Arbeiten im durch die relativ hohe Raumtemperatur samt extrem hoher Luftfeuchtigkeit gekennzeichneten Bügelraum gehörte damit zum Kernbereich seiner Tätigkeit, welche somit das Wesen seiner Tätigkeit ausmachte und sie damit von anderen Tätigkeiten eines (gewöhnlichen) Schneiders unterscheidet. Das von den Vorinstanzen bejahte Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht zwar dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach § 273 Abs 1 (255 Abs 1) ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG. Im Falle des Klägers ist - wie in den zitierten Vorentscheidungen - nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (arg: "durch diese Tätigkeit" in § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG) ausschlaggebend. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse sich auf Tätigkeiten eines Ausfertigungsschneiders (bei dem nicht mehr als 20 % Bügelarbeiten anfallen) verweisen lassen, vernachlässigt diesen Unterschied zwischen dem Berufsschutz und dem Tätigkeitsschutz im Sinne der zitierten Normen (siehe hiezu nochmals 10 ObS 155/97k).Der vorliegende Sachverhalt ist nun dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag zwar als ausgebildeter Herren- und Damenkleidermacher bei einer in der Trachtenerzeugung tätigen Firma in Beschäftigung stand, wobei allerdings überwiegend (zu 80 %) die Bedienung der Bügelmaschine und nur zu 20 % gewisse Endausfertigungsarbeiten zu verrichten waren. Das Arbeiten im durch die relativ hohe Raumtemperatur samt extrem hoher Luftfeuchtigkeit gekennzeichneten Bügelraum gehörte damit zum Kernbereich seiner Tätigkeit, welche somit das Wesen seiner Tätigkeit ausmachte und sie damit von anderen Tätigkeiten eines (gewöhnlichen) Schneiders unterscheidet. Das von den Vorinstanzen bejahte Abstellen auf die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht zwar dem Begriff der Berufsunfähigkeit nach Paragraph 273, Absatz eins, (255 Absatz eins,) ASVG, nicht aber dem der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG. Im Falle des Klägers ist - wie in den zitierten Vorentscheidungen - nicht ein Berufsschutz, sondern ein Tätigkeitsschutz (arg: "durch diese Tätigkeit" in Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 4, ASVG) ausschlaggebend. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Kläger müsse sich auf Tätigkeiten eines Ausfertigungsschneiders (bei dem nicht mehr als 20 % Bügelarbeiten anfallen) verweisen lassen, vernachlässigt diesen Unterschied zwischen dem Berufsschutz und dem Tätigkeitsschutz im Sinne der zitierten Normen (siehe hiezu nochmals 10 ObS 155/97k).
In Stattgebung der vom Kläger erhobenen Revision war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf § 89 Abs 2 ASGG sowie in Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war (vgl 10 ObS 31/96).In Stattgebung der vom Kläger erhobenen Revision war daher das angefochtene Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern, wobei unter Bedachtnahme auf Paragraph 89, Absatz 2, ASGG sowie in Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO auch eine vorläufige Zahlung bis zur Erlassung des die Höhe der begehrten Leistung festsetzenden Bescheides aufzuerlegen war vergleiche 10 ObS 31/96).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.