Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d Abs 1 ASVG, weil er nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Z 3).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach Paragraph 253, d Absatz eins, ASVG, weil er nicht in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt hat (Ziffer 3,).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG solche sind, die in ihrem Kernbereich im wesentlichen ähnliche physische oder psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95 - unveröffentlicht; 10 ObS 2061/96b - teilw. veröff. ARD 4793/29/96; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren, inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der §§ 255 Abs 4 lit c 273 Abs 3 lit c ASVG).Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG solche sind, die in ihrem Kernbereich im wesentlichen ähnliche physische oder psychische Anforderungen unter anderem an Intelligenz, Kenntnisse, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Handfertigkeit, Körperkraft, Körperhaltung, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit stellen. Der Kernbereich einer Tätigkeit ergibt sich aus den Umständen, die ihr Wesen ausmachen und die sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Unterschiedliche Anforderungen im Randbereich der Tätigkeit stehen der Annahme der Gleichartigkeit nicht entgegen; umgekehrt führen Übereinstimmungen im Randbereich nicht zur Bejahung der Gleichartigkeit (10 ObS 145/95 - unveröffentlicht; 10 ObS 2061/96b - teilw. veröff. ARD 4793/29/96; ähnlich bereits SSV-NF 2/53 = SZ 61/138 ua zu den vergleichbaren, inzwischen aufgehobenen Bestimmungen der Paragraphen 255, Absatz 4, Litera c, 273 Absatz 3, Litera c, ASVG).
Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter nicht als "gleichartig" im Sinne des § 253 d Abs 1 Z 3 ASVG angesehen werden können. Die Auffassung des Revisionswerbers, es handle sich bei den ersten beiden der genannten Tätigkeiten um das homogene Berufsbild "Facharbeit" oder "Schwerarbeit", ist nicht zielführend, weil damit nichts über die oben definierte Gleichartigkeit der betreffenden Arbeiten ausgesagt wird.Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß die vom Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter nicht als "gleichartig" im Sinne des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3, ASVG angesehen werden können. Die Auffassung des Revisionswerbers, es handle sich bei den ersten beiden der genannten Tätigkeiten um das homogene Berufsbild "Facharbeit" oder "Schwerarbeit", ist nicht zielführend, weil damit nichts über die oben definierte Gleichartigkeit der betreffenden Arbeiten ausgesagt wird.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.