Begründung:
Mit Bescheid vom 12. 11. 2002 entschied die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Antrag des Klägers, dass dessen vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131 GSVG) vom 8. 12. 2001 bis 31. 12. 2001 mit monatlich EUR 920,88 und ab 1. 1. 2002 mit monatlich EUR 931,01 wieder auflebt. Der Bescheid war in Spruch, Begründung und Belehrung über das Klagsrecht gegliedert. Nach der Bezeichnung der beklagten Partei als bescheiderlassende Behörde, dem Namen des Genehmigenden und der entsprechenden Fertigung ist dem Bescheid auf dem zweiten Blatt eine mit „Übersicht" überschriebene Aufstellung angeschlossen, aus der sich nochmals die Höhe der dem Kläger ab 8. 12. 2001 und ab 1. 1. 2002 zustehenden Pension (Gesamtleistung) ergibt. Auf dem dritten und vierten Blatt findet sich eine mit „Abrechnung" überschriebene Berechnung, aus der sich ergibt, dass von der jeweils ausgewiesenen Bruttoleistung neben dem Krankenversicherungsbeitrag und der Lohnsteuer von der Beklagten auch ein Einbehalt für Beitragsrückstand bzw Kostenanteil sowie für die Aufrechnung eines weiteren Beitragsrückstandes des Klägers bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in einer bestimmten betragsmäßig ausgewiesenen Höhe vorgenommen wird und der verbleibende Betrag an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Dazu findet sich auch der Hinweis, dass Beitragsrückstände (Kostenanteile) hereingebracht werden, indem von den laufenden Bezügen ein Ratenabzug erfolge, wobei auch von Nachzahlungen ein Einbehalt bis zur Hälfte zulässig sei. Das fünfte und letzte Blatt des Schriftstückes enthält eine Meldebelehrung.Mit Bescheid vom 12. 11. 2002 entschied die beklagte Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf Antrag des Klägers, dass dessen vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Paragraph 131, GSVG) vom 8. 12. 2001 bis 31. 12. 2001 mit monatlich EUR 920,88 und ab 1. 1. 2002 mit monatlich EUR 931,01 wieder auflebt. Der Bescheid war in Spruch, Begründung und Belehrung über das Klagsrecht gegliedert. Nach der Bezeichnung der beklagten Partei als bescheiderlassende Behörde, dem Namen des Genehmigenden und der entsprechenden Fertigung ist dem Bescheid auf dem zweiten Blatt eine mit „Übersicht" überschriebene Aufstellung angeschlossen, aus der sich nochmals die Höhe der dem Kläger ab 8. 12. 2001 und ab 1. 1. 2002 zustehenden Pension (Gesamtleistung) ergibt. Auf dem dritten und vierten Blatt findet sich eine mit „Abrechnung" überschriebene Berechnung, aus der sich ergibt, dass von der jeweils ausgewiesenen Bruttoleistung neben dem Krankenversicherungsbeitrag und der Lohnsteuer von der Beklagten auch ein Einbehalt für Beitragsrückstand bzw Kostenanteil sowie für die Aufrechnung eines weiteren Beitragsrückstandes des Klägers bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in einer bestimmten betragsmäßig ausgewiesenen Höhe vorgenommen wird und der verbleibende Betrag an den Kläger zur Auszahlung gelangt. Dazu findet sich auch der Hinweis, dass Beitragsrückstände (Kostenanteile) hereingebracht werden, indem von den laufenden Bezügen ein Ratenabzug erfolge, wobei auch von Nachzahlungen ein Einbehalt bis zur Hälfte zulässig sei. Das fünfte und letzte Blatt des Schriftstückes enthält eine Meldebelehrung.
Die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage richtet sich ausschließlich gegen die als „integrierenden Bestandteil des Bescheides" bezeichnete „Abrechnung über die Zeiträume 8. 12. 2001 bis 30. 4. 2002" sowie die „Feststellung der Höhe der monatlichen Pensionsanweisung ab 1. 5., 1. 7. und 1. 8. 2002". Der Kläger begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ihm für den Zeitraum vom 8. 12. 2001 bis 31. 1. 2003 aus dem Titel der vorzeitigen Alterspension zusätzlich EUR 1.483,37 zu zahlen, sowie festzustellen, dass „ein Einbehalt für Beitragsrückstände bzw Kostenanteile der Beklagten", aber auch „ein Einbehalt zur Aufrechnung des Beitragsrückstandes bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse hinsichtlich der mit Bescheid zuerkannten vorzeitigen Alterspension" unzulässig sei. Zur Begründung brachte er vor, dass über sein Vermögen am 3. 10. 2001 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien sich die (aufgerechneten) Forderungen nicht aufrechenbar gegenüber gestanden, weil die von der Beklagten aufgerechnete Forderung erst mit Bescheiderlassung am 12. 11. 2002, somit nach Konkurseröffnung, entstanden sei. Im Übrigen habe er mit seinen Gläubigern einen Ausgleich geschlossen, der zur Gänze erfüllt worden sei. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte insbesondere ein, die bekämpfte „Abrechnung" stelle keinen integrierenden Bestandteil des Bescheides dar und könne daher nicht Gegenstand der Klage sein. Im Übrigen seien die gegen die Pension aufgerechneten Beitragsrückstände und Kostenanteile zum Zeitpunkt der Aufrechnung jedenfalls fällig gewesen. Die Aufrechnung sei daher zu Recht erfolgt.
Das Erstgericht wies das Zahlungs- und Feststellungsbegehren des Klägers ab und erkannte ihn schuldig, die Aufrechnung im Sinne der dem Bescheid der Beklagten angeschlossenen Abrechnung zu dulden. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, dass die dem Pensionsbescheid der Beklagten angeschlossene Abrechnung als Bescheid anzusehen sei. Ein Bescheid liege vor, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stamme, die Bescheide erlassen dürfe, und wenn sich aus dem Inhalt des Aktes der Wille der Behörde ergebe, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln. Im Zweifel sei ein Bescheid anzunehmen, wenn die Mitteilung inhaltlich die Merkmale eines Bescheides habe und nach den bestehenden Vorschriften ein Bescheid zu erlassen sei. Im vorliegenden Fall sei erkennbar, dass die Beklagte eine Aufrechnung von eigenen Ansprüchen und Ansprüchen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf die dem Kläger zustehende Pension vornehmen habe wollen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei jedoch zu Recht erfolgt. Das Berufungsgericht hob aus Anlass der vom Kläger erhobenen Berufung das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es verwies in seinen Ausführungen darauf, dass es sich bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen aufgrund der hier anwendbaren Bestimmung des § 71 GSVG nach der Rechtsprechung um eine die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung betreffende Angelegenheit und damit um eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG handle. Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz dürfe aber in einer solchen Leistungssache eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden habe (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG). Gemäß § 367 Abs 1 und 2 ASVG sei über eine Aufrechnung auf eine Geldleistung ein Bescheid zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liege ein Bescheid vor, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stamme, die Bescheide erlassen dürfe, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergebe, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, also bindend, mit einem der Rechtskraft zugänglichen Akt, Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (SZ 2002/11 ua; RIS-Justiz RS0085681). Der Bescheidwille (das „autoritative Wollen") bilde ein auch nach dem Schrifttum und nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wesentliches Bescheidmerkmal. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt (SSV-NF 1/3 = ZAS 1988/26, 198 [Müller]; 10 ObS 87/99p = SSV-NF 13/52 mwN) ausgesprochen, dass die einem Bescheid über die Festsetzung der Geldleistung auf einem gesonderten Blatt angeschlossene Abrechnung über die angefallenen Beträge weder einen Teil dieses Bescheides noch einen gesonderten Bescheid darstelle. Einer solchen Abrechnung könne nämlich nicht entnommen werden, dass ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden solle; dies bilde aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes. Eine formlose Abrechnung sei also weder formell Teil des Bescheides, noch trage sie materiell etwas zur Stütze des Spruches bei. Sie gebe lediglich Auskunft darüber, was mit den anfallenden Beträgen (der zwischenzeitlich meist aufgelaufenen Nachzahlung) geschehen werde oder wie der Versicherungsträger rechnerisch zum ausgezahlten Betrag gelangt sei, ohne dass erkennbar sei, dass dabei in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechte des Versicherten abgesprochen werden solle; nur in einem solchen Fall läge ein Bescheid vor. Diese Ansicht trage auch insoweit zur Rechtssicherheit bei, als der Versicherte nicht Gefahr laufe, dass durch irgendwelche Erläuterungen, Ankündigungen oder Bemerkungen in dem von Versicherungsträgern üblicherweise als Bescheid versendeten „Papierkonvolut" Rechte begründet oder aufgehoben werden, ohne dass ihm dies auch erkennbar wäre. Einer solchen Beilage zum Bescheid sei daher in der Regel kein eigenständiger Bescheidwille zu entnehmen. Im vorliegenden Fall fehle es der bekämpften „Abrechnung" am Bescheidcharakter, weil aus der dargelegten Gliederung des Schriftstückes zweifelsfrei hervorgehe, dass das bescheiderlassende Organ der Beklagten die „Abrechnung", gegen die sich die Klage richte, keiner bindenden Regelung im dargestellten Sinn unterziehen habe wollen. Die Beklagte habe spruchmäßig nur über das Wiederaufleben der Pensionsleistung des Klägers abgesprochen. Da also eine Entscheidung über die vom Kläger bekämpfte Aufrechnung von Beitragsrückständen gegen seine Pensionsleistung mit Bescheid nicht vorliege, fehle die Voraussetzung des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG. Dagegen richtet sich der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.Das Erstgericht wies das Zahlungs- und Feststellungsbegehren des Klägers ab und erkannte ihn schuldig, die Aufrechnung im Sinne der dem Bescheid der Beklagten angeschlossenen Abrechnung zu dulden. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht im Wesentlichen die Auffassung, dass die dem Pensionsbescheid der Beklagten angeschlossene Abrechnung als Bescheid anzusehen sei. Ein Bescheid liege vor, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stamme, die Bescheide erlassen dürfe, und wenn sich aus dem Inhalt des Aktes der Wille der Behörde ergebe, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln. Im Zweifel sei ein Bescheid anzunehmen, wenn die Mitteilung inhaltlich die Merkmale eines Bescheides habe und nach den bestehenden Vorschriften ein Bescheid zu erlassen sei. Im vorliegenden Fall sei erkennbar, dass die Beklagte eine Aufrechnung von eigenen Ansprüchen und Ansprüchen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse auf die dem Kläger zustehende Pension vornehmen habe wollen. Die von der Beklagten vorgenommene Aufrechnung sei jedoch zu Recht erfolgt. Das Berufungsgericht hob aus Anlass der vom Kläger erhobenen Berufung das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Es verwies in seinen Ausführungen darauf, dass es sich bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen aufgrund der hier anwendbaren Bestimmung des Paragraph 71, GSVG nach der Rechtsprechung um eine die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung betreffende Angelegenheit und damit um eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG handle. Nach dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz dürfe aber in einer solchen Leistungssache eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden habe (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Gemäß Paragraph 367, Absatz eins und 2 ASVG sei über eine Aufrechnung auf eine Geldleistung ein Bescheid zu erlassen. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes liege ein Bescheid vor, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stamme, die Bescheide erlassen dürfe, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergebe, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, also bindend, mit einem der Rechtskraft zugänglichen Akt, Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen (SZ 2002/11 ua; RIS-Justiz RS0085681). Der Bescheidwille (das „autoritative Wollen") bilde ein auch nach dem Schrifttum und nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wesentliches Bescheidmerkmal. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt (SSV-NF 1/3 = ZAS 1988/26, 198 [Müller]; 10 ObS 87/99p = SSV-NF 13/52 mwN) ausgesprochen, dass die einem Bescheid über die Festsetzung der Geldleistung auf einem gesonderten Blatt angeschlossene Abrechnung über die angefallenen Beträge weder einen Teil dieses Bescheides noch einen gesonderten Bescheid darstelle. Einer solchen Abrechnung könne nämlich nicht entnommen werden, dass ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden solle; dies bilde aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes. Eine formlose Abrechnung sei also weder formell Teil des Bescheides, noch trage sie materiell etwas zur Stütze des Spruches bei. Sie gebe lediglich Auskunft darüber, was mit den anfallenden Beträgen (der zwischenzeitlich meist aufgelaufenen Nachzahlung) geschehen werde oder wie der Versicherungsträger rechnerisch zum ausgezahlten Betrag gelangt sei, ohne dass erkennbar sei, dass dabei in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechte des Versicherten abgesprochen werden solle; nur in einem solchen Fall läge ein Bescheid vor. Diese Ansicht trage auch insoweit zur Rechtssicherheit bei, als der Versicherte nicht Gefahr laufe, dass durch irgendwelche Erläuterungen, Ankündigungen oder Bemerkungen in dem von Versicherungsträgern üblicherweise als Bescheid versendeten „Papierkonvolut" Rechte begründet oder aufgehoben werden, ohne dass ihm dies auch erkennbar wäre. Einer solchen Beilage zum Bescheid sei daher in der Regel kein eigenständiger Bescheidwille zu entnehmen. Im vorliegenden Fall fehle es der bekämpften „Abrechnung" am Bescheidcharakter, weil aus der dargelegten Gliederung des Schriftstückes zweifelsfrei hervorgehe, dass das bescheiderlassende Organ der Beklagten die „Abrechnung", gegen die sich die Klage richte, keiner bindenden Regelung im dargestellten Sinn unterziehen habe wollen. Die Beklagte habe spruchmäßig nur über das Wiederaufleben der Pensionsleistung des Klägers abgesprochen. Da also eine Entscheidung über die vom Kläger bekämpfte Aufrechnung von Beitragsrückständen gegen seine Pensionsleistung mit Bescheid nicht vorliege, fehle die Voraussetzung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Dagegen richtet sich der „Revisionsrekurs" (richtig: Rekurs) des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Beklagte beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.