Im Sinne des Grundsatzes der sukzessiven Zuständigkeit darf in einer Leistungssache über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat (§ 67 Abs 1 Z 1 ASGG; vgl etwa SSV-NF 11/22 mwN). Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Gewährung eines Pflegegeldes, sondern ausschließlich das Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld. Es ist daher zu untersuchen, ob die Beklagte über dieses Ruhen mit Bescheid entschieden hat. Die Vorinstanzen haben diese Klagevoraussetzung nicht erörtert, sondern stillschweigend bejaht, dabei aber offenbar folgendes übersehen:Im Sinne des Grundsatzes der sukzessiven Zuständigkeit darf in einer Leistungssache über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat (Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG; vergleiche etwa SSV-NF 11/22 mwN). Gegenstand der vorliegenden Klage ist nicht die Gewährung eines Pflegegeldes, sondern ausschließlich das Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld. Es ist daher zu untersuchen, ob die Beklagte über dieses Ruhen mit Bescheid entschieden hat. Die Vorinstanzen haben diese Klagevoraussetzung nicht erörtert, sondern stillschweigend bejaht, dabei aber offenbar folgendes übersehen:
Wie bereits oben dargestellt, geht die Auffassung der Beklagten über das teilweise Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Pflegegeld nur aus der dem Bescheid über die Erhöhung des Pflegegelds angeschlossenen "Abrechnung" hervor. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 11/87 (SSV-NF 1/3 = ZAS 1988, 198/26 mit zust. Kommentar von Rud. Müller; zustimmend auch H Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 269; vgl auch Feitzinger/Tades, ASGG2 § 67 Anm 2b; Kuderna, ASGG2 443 Anm 4 zu § 67; bei anderem Sachverhalt SSV-NF 4/99) dargelegt, daß die einem Bescheid über die Festsetzung der Geldleistung (dort handelte es sich um eine Ausgleichszulage) auf einem gesonderten (zweiten) Blatt angeschlossene Abrechnung über die angefallenen Beträge weder einen Teil dieses Bescheides noch einen gesonderten Bescheid darstellt. Einer solchen Abrechnung kann nämlich nicht entnommen werden, daß ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden sollte; dies bildet aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes. Eine formlose Abrechnung ist also weder formell Teil des Bescheides, noch trägt sie materiell etwas zur Stütze des Spruches bei; sie gibt lediglich Auskunft darüber, was mit den anfallenden Beträgen (der zwischenzeitlich meist aufgelaufenen Nachzahlung) geschehen wird oder wie der Versicherungsträger - rechnerisch - vom bescheidmäßig zuerkannten Bruttobetrag zum ausbezahlten Nettobetrag gelangt ist, ohne daß erkennbar ist, daß dabei in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechte des Versicherten abgesprochen werden soll; nur in einem solchen Fall läge ein Bescheid vor. Diese Ansicht trägt insoweit zur Rechtssicherheit bei, als der Versicherte nicht Gefahr läuft, daß durch irgendwelche Erläuterungen, Ankündigungen oder Bemerkungen in dem von Versicherungsträgern üblicherweise als Bescheid versendeten "Papierkonvolut" Rechte begründet oder aufgehoben werden, ohne daß ihm dies auch erkennbar wäre (Müller aaO 199). Einer solchen Beilage zum Bescheid ist in der Regel kein eigenständiger Bescheidwille zu entnehmen. Soweit auch keine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers (etwa im Sinne des § 367 ASVG vorliegt, kann darin ein zusätzliches Indiz gegen die Bescheidqualität erblickt werden (zutreffend Fink aaO).Wie bereits oben dargestellt, geht die Auffassung der Beklagten über das teilweise Ruhen des Anspruchs der Klägerin auf Pflegegeld nur aus der dem Bescheid über die Erhöhung des Pflegegelds angeschlossenen "Abrechnung" hervor. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung 10 ObS 11/87 (SSV-NF 1/3 = ZAS 1988, 198/26 mit zust. Kommentar von Rud. Müller; zustimmend auch H Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen, 269; vergleiche auch Feitzinger/Tades, ASGG2 Paragraph 67, Anmerkung 2b; Kuderna, ASGG2 443 Anmerkung 4 zu Paragraph 67,; bei anderem Sachverhalt SSV-NF 4/99) dargelegt, daß die einem Bescheid über die Festsetzung der Geldleistung (dort handelte es sich um eine Ausgleichszulage) auf einem gesonderten (zweiten) Blatt angeschlossene Abrechnung über die angefallenen Beträge weder einen Teil dieses Bescheides noch einen gesonderten Bescheid darstellt. Einer solchen Abrechnung kann nämlich nicht entnommen werden, daß ein Rechtsverhältnis zum Kläger in bindender Weise festgestellt oder gestaltet werden sollte; dies bildet aber ein wesentliches Merkmal des Bescheidbegriffes. Eine formlose Abrechnung ist also weder formell Teil des Bescheides, noch trägt sie materiell etwas zur Stütze des Spruches bei; sie gibt lediglich Auskunft darüber, was mit den anfallenden Beträgen (der zwischenzeitlich meist aufgelaufenen Nachzahlung) geschehen wird oder wie der Versicherungsträger - rechnerisch - vom bescheidmäßig zuerkannten Bruttobetrag zum ausbezahlten Nettobetrag gelangt ist, ohne daß erkennbar ist, daß dabei in einer der Rechtskraft fähigen Weise über Rechte des Versicherten abgesprochen werden soll; nur in einem solchen Fall läge ein Bescheid vor. Diese Ansicht trägt insoweit zur Rechtssicherheit bei, als der Versicherte nicht Gefahr läuft, daß durch irgendwelche Erläuterungen, Ankündigungen oder Bemerkungen in dem von Versicherungsträgern üblicherweise als Bescheid versendeten "Papierkonvolut" Rechte begründet oder aufgehoben werden, ohne daß ihm dies auch erkennbar wäre (Müller aaO 199). Einer solchen Beilage zum Bescheid ist in der Regel kein eigenständiger Bescheidwille zu entnehmen. Soweit auch keine Bescheidpflicht des Versicherungsträgers (etwa im Sinne des Paragraph 367, ASVG vorliegt, kann darin ein zusätzliches Indiz gegen die Bescheidqualität erblickt werden (zutreffend Fink aaO).
Die Rechtsfolgen des Ruhens einer Leistung treten im Umfang der Pflicht des Versicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des § 367 Abs 2 ASVG nicht kraft Gesetzes (ex lege), sondern erst mit Erlassung des Bescheides ein (SSV-NF 6/116; Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 169; Oberndorfer in Tomandl aaO 7. ErgLfg 694). Was das Ruhen von Pflegegeldansprüchen betrifft, so wurde auch zur Stammfassung des § 12 BPGG einhellig die Auffassung vertreten, daß der zuständige Entscheidungsträger über dieses Ruhen stets mit (Feststellungs-)Bescheid abzusprechen habe, gegen den dann gegebenenfalls Klage erhoben werden könne (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 342; Pfeil, BPGG 148; Gruber/Pallinger, BPGG 73 § 13 Rz 9; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG, SozSi 1993, 362). Durch Art 21 Z 5 StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201, wurde § 12 Abs 1 BPGG allerdings dahin geändert, daß dort als zweiter Satz eingefügt wurde: "Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt." Infolge neuerlicher Änderung des BPGG durch die Novelle BGBl I 1998/111 findet sich diese Bestimmung über die "bedingte Bescheidpflicht" (Fink, Sukzess. Zuständigkeit 240, 339) nunmehr in § 12 Abs 5 BPGG. Da (ohne aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Gründen) eine entsprechende Bestimmung zum Ruhen nach § 13 Abs 1 BPGG fehlt, könnte wohl nicht die Auffassung vertreten werden, daß auch hier Ruhensbescheide nur auf Antrag zu erlassen sind. Entgegen früheren Meinungen (Gruber/Pallinger aaO § 13 Rz 13, § 27 Rz 1; Pfeil, BPGG 166) wurde allerdings durch § 27 Abs 4 BPGG idF BGBl I 1998/111, klargestellt, daß im Verfahren gemäß §§ 13, 14 und 18 Abs 2 BPGG die Entscheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen haben. Die Einführung der bedingten Bescheidpflicht für Ruhensfälle gemäß § 12 BPGG stellt aber jedenfalls ein weiteres Indiz dafür dar, daß die dem gegenständlichen, die Erhöhung des Pflegegeldes aussprechenden Bescheid angeschlossene, auf das Ruhen hinweisende "Abrechnung" keine Bescheidqualität aufweist. Da also eine Entscheidung über das Ruhen des Pflegegeldes mit Bescheid nicht vorliegt, fehlt die Voraussetzung des § 67 Abs 1 Z 1 ASGG. Soweit die Klage noch nicht rechtskräftig erledigt ist (dies gilt nach den obigen Ausführungen nur für das Ruhen im Monat August 1997), ist sie gemäß § 73 ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (Feitzinger/Tades aaO § 73 Anm 1; Kuderna aaO § 67 Anm 9 und § 73 Anm 1 unter Hinweis auf die RV 7 BlgNR 16. GP, 55; SSV-NF 6/152 ua; aA Rechberger, ZAS 1977, 223 f) in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen; insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.Die Rechtsfolgen des Ruhens einer Leistung treten im Umfang der Pflicht des Versicherungsträgers zur Erlassung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 367, Absatz 2, ASVG nicht kraft Gesetzes (ex lege), sondern erst mit Erlassung des Bescheides ein (SSV-NF 6/116; Schrammel in Tomandl, SV-System 8. ErgLfg 169; Oberndorfer in Tomandl aaO 7. ErgLfg 694). Was das Ruhen von Pflegegeldansprüchen betrifft, so wurde auch zur Stammfassung des Paragraph 12, BPGG einhellig die Auffassung vertreten, daß der zuständige Entscheidungsträger über dieses Ruhen stets mit (Feststellungs-)Bescheid abzusprechen habe, gegen den dann gegebenenfalls Klage erhoben werden könne (Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge 342; Pfeil, BPGG 148; Gruber/Pallinger, BPGG 73 Paragraph 13, Rz 9; Fink, Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des BPGG, SozSi 1993, 362). Durch Artikel 21, Ziffer 5, StrukturanpassungsG 1996, BGBl 1996/201, wurde Paragraph 12, Absatz eins, BPGG allerdings dahin geändert, daß dort als zweiter Satz eingefügt wurde: "Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt." Infolge neuerlicher Änderung des BPGG durch die Novelle BGBl römisch eins 1998/111 findet sich diese Bestimmung über die "bedingte Bescheidpflicht" (Fink, Sukzess. Zuständigkeit 240, 339) nunmehr in Paragraph 12, Absatz 5, BPGG. Da (ohne aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Gründen) eine entsprechende Bestimmung zum Ruhen nach Paragraph 13, Absatz eins, BPGG fehlt, könnte wohl nicht die Auffassung vertreten werden, daß auch hier Ruhensbescheide nur auf Antrag zu erlassen sind. Entgegen früheren Meinungen (Gruber/Pallinger aaO Paragraph 13, Rz 13, Paragraph 27, Rz 1; Pfeil, BPGG 166) wurde allerdings durch Paragraph 27, Absatz 4, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111, klargestellt, daß im Verfahren gemäß Paragraphen 13, 14 und 18 Absatz 2, BPGG die Entscheidungsträger gegenüber den Trägern der Sozialhilfe oder den Empfängern des Kostenersatzes keinen Bescheid zu erlassen haben. Die Einführung der bedingten Bescheidpflicht für Ruhensfälle gemäß Paragraph 12, BPGG stellt aber jedenfalls ein weiteres Indiz dafür dar, daß die dem gegenständlichen, die Erhöhung des Pflegegeldes aussprechenden Bescheid angeschlossene, auf das Ruhen hinweisende "Abrechnung" keine Bescheidqualität aufweist. Da also eine Entscheidung über das Ruhen des Pflegegeldes mit Bescheid nicht vorliegt, fehlt die Voraussetzung des Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG. Soweit die Klage noch nicht rechtskräftig erledigt ist (dies gilt nach den obigen Ausführungen nur für das Ruhen im Monat August 1997), ist sie gemäß Paragraph 73, ASGG wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs (Feitzinger/Tades aaO Paragraph 73, Anmerkung 1; Kuderna aaO Paragraph 67, Anmerkung 9 und Paragraph 73, Anmerkung 1 unter Hinweis auf die Regierungsvorlage 7 BlgNR 16. GP, 55; SSV-NF 6/152 ua; aA Rechberger, ZAS 1977, 223 f) in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen; insoweit sind die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufzuheben.
Da die Klägerin im Berufungsverfahren zumindest mit einem Teil ihres Begehrens rechtskräftig durchgedrungen ist, hat sie nach § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG Anspruch auf Kostenersatz; die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bleibt daher durch die vorliegende Nichtigerklärung unberührt. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 ZPO; für eine Anwendung des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besteht kein Grund. Da die Beklagte zutreffend keine Kosten verzeichnet hat (§ 77 Abs 1 Z 1 ASGG), bedeutet dies, daß die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat.Da die Klägerin im Berufungsverfahren zumindest mit einem Teil ihres Begehrens rechtskräftig durchgedrungen ist, hat sie nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG Anspruch auf Kostenersatz; die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bleibt daher durch die vorliegende Nichtigerklärung unberührt. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO; für eine Anwendung des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besteht kein Grund. Da die Beklagte zutreffend keine Kosten verzeichnet hat (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG), bedeutet dies, daß die Klägerin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat.