Rechtssatz RS0085523
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085523
Entscheidungsdatum
29.03.2006
Norm
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §253d Abs2
ASVG §367 Abs2
BPGG §12 Abs2
TPGG §8
Rechtssatz
§ 367 Abs 2 ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam.Paragraph 367, Absatz 2, ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 235/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 235/92
- 10 ObS 156/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 156/92
- 10 ObS 87/99p
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 87/99p
Beisatz: Hier: Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeldleistung. (T1)
- 10 ObS 96/00s
Entscheidungstext OGH 25.07.2000 10 ObS 96/00s
nur: Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides wirksam. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Ein Verlangen auf Bescheiderlassung muß ausdrücklich gestellt werden, doch ist bei der Auslegung der betreffenden Erklärung des Anspruchswerbers kein strenger Maßstab azulegen. (T3)
- 10 ObS 65/02k
Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 65/02k
Vgl auch; Beisatz: Hier: "Wegfall" der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit gemäß § 253d ASVG. (T5)
- 3 Ob 248/05z
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 248/05z
Vgl; Beisatz: Hier: Aufrechnung nach § 329 ASVG. (T6); Beisatz: Eine bloße Mitteilung des Versicherungsträgers kann einen zu erlassenden Bescheid nicht substituieren. (T7); Veröff: SZ 2006/42
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085523
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00235_9200000_003