Die Revision ist nicht berechtigt.
Wie den Revisionsausführungen zu entnehmen ist, bekämpft die beklagte Partei nicht mehr die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 16.1. bis 24.3.1991 um 100 v.H. gemindert worden sei. Sie bemängelt lediglich, daß die Vorinstanzen die zwingenden gesetzlichen Ruhensbestimmungen der §§ 90 a und 208 ASVG nicht angewendet hätten und wendet sich insbesondere gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Hinweis auf diese Ruhensbestimmungen in der Berufung verstoße gegen das Neuerungsverbot. Die beklagte Partei sei nämlich gar nicht in der Lage gewesen, die gesetzlichen Ruhenstatbestände schon im erstinstanzlichen Verfahren einzuwenden. Für die Zeit des Krankenstandes vom 16.1. bis 24.3.1991 sei die Zuerkennung einer Vollrente, und nur diese könne von einem allfälligen Ruhen betroffen sein, nicht zu erwarten gewesen. Soweit das Berufungsgericht meine, daß als Ruhenstatbestand allenfalls der Bezug von Krankengeld in Betracht käme, hätte es die erstgerichtliche Feststellung entsprechend zu ergänzen gehabt; insoweit liege ein sekundärer Verfahrensmangel in Form eines Feststellungsmangels vor.Wie den Revisionsausführungen zu entnehmen ist, bekämpft die beklagte Partei nicht mehr die Ansicht der Vorinstanzen, daß die Erwerbsfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum vom 16.1. bis 24.3.1991 um 100 v.H. gemindert worden sei. Sie bemängelt lediglich, daß die Vorinstanzen die zwingenden gesetzlichen Ruhensbestimmungen der Paragraphen 90, a und 208 ASVG nicht angewendet hätten und wendet sich insbesondere gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Hinweis auf diese Ruhensbestimmungen in der Berufung verstoße gegen das Neuerungsverbot. Die beklagte Partei sei nämlich gar nicht in der Lage gewesen, die gesetzlichen Ruhenstatbestände schon im erstinstanzlichen Verfahren einzuwenden. Für die Zeit des Krankenstandes vom 16.1. bis 24.3.1991 sei die Zuerkennung einer Vollrente, und nur diese könne von einem allfälligen Ruhen betroffen sein, nicht zu erwarten gewesen. Soweit das Berufungsgericht meine, daß als Ruhenstatbestand allenfalls der Bezug von Krankengeld in Betracht käme, hätte es die erstgerichtliche Feststellung entsprechend zu ergänzen gehabt; insoweit liege ein sekundärer Verfahrensmangel in Form eines Feststellungsmangels vor.
Da nach diesen Revisionsausführungen der Zuspruch der Vollrente im genannten Zeitraum nicht mehr strittig ist, sondern die beklagte Partei nur die Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 90 a und 208 ASVG anstrebt, ist auf die Frage, ob die Bestimmung des § 183 Abs 1 ASVG dem Zuspruch der Vollrente für einen Zeitraum unter drei Monaten entgegensteht, nicht weiter einzugehen. (Der der Entscheidung SSV-NF 5/107 zugrunde liegende Sachverhalt ist insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen.) Trifft der Bezug von Krankengeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht nach § 90 a Abs 1 ASVG, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht nach § 208 ASVG während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. In beiden Fällen tritt das Ruhen jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit (§ 90 a Abs 2 ASVG) oder unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Arbeitsunfähigkeit (§ 208 Satz 2 ASVG) gebührte. Ein vor dem Krankengeldanspruch bestehender Anspruch auf Versehrtenrente bleibt daher in der unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestandenen Höhe gewahrt (Teschner-Fürböck ASVG 31. ErgLfg 544 Anm 2 zu § 90 a; Tomandl, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung, 132; Binder in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 238 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also dann, wenn ein Krankengeldanspruch zu einer Versehrtenrente tritt oder wenn während des Laufes einer Versehrtenrente dem Versehrten Anstaltspflege gewährt wird, ein Ruhen nur in Ansehung jener Erhöhungen der Rente stattfinden, die eine Folge der Verschlechterung des Zustands der Versehrten sind, die zum Krankenstand oder zum Krankenhausaufenthalt führt; an den bis dahin zu Recht bezogenen Leistungen sollte sich aber insoweit nichts ändern (Teschner-Fürböck aaO 39. ErgLfg 1036 Anm 3 zu § 208 unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien SVSlg. 21.663).Da nach diesen Revisionsausführungen der Zuspruch der Vollrente im genannten Zeitraum nicht mehr strittig ist, sondern die beklagte Partei nur die Anwendung der Ruhensbestimmungen der Paragraphen 90, a und 208 ASVG anstrebt, ist auf die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 183, Absatz eins, ASVG dem Zuspruch der Vollrente für einen Zeitraum unter drei Monaten entgegensteht, nicht weiter einzugehen. (Der der Entscheidung SSV-NF 5/107 zugrunde liegende Sachverhalt ist insoweit mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen.) Trifft der Bezug von Krankengeld mit einem Anspruch auf Versehrtenrente aus der Unfallversicherung zusammen, so ruht nach Paragraph 90, a Absatz eins, ASVG, wenn die Arbeitsunfähigkeit Folge des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ist, die Versehrtenrente für die weitere Dauer des Krankengeldbezuges mit dem Betrag des Krankengeldes. Wird einem Versehrten wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles oder wegen einer Berufskrankheit Anstaltspflege aus der Krankenversicherung oder Unfallversicherung gewährt, so ruht nach Paragraph 208, ASVG während dieser Zeit die auf Grund dieses Versicherungsfalles gebührende Versehrtenrente einschließlich allfälliger Kinderzuschüsse. In beiden Fällen tritt das Ruhen jedoch in dem Ausmaß nicht ein, in dem die Rente unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit (Paragraph 90, a Absatz 2, ASVG) oder unmittelbar vor der Anstaltspflege bzw. vor Beginn einer die Anstaltspflege verursachenden Arbeitsunfähigkeit (Paragraph 208, Satz 2 ASVG) gebührte. Ein vor dem Krankengeldanspruch bestehender Anspruch auf Versehrtenrente bleibt daher in der unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestandenen Höhe gewahrt (Teschner-Fürböck ASVG 31. ErgLfg 544 Anmerkung 2 zu Paragraph 90, a; Tomandl, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung, 132; Binder in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 238 ff). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also dann, wenn ein Krankengeldanspruch zu einer Versehrtenrente tritt oder wenn während des Laufes einer Versehrtenrente dem Versehrten Anstaltspflege gewährt wird, ein Ruhen nur in Ansehung jener Erhöhungen der Rente stattfinden, die eine Folge der Verschlechterung des Zustands der Versehrten sind, die zum Krankenstand oder zum Krankenhausaufenthalt führt; an den bis dahin zu Recht bezogenen Leistungen sollte sich aber insoweit nichts ändern (Teschner-Fürböck aaO 39. ErgLfg 1036 Anmerkung 3 zu Paragraph 208, unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Wien SVSlg. 21.663).
Grundsätzlich ist zu sagen, daß das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin besteht, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhenden Leistungen gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert. Die Sozialversicherungsgesetze beschreiben die Ruhensgründe sehr genau, ein Ermessen der Sozialversicherungsträger besteht nicht. Dennoch treten die Rechtsfolgen des Ruhens nicht in jedem Fall ex lege ein. § 367 Abs 2 ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit Erlassung des Bescheides wirksam (Schrammel in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 169 mwN).Grundsätzlich ist zu sagen, daß das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin besteht, Leistungen dann nicht zu gewähren, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für diesen Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhenden Leistungen gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert. Die Sozialversicherungsgesetze beschreiben die Ruhensgründe sehr genau, ein Ermessen der Sozialversicherungsträger besteht nicht. Dennoch treten die Rechtsfolgen des Ruhens nicht in jedem Fall ex lege ein. Paragraph 367, Absatz 2, ASVG verpflichtet die Sozialversicherungsträger zur Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens in jenem Umfang, in dem sie eine Bescheidpflicht über die Zuerkennung der Leistung trifft. Im Umfang dieser Bescheiderlassungspflicht wird das Ruhen daher nicht ex lege, sondern erst mit Erlassung des Bescheides wirksam (Schrammel in Tomandl SV-System 5.ErgLfg 169 mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht durch Gewährung der Vollrente für den Zeitraum 16.1. bis 24.3.1991 der Klägerin mehr zugesprochen, als sie begehrte; es hat damit das Klagebegehren überschritten. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist zwar nach § 82 Abs 2 Z 1 ASGG auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist; es ist nach § 82 Abs 3 Z 2 ASGG insbesondere nicht erforderlich, daß das Klagebegehren einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung anführt, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Ein Begehren "im gesetzlichen Ausmaß" ist nach § 82 Abs 4 ASGG so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Der Versicherte muß daher insbesondere nicht die Höhe seines Begehrens durch die Angabe des Prozentsatzes der Vollrente präzisieren, die seiner Meinung nach der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht; in einem solchen Fall ist vielmehr der höchste in Betracht kommende Prozentsatz der Vollrente zuzusprechen (Kuderna ASGG 423). Nimmt jedoch der Versicherte eine solche Präzisierung des Klagebegehrens vor, dann sind die Sozialgerichte an dieses Begehren gebunden und können nicht mehr zusprechen. Die Klägerin hat ihr Rentenbegehren nach Vorliegen des ärztlichen Sachverständigengutachtens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich dahin präzisiert, daß sie eine Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente begehrte; der Zusatz "im gesetzlichen Ausmaß" konnte dabei nur mehr die rechnerische Rentenhöhe betreffen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bildet jedoch ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 1 zu § 405 und bei Fasching ZPR2 Rz 1452 lit. c; aA die herrschende Lehre, vgl. Fasching aaO Rz 1453). Ein Verstoß gegen § 405 ZPO wurde von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht geltend gemacht und konnte daher auch vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen wahrgenommen werden. Auch dem Obersten Gerichtshof ist eine Sanktion gegen die Überschreitung des Klagebegehrens verwehrt.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht durch Gewährung der Vollrente für den Zeitraum 16.1. bis 24.3.1991 der Klägerin mehr zugesprochen, als sie begehrte; es hat damit das Klagebegehren überschritten. Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist zwar nach Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG auch dann hinreichend bestimmt, wenn es auf Leistungen "im gesetzlichen Ausmaß" gerichtet ist; es ist nach Paragraph 82, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG insbesondere nicht erforderlich, daß das Klagebegehren einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung anführt, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist. Ein Begehren "im gesetzlichen Ausmaß" ist nach Paragraph 82, Absatz 4, ASGG so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist. Der Versicherte muß daher insbesondere nicht die Höhe seines Begehrens durch die Angabe des Prozentsatzes der Vollrente präzisieren, die seiner Meinung nach der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit entspricht; in einem solchen Fall ist vielmehr der höchste in Betracht kommende Prozentsatz der Vollrente zuzusprechen (Kuderna ASGG 423). Nimmt jedoch der Versicherte eine solche Präzisierung des Klagebegehrens vor, dann sind die Sozialgerichte an dieses Begehren gebunden und können nicht mehr zusprechen. Die Klägerin hat ihr Rentenbegehren nach Vorliegen des ärztlichen Sachverständigengutachtens in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung ausdrücklich dahin präzisiert, daß sie eine Versehrtenrente von 20 vH der Vollrente begehrte; der Zusatz "im gesetzlichen Ausmaß" konnte dabei nur mehr die rechnerische Rentenhöhe betreffen. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung bildet jedoch ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (Judikaturnachweise in MGA ZPO14 E 1 zu Paragraph 405, und bei Fasching ZPR2 Rz 1452 Litera c,; aA die herrschende Lehre, vergleiche Fasching aaO Rz 1453). Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO wurde von der beklagten Partei in ihrer Berufung nicht geltend gemacht und konnte daher auch vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen wahrgenommen werden. Auch dem Obersten Gerichtshof ist eine Sanktion gegen die Überschreitung des Klagebegehrens verwehrt.
Wie bereits oben dargestellt, beantragt die Revisionswerberin die Abänderung des angefochtenen Teilurteiles dahin, daß "die Vollrente für die Zeit vom 16.1. bis 24.3.1991 unter Beachtung der gesetzlichen Ruhensbestimmungen gewährt wird". Ein solches Abänderungsbegehren muß aber schon daran scheitern, daß die Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches - unabhängig von seiner zuvor oder gleichzeitig ausgesprochenen Zuerkennung (§ 367 Abs 1 ASVG) durch Bescheid des Versicherungsträgers zu erfolgen hat (§ 367 Abs 2 ASVG) und ein solcher Bescheid der beklagten Partei bisher nicht vorliegt. Wie schon ausgeführt, bleibt auch beim Ruhen der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; es wird lediglich die Leistungspflicht sistiert, solange der Ruhensgrund andauert (Schrammel aaO; Teschner in MGA ASVG 47, ErgLfg 529 Anm 3 zu § 89; OLG Wien SSV 14/51 ua). Einer nachträglichen Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens der Versehrtenrente stehen im vorliegenden Fall Bedenken schon deshalb nicht entgegen, als die Vorinstanzen ein Urteil dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG fällten (allerdings sogar ohne Auftrag einer vorläufigen Zahlung) und der Ausspruch, daß der Klägerin eine Versehrtenrente in einem bestimmten Prozentsatz der Vollrente (dem Grunde nach) gebührt, von allfälligen Ruhenstatbeständen unberührt bleiben muß. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der von der beklagten Partei erst in ihrer Berufung erhobene Einwand gegen das Neuerungsverbot verstieß. Die beklagte Partei ist verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen (Kuderna ASGG 446 f Erl 6 und 7 zu § 89; SSV-NF 4/116). Im Zusammenhang damit ist es ihr nicht verwehrt, das gänzliche oder teilweise Ruhen der zuerkannten Leistungen auszusprechen.Wie bereits oben dargestellt, beantragt die Revisionswerberin die Abänderung des angefochtenen Teilurteiles dahin, daß "die Vollrente für die Zeit vom 16.1. bis 24.3.1991 unter Beachtung der gesetzlichen Ruhensbestimmungen gewährt wird". Ein solches Abänderungsbegehren muß aber schon daran scheitern, daß die Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches - unabhängig von seiner zuvor oder gleichzeitig ausgesprochenen Zuerkennung (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) durch Bescheid des Versicherungsträgers zu erfolgen hat (Paragraph 367, Absatz 2, ASVG) und ein solcher Bescheid der beklagten Partei bisher nicht vorliegt. Wie schon ausgeführt, bleibt auch beim Ruhen der Anspruch auf die Leistung an sich gewahrt; es wird lediglich die Leistungspflicht sistiert, solange der Ruhensgrund andauert (Schrammel aaO; Teschner in MGA ASVG 47, ErgLfg 529 Anmerkung 3 zu Paragraph 89,; OLG Wien SSV 14/51 ua). Einer nachträglichen Bescheiderlassung über die Feststellung des Ruhens der Versehrtenrente stehen im vorliegenden Fall Bedenken schon deshalb nicht entgegen, als die Vorinstanzen ein Urteil dem Grunde nach im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG fällten (allerdings sogar ohne Auftrag einer vorläufigen Zahlung) und der Ausspruch, daß der Klägerin eine Versehrtenrente in einem bestimmten Prozentsatz der Vollrente (dem Grunde nach) gebührt, von allfälligen Ruhenstatbeständen unberührt bleiben muß. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob der von der beklagten Partei erst in ihrer Berufung erhobene Einwand gegen das Neuerungsverbot verstieß. Die beklagte Partei ist verpflichtet, die endgültige Höhe der Leistung mit Bescheid festzusetzen (Kuderna ASGG 446 f Erl 6 und 7 zu Paragraph 89,; SSV-NF 4/116). Im Zusammenhang damit ist es ihr nicht verwehrt, das gänzliche oder teilweise Ruhen der zuerkannten Leistungen auszusprechen.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht entstanden, weshalb eine Kostenentscheidung entfiel.