Rechtssatz RS0084291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084291
Entscheidungsdatum
30.09.2014
Rechtssatz
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dann, wenn ein Krankengeldanspruch zu einer Versehrtenrente tritt oder wenn während des Laufes einer Versehrtenrente dem Versehrten Anstaltspflege gewährt wird, ein Ruhen nur in Ansehung jener Erhöhungen der Rente stattfinden, die eine Folge der Verschlechterung des Zustands der Versehrten sind, die zum Krankenstand oder zum Krankenhausaufenthalt führt; an den bis dahin zu Recht bezogenen Leistungen sollte sich aber insoweit nichts ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084291
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00235_9200000_002