Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt. Die Revisionswerberin führt zunächst aus, daß die gegentändlichen Rückforderungsbescheide ohne Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zwecks Beseitigung der rechtskräftigen, aber unrichtigen Gewährungsbescheide erlassen worden seien. § 107 Abs 1 ASVG erteile keine Ermächtigung, rechtskräftige Bescheide der Versicherungsträger oder gerichtliche Urteile bei Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes inhaltlich abzuändern. Eine Rückforderung setze voraus, daß der unrichtige Gewährungsbescheid im Wege der gesetzlichen Möglichkeiten, also Wiederaufnahme des Verfahrens bzw Wiederaufnahmsklage, beseitigt und durch die materiell richtige Entscheidung ersetzt werde.Die Revision ist im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt. Die Revisionswerberin führt zunächst aus, daß die gegentändlichen Rückforderungsbescheide ohne Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG zwecks Beseitigung der rechtskräftigen, aber unrichtigen Gewährungsbescheide erlassen worden seien. Paragraph 107, Absatz eins, ASVG erteile keine Ermächtigung, rechtskräftige Bescheide der Versicherungsträger oder gerichtliche Urteile bei Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes inhaltlich abzuändern. Eine Rückforderung setze voraus, daß der unrichtige Gewährungsbescheid im Wege der gesetzlichen Möglichkeiten, also Wiederaufnahme des Verfahrens bzw Wiederaufnahmsklage, beseitigt und durch die materiell richtige Entscheidung ersetzt werde.
Soweit nun die Revisionswerberin darin - ebenso wie bereits in ihrer Berufung - eine Nichtigkeit des Verfahrens erblickt, ist ihr zu erwidern, daß das Berufungsgericht die Berufung, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen hat und daß dieser Beschluß des Berufungsgerichtes nicht bekämpft werden kann (Fasching ZPR2 Rz 1905 mit Judikaturhinweisen, ferner Rz 1979). Auf die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht mehr einzugehen. Soweit aber mit diesen Ausführungen bloß der (materielle) Verstoß gegen die Bindung an rechtskräftige Bescheide über die Beurteilung einer Vorfrage und insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird (§ 84 Abs 2 Satz 2 ZPO), ist der Revision folgendes entgegenzuhalten: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990/10 ausführlich begründet, daß die Rückforderung einer zu Unrecht erbrachten Leistung nicht von der Beseitigung der über die Leistung ergangenen Entscheidung oder des hierüber abgeschlossenen Vergleiches abhängt. Danach kann die Leistung auch für die Zukunft ohne Rücksicht auf eine frühere Entscheidung oder einen früheren Vergleich und ohne eine Änderung der Verhältnisse neu festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt sind. Diese Auffassung wurde insbesondere von Schrammel (Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen, ZAS 1990, 73 ff) kritisert. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß § 107 Abs 1 ASVG keine Ermächtigung erteilt, rechtskräftige Bescheide der Versicherungsträger oder gerichtliche Urteile bei Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes inhaltlich abzuändern (aaO 80). Ein Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen der Gewährungsentscheidung trete allerdings nur dann auf, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit dem Eintritt der Rechtskraftwirkungen nicht verändert habe. Die Rechtskraft einer Entscheidung wirke nur so lange, als der ihr zugrunde gelegte relevante Tatbestand unverändert bleibe. Nachträglich Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes würden von der Rechtskraft nicht erfaßt, sondern ermöglichten ein neues Anbringen bzw eine neue Klage. Dies gelte auch für Entscheidungen, die zu künftigen Leistungen verpflichteten. Betrachte man unter diesem Aspekt die Rückforderungstatbestände des § 107 Abs 1 ASVG, so zeige sich folgendes Bild: Habe der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger den Bezug der Leistung durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußte Verschweigung maßgeblicher Tatsachen veranlaßt, sei der Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen des Gewährungsbescheides bzw des Gewährungsurteils evident. Der Rückforderungstatbestand sei erfüllt, wenn der Versicherungsträger durch die unwahren Angaben oder durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen mit dem Ziel irregeführt wurde, die unrichtigen Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Der Rückforderungstatbestand unterstelle, daß bei einem "richtigen" Verhalten eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Bei den bewußt unwahren Angaben bzw den verschwiegenen Tatsachen handle es sich stets um Umstände, die im Entscheidungszeitpunkt vorhanden waren, aber von der entscheidenden Instanz nicht aufgegriffen wurden. Das den Tatbestand des "Erschleichens" erfüllende Verhalten müsse denknotwendig der Erlassung der Entscheidung vorangehen. Werde nach Eintritt der Rechtskraft zurückgefordert, stehe dem Rückforderungsbescheid eine unveränderte Sachlage und damit die Bindungswirkung des Gewährungsbescheides entgegen. Habe der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger den Bezug der Leistung durch Verletzung von Meldevorschriften veranlaßt, sei ein Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen des Gewährungsbescheides in der Regel nicht gegeben. Die Meldevorschriften verpflichteten den Zahlungsempfänger, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger anzuzeigen. Der Rückforderungstatbestand unterstelle, daß bei einer Änderung der Verhältnisse auch die (rechtskräftig) zuerkannte Leistung eine Veränderung erfahre. Die Unrechtmäßigkeit ergebe sich daher aus Umständen, die nach dem Gewährungsbescheid bzw dem Gewährungsurteil eingetreten seien. Die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung stehe der Rückforderung insoweit nicht entgegen, als sich durch die Änderung der Verhältnisse auch eine Änderung der Bezugsberechtigung ergebe, weil in diesem Rahmen eine Neufeststellung der Leistung möglich sei. Ein Konflikt mit der Rechtskraft des Gewährungsbescheides könne allerdings dann eintreten, wenn der Versicherungsträger wegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage einen neuen Gewährungsbescheid erlasse, ohne daß ihm eine für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebende Änderung der Verhältnisse bekanntgegeben worden sei. Der dritte Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens der Unrechtmäßigkeit lasse zwei Möglichkeiten offen, je nachdem, ob sich die vom Leistungsempfänger erkannte Unrechtmäßigkeit erst nach der Gewährungsentscheidung eingestellt habe (Schrammel aaO 75 f). Einer Auseinandersetzung mit der an der Entscheidung SSV-NF 3/9 geübten Kritik bedarf es im vorliegenden Fall aber gar nicht. Die Rückforderung der Pensionsleistungen nach § 107 Abs 1 ASVG beruht hier nämlich nicht auf einer allfälligen Unrechtmäßigkeit der die Witwen- und die Alterspension gewährenden Bescheide, sondern auf der behaupteten Verwirklichung von Ruhenstatbeständen im Sinne des § 94 ASVG aF, wonach Ruhen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung bei Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen eintrat. Grundsätzlich besteht das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin, Leistungen dann nicht zu erbringen, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhende Leistung gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert. Im Umfang der Bescheiderlassungspflicht des § 367 Abs 2 ASVG wird das Ruhe nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides über die Feststellung des Ruhens wirksam (Schrammel in Tomandl. SV-System 5.ErgLfg 169 mwN; 10 Ob S 235/92). Daraus folgt, daß mit der Feststellung des Ruhens von Pensionsleistungen gemäß § 94 ASVG aF die rechtskräftigen Bescheide über die Gewährung dieser Leistungen nicht abgeändert werden, sodaß ein Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen der Gewährungsentscheidung gar nicht auftreten kann.Soweit nun die Revisionswerberin darin - ebenso wie bereits in ihrer Berufung - eine Nichtigkeit des Verfahrens erblickt, ist ihr zu erwidern, daß das Berufungsgericht die Berufung, soweit darin Nichtigkeit geltend gemacht wurde, verworfen hat und daß dieser Beschluß des Berufungsgerichtes nicht bekämpft werden kann (Fasching ZPR2 Rz 1905 mit Judikaturhinweisen, ferner Rz 1979). Auf die geltend gemachte Nichtigkeit ist daher nicht mehr einzugehen. Soweit aber mit diesen Ausführungen bloß der (materielle) Verstoß gegen die Bindung an rechtskräftige Bescheide über die Beurteilung einer Vorfrage und insofern eine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend gemacht wird (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO), ist der Revision folgendes entgegenzuhalten: Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990/10 ausführlich begründet, daß die Rückforderung einer zu Unrecht erbrachten Leistung nicht von der Beseitigung der über die Leistung ergangenen Entscheidung oder des hierüber abgeschlossenen Vergleiches abhängt. Danach kann die Leistung auch für die Zukunft ohne Rücksicht auf eine frühere Entscheidung oder einen früheren Vergleich und ohne eine Änderung der Verhältnisse neu festgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung erfüllt sind. Diese Auffassung wurde insbesondere von Schrammel (Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen, ZAS 1990, 73 ff) kritisert. Er gelangt zu dem Ergebnis, daß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG keine Ermächtigung erteilt, rechtskräftige Bescheide der Versicherungsträger oder gerichtliche Urteile bei Vorliegen eines Rückforderungstatbestandes inhaltlich abzuändern (aaO 80). Ein Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen der Gewährungsentscheidung trete allerdings nur dann auf, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit dem Eintritt der Rechtskraftwirkungen nicht verändert habe. Die Rechtskraft einer Entscheidung wirke nur so lange, als der ihr zugrunde gelegte relevante Tatbestand unverändert bleibe. Nachträglich Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhaltes würden von der Rechtskraft nicht erfaßt, sondern ermöglichten ein neues Anbringen bzw eine neue Klage. Dies gelte auch für Entscheidungen, die zu künftigen Leistungen verpflichteten. Betrachte man unter diesem Aspekt die Rückforderungstatbestände des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, so zeige sich folgendes Bild: Habe der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger den Bezug der Leistung durch bewußt unwahre Angaben oder durch bewußte Verschweigung maßgeblicher Tatsachen veranlaßt, sei der Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen des Gewährungsbescheides bzw des Gewährungsurteils evident. Der Rückforderungstatbestand sei erfüllt, wenn der Versicherungsträger durch die unwahren Angaben oder durch die Verschweigung maßgebender Tatsachen mit dem Ziel irregeführt wurde, die unrichtigen Angaben zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Der Rückforderungstatbestand unterstelle, daß bei einem "richtigen" Verhalten eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Bei den bewußt unwahren Angaben bzw den verschwiegenen Tatsachen handle es sich stets um Umstände, die im Entscheidungszeitpunkt vorhanden waren, aber von der entscheidenden Instanz nicht aufgegriffen wurden. Das den Tatbestand des "Erschleichens" erfüllende Verhalten müsse denknotwendig der Erlassung der Entscheidung vorangehen. Werde nach Eintritt der Rechtskraft zurückgefordert, stehe dem Rückforderungsbescheid eine unveränderte Sachlage und damit die Bindungswirkung des Gewährungsbescheides entgegen. Habe der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger den Bezug der Leistung durch Verletzung von Meldevorschriften veranlaßt, sei ein Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen des Gewährungsbescheides in der Regel nicht gegeben. Die Meldevorschriften verpflichteten den Zahlungsempfänger, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen dem Versicherungsträger anzuzeigen. Der Rückforderungstatbestand unterstelle, daß bei einer Änderung der Verhältnisse auch die (rechtskräftig) zuerkannte Leistung eine Veränderung erfahre. Die Unrechtmäßigkeit ergebe sich daher aus Umständen, die nach dem Gewährungsbescheid bzw dem Gewährungsurteil eingetreten seien. Die Rechtskraft der Gewährungsentscheidung stehe der Rückforderung insoweit nicht entgegen, als sich durch die Änderung der Verhältnisse auch eine Änderung der Bezugsberechtigung ergebe, weil in diesem Rahmen eine Neufeststellung der Leistung möglich sei. Ein Konflikt mit der Rechtskraft des Gewährungsbescheides könne allerdings dann eintreten, wenn der Versicherungsträger wegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage einen neuen Gewährungsbescheid erlasse, ohne daß ihm eine für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebende Änderung der Verhältnisse bekanntgegeben worden sei. Der dritte Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens der Unrechtmäßigkeit lasse zwei Möglichkeiten offen, je nachdem, ob sich die vom Leistungsempfänger erkannte Unrechtmäßigkeit erst nach der Gewährungsentscheidung eingestellt habe (Schrammel aaO 75 f). Einer Auseinandersetzung mit der an der Entscheidung SSV-NF 3/9 geübten Kritik bedarf es im vorliegenden Fall aber gar nicht. Die Rückforderung der Pensionsleistungen nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG beruht hier nämlich nicht auf einer allfälligen Unrechtmäßigkeit der die Witwen- und die Alterspension gewährenden Bescheide, sondern auf der behaupteten Verwirklichung von Ruhenstatbeständen im Sinne des Paragraph 94, ASVG aF, wonach Ruhen eines Pensionsanspruches aus der Pensionsversicherung bei Zusammentreffen mit Erwerbseinkommen eintrat. Grundsätzlich besteht das Ziel der meisten Ruhensbestimmungen darin, Leistungen dann nicht zu erbringen, wenn ein Sicherungsbedürfnis vorübergehend weggefallen ist. Der Grund für den Wegfall des Sicherungsbedürfnisses kann im Bezug einer anderen funktionsgleichen Leistung oder in der Lösung von der österreichischen Versichertengemeinschaft liegen. Den Zielsetzungen entsprechend bleibt trotz Ruhensbestimmungen der Anspruch auf die ruhende Leistung gewahrt, es wird lediglich die Leistungspflicht des Versicherungsträgers sistiert, solange der Ruhensgrund andauert. Im Umfang der Bescheiderlassungspflicht des Paragraph 367, Absatz 2, ASVG wird das Ruhe nicht ex lege, sondern erst mit der Erlassung des Bescheides über die Feststellung des Ruhens wirksam (Schrammel in Tomandl. SV-System 5.ErgLfg 169 mwN; 10 Ob S 235/92). Daraus folgt, daß mit der Feststellung des Ruhens von Pensionsleistungen gemäß Paragraph 94, ASVG aF die rechtskräftigen Bescheide über die Gewährung dieser Leistungen nicht abgeändert werden, sodaß ein Konflikt mit den Rechtskraftwirkungen der Gewährungsentscheidung gar nicht auftreten kann.
Für die Berechtigung des von der beklagten Partei erhobenen Rückforderungsbegehrens ist also entscheidend, ob die der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Pensionsleistungen infolge Verwirklichung eines Ruhenstatbestandes ruhten und ob die Klägerin den geltend gemachten Rückforderungstatbestand verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei im gerichtlichen Verfahren als Rückforderungsgrund im Sinne des § 107 Abs 1 ASVG lediglich die Verletzung der Meldevorschriften des § 40 ASVG geltend gemacht. Andere Rückforderungsgründe brauchten daher nicht untersucht zu werden (SSV-NF 4/37). Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung sind Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG. Wird in einer solchen Rechtsstreitigkeit die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm nach § 89 Abs 4 Satz 1 ASGG unter einem der Rückersatz an die beklagte Partei aufzuerlegen. In einer solchen Rechtsstreitigkeit darf nach § 87 Abs 4 ASGG eine Klage wegen des Bestehens einer Rückersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn die beklagten Partei das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Hier tritt gewissermaßen eine Umkehr der Parteirollen ein: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozeß vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, etwa dahin, daß die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert (vgl Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 750 ff). Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben (vgl die Judikaturnachweise in MGA-ZPO14 § 226 E 161). Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus § 82 Abs 1 ASGG, wonach die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Die in § 82 Abs 2 bis 5 ASGG enthaltenen Auflockerungen dieses Bestimmtheitsgebotes gelten nur für Klagen, die von einem Versicherten erhoben werden (Kuderna ASGG 422 Erl 3).Für die Berechtigung des von der beklagten Partei erhobenen Rückforderungsbegehrens ist also entscheidend, ob die der Klägerin rechtskräftig zuerkannten Pensionsleistungen infolge Verwirklichung eines Ruhenstatbestandes ruhten und ob die Klägerin den geltend gemachten Rückforderungstatbestand verwirklicht hat. Im vorliegenden Fall wurde von der beklagten Partei im gerichtlichen Verfahren als Rückforderungsgrund im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG lediglich die Verletzung der Meldevorschriften des Paragraph 40, ASVG geltend gemacht. Andere Rückforderungsgründe brauchten daher nicht untersucht zu werden (SSV-NF 4/37). Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung sind Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Wird in einer solchen Rechtsstreitigkeit die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm nach Paragraph 89, Absatz 4, Satz 1 ASGG unter einem der Rückersatz an die beklagte Partei aufzuerlegen. In einer solchen Rechtsstreitigkeit darf nach Paragraph 87, Absatz 4, ASGG eine Klage wegen des Bestehens einer Rückersatzpflicht des Klägers nur abgewiesen werden, wenn die beklagten Partei das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Pflicht beweist. Hier tritt gewissermaßen eine Umkehr der Parteirollen ein: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozeß vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, etwa dahin, daß die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe vergleiche SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert vergleiche Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 750 ff). Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben vergleiche die Judikaturnachweise in MGA-ZPO14 Paragraph 226, E 161). Dieser Grundsatz ergibt sich auch aus Paragraph 82, Absatz eins, ASGG, wonach die Klage ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten hat. Die in Paragraph 82, Absatz 2 bis 5 ASGG enthaltenen Auflockerungen dieses Bestimmtheitsgebotes gelten nur für Klagen, die von einem Versicherten erhoben werden (Kuderna ASGG 422 Erl 3).
Das Sozialgericht hat sich also auf die Rückforderungsgründe zu beschränken, die vom Versicherungsträger geltend gemacht wurden. Im vorliegenden Fall ist dies der Rückforderungsgrund der Verletzung von Meldepflichten. Nach § 40 ASGG in der hier anzuwendenden Fassung waren die Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen ... binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Grundsätzlich hätte die Klägerin den Erwerb von Liegenschaftsbesitz als Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinn des § 40 ASVG melden müssen. Auch Erhöhungen des Einheitswertes würden eine solche Änderung darstellen. Diesbezüglich reichen aber die erstgerichtlichen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen jedoch nicht aus, um die für ein Ruhen der Pensionsleistungen maßgeblichen Meldepflichtverletzungen zu beurteilen. Zur Beurteilung der Meldepflichtverletzungen bedarf es im aufgezeigten Sinn detaillierter Feststellungen, zu deren Gewinnung offenbar eine Verhandlung in erster Instanz erforderlich ist.Das Sozialgericht hat sich also auf die Rückforderungsgründe zu beschränken, die vom Versicherungsträger geltend gemacht wurden. Im vorliegenden Fall ist dies der Rückforderungsgrund der Verletzung von Meldepflichten. Nach Paragraph 40, ASGG in der hier anzuwendenden Fassung waren die Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen ... binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Grundsätzlich hätte die Klägerin den Erwerb von Liegenschaftsbesitz als Änderung der maßgeblichen Verhältnisse im Sinn des Paragraph 40, ASVG melden müssen. Auch Erhöhungen des Einheitswertes würden eine solche Änderung darstellen. Diesbezüglich reichen aber die erstgerichtlichen und vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen jedoch nicht aus, um die für ein Ruhen der Pensionsleistungen maßgeblichen Meldepflichtverletzungen zu beurteilen. Zur Beurteilung der Meldepflichtverletzungen bedarf es im aufgezeigten Sinn detaillierter Feststellungen, zu deren Gewinnung offenbar eine Verhandlung in erster Instanz erforderlich ist.
Der Einwand der Verjährung ist allerdings nicht berechtigt. Gemäß § 107 Abs 2 lit b ASVG verjährt das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle verjähren also nicht die einzelnen monatlich erbrachten Pensionsleistungen, sondern das Rückforderungsrecht in seiner Gesamtheit. Nach den Feststellungen erfuhr die beklagte Partei erst am 20.4.1988, daß die Klägerin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte. Eine Verjährung des Rückforderungsrechtes wäre daher erst mit 20.4.1991 eingetreten; daß diese Frist noch nicht abgelaufen war, bedarf keiner näheren Begründung.Der Einwand der Verjährung ist allerdings nicht berechtigt. Gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG verjährt das Recht auf Rückforderung binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Nach dem klaren Wortlaut dieser Gesetzesstelle verjähren also nicht die einzelnen monatlich erbrachten Pensionsleistungen, sondern das Rückforderungsrecht in seiner Gesamtheit. Nach den Feststellungen erfuhr die beklagte Partei erst am 20.4.1988, daß die Klägerin einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führte. Eine Verjährung des Rückforderungsrechtes wäre daher erst mit 20.4.1991 eingetreten; daß diese Frist noch nicht abgelaufen war, bedarf keiner näheren Begründung.
Soweit die Klägerin in ihrer Revision neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, nämlich die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen, der Klägerin und eines Sachverständigen, ist darauf zu verweisen, daß diese Mängel bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und daher nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden können (SSV-NF 1/32 uva). Daß der beklagten Partei die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht schon aus dem Pensionsakt des verstorbenen Gatten der Klägerin bekannt sein mußten, hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (§ 48 ASGG). Daß der beklagten Partei eine Beschlußausfertigung von der Einantwortung zugestellt worden sei, ist nicht festgestellt.Soweit die Klägerin in ihrer Revision neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend macht, nämlich die Unterlassung der Einvernahme von Zeugen, der Klägerin und eines Sachverständigen, ist darauf zu verweisen, daß diese Mängel bereits vom Berufungsgericht verneint wurden und daher nicht mehr den Gegenstand der Revision bilden können (SSV-NF 1/32 uva). Daß der beklagten Partei die Einkommensverhältnisse der Klägerin nicht schon aus dem Pensionsakt des verstorbenen Gatten der Klägerin bekannt sein mußten, hat schon das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (Paragraph 48, ASGG). Daß der beklagten Partei eine Beschlußausfertigung von der Einantwortung zugestellt worden sei, ist nicht festgestellt.
Nicht zielführend sind auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin. Sie räumt ein, daß ihre Rechtssache im Gesetzesprüfungsverfahren kein "Anlaßfall" war, was auch zutrifft, weil der Gesetzesprüfungsantrag des Berufungsgerichtes erst am 4. Februar 1991 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, der bereits mit Erkenntnis vom 15.Dezember 1990 § 94 ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 8277/1978, 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Auch die von der Revisionswerberin angeregte Anfechtung der in BGBl 1991/15 erfolgten Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist nicht in Betracht zu ziehen, allein schon deshalb, weil es sich dabei weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung handelt, die auf Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit geprüft werden könnte. Es mag der Klägerin durchaus unbillig erscheinen, daß sie allein deshalb des Genusses einer Aufhebung des § 94 ASVG verlustig ging, weil der Gesetzesprüfungsantrag in ihrem Fall nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte, doch liegt darin schon deshalb keine Verfassungswidrigkeit, weil § 140 Abs 7 B-VG ausdrücklich vorsieht, daß auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht anderes ausgesprochen hat. Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung zu überprüfen haben. Gemäß § 89 Abs 4 Satz 2 ASGG ist bei einer Rückersatzpflicht des Versicherten die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Rückerstattung in Teilbeträgen in die ausschließliche Kompetenz des Versicherungsträgers falle, ist daher nicht zutreffend (vgl SSV-NF 5/64). Es ist aber auch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, daß eine Ratenzahlung deshalb entfallen müsse, weil die Klägerin lediglich ihre Rückzahlungspflicht zur Gänze bestritten und in erster Instanz keine Billigkeitsgründe (für eine Ratenzahlung) angeführt habe. Bestreitet ein Kläger in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG die Pflicht zum Rückersatz einer Versicherungsleistung überhaupt, ist von ihm nicht zu verlangen, daß er für den Fall, daß die Gerichte ihm eine solche Rückersatzpflicht auferlegen, ein Eventualvorbringen dahin erstattet, daß seine Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Ratenzahlung erfordern würden. Ungeachtet des Wortlautes der zuletztNicht zielführend sind auch die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin. Sie räumt ein, daß ihre Rechtssache im Gesetzesprüfungsverfahren kein "Anlaßfall" war, was auch zutrifft, weil der Gesetzesprüfungsantrag des Berufungsgerichtes erst am 4. Februar 1991 beim Verfassungsgerichtshof einlangte, der bereits mit Erkenntnis vom 15.Dezember 1990 Paragraph 94, ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hatte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg 8277 aus 1978,, 9748 aus 1983,) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Auch die von der Revisionswerberin angeregte Anfechtung der in BGBl 1991/15 erfolgten Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ist nicht in Betracht zu ziehen, allein schon deshalb, weil es sich dabei weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung handelt, die auf Verfassungs- bzw Gesetzmäßigkeit geprüft werden könnte. Es mag der Klägerin durchaus unbillig erscheinen, daß sie allein deshalb des Genusses einer Aufhebung des Paragraph 94, ASVG verlustig ging, weil der Gesetzesprüfungsantrag in ihrem Fall nicht rechtzeitig eingebracht werden konnte, doch liegt darin schon deshalb keine Verfassungswidrigkeit, weil Paragraph 140, Absatz 7, B-VG ausdrücklich vorsieht, daß auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht anderes ausgesprochen hat. Bei der neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht auch die Voraussetzungen für eine Ratenzahlung zu überprüfen haben. Gemäß Paragraph 89, Absatz 4, Satz 2 ASGG ist bei einer Rückersatzpflicht des Versicherten die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen. Die Ansicht des Erstgerichtes, daß die Rückerstattung in Teilbeträgen in die ausschließliche Kompetenz des Versicherungsträgers falle, ist daher nicht zutreffend vergleiche SSV-NF 5/64). Es ist aber auch dem Berufungsgericht nicht zu folgen, daß eine Ratenzahlung deshalb entfallen müsse, weil die Klägerin lediglich ihre Rückzahlungspflicht zur Gänze bestritten und in erster Instanz keine Billigkeitsgründe (für eine Ratenzahlung) angeführt habe. Bestreitet ein Kläger in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG die Pflicht zum Rückersatz einer Versicherungsleistung überhaupt, ist von ihm nicht zu verlangen, daß er für den Fall, daß die Gerichte ihm eine solche Rückersatzpflicht auferlegen, ein Eventualvorbringen dahin erstattet, daß seine Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Ratenzahlung erfordern würden. Ungeachtet des Wortlautes der zuletzt
genannten Bestimmung ("ist die Leistungsfrist ... zu bestimmen;
insoweit kann das Gericht ... anordnen") sind bei Auferlegung des Rückersatzes sowohl Leistungsfrist wie Ratenzahlung von Amts wegen zu prüfen, zumal bei Rückforderungsbegehren größeren Ausmaßes, bei denen nicht von vornherein angenommen werden kann, daß der Ersatzpflichtige über entsprechende Mittel verfügt. Die Feststellungen geben keinen Hinweis darauf, aus welchem vorhandenen Vermögen die Klägerin die Rückzahlung des Überbezuges finanzieren könnte.
Die vorliegende Sozialrechtssache ist daher nicht spruchreif. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Die vorliegende Sozialrechtssache ist daher nicht spruchreif. In Stattgebung der Revision waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.