Rechtssatz RS0053562
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053562
Entscheidungsdatum
04.06.1997
Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes (vgl VfSlg 8277/1978, 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens oder Feststellungsbegehrens sein.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtes vergleiche VfSlg 8277 aus 1978,, 9748 aus 1983,) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens oder Feststellungsbegehrens sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0053562
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00156_9200000_001