Rechtssatz RS0086067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086067
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe vergleiche SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. Wird dieses Rückforderungsbegehren ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, so ist das Gericht daran gebunden und darf dem Begehren nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattgeben.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 156/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 156/92
- 10 ObS 28/99m
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 28/99m
nur: Obwohl der Rückzahlungspflichtige im Prozess vor dem Sozialgericht formell als Kläger aufzutreten und ein negatives Feststellungsbegehren zu stellen hat, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe (vgl SSV-NF 4/37), kommt in einem solchen Verfahren die materielle Klägerrolle dem beklagten Versicherungsträger zu, der bereits erbrachte Versicherungsleistungen zurückfordert. (T1)
Beisatz: Die Aussage, es könne nicht festgestellt werden, dass sich der Kläger in bestimmten Zeiträumen "überwiegend" in Österreich aufgehalten habe, ist die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung und keine Tatsachenfeststellung. (T2)
Beisatz: Wird die Ausgleichszulage mit der Begründung rückwirkend entzogen, dass der Inlandsaufenthalt nachträglich weggefallen sei und ein Rückforderungsbegehren erhoben, dann trifft die Beweislast für die Berechtigung dieses Anspruches den Versicherungsträger. (T3)
- 10 ObS 68/99v
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 68/99v
Beisatz: Der beklagte Versicherungsträger hat einen Rückforderungstatbestand im Sinn des § 107 Abs 1 ASVG zu behaupten und zu beweisen. (T4)
Veröff: SZ 72/82
- 10 ObS 348/01a
Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 348/01a
Vgl auch; Beisatz: Das gegen die im Bescheid auferlegte Rückzahlungspflicht erhobene Klagebegehren ist als negatives Feststellungsbegehren zu werten, dass die von der beklagten Partei behauptete Rückersatzpflicht nicht zu Recht bestehe. (T5)
- 10 ObS 120/08g
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 ObS 120/08g
Beis wie T4
- 10 ObS 149/09y
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
Beis wie T4
- 10 ObS 157/11b
Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 157/11b
Auch
Veröff: SZ 2012/44
- 10 ObS 43/12i
Entscheidungstext OGH 05.06.2012 10 ObS 43/12i
Vgl
Veröff: SZ 2012/61
- 10 ObS 116/14b
Entscheidungstext OGH 17.11.2015 10 ObS 116/14b
- 10 ObS 80/16m
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 10 ObS 80/16m
- 10 ObS 19/17t
Entscheidungstext OGH 21.03.2017 10 ObS 19/17t
Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: § 87 Abs 4 ASGG kann aber nicht entnommen werden, dass der beklagte Versicherungsträger für alle rechtserheblichen Tatsachen in Zusammenhang mit dem Bestehen des materiellen Anspruchs beweisbelastet ist. Stützt der Kläger seine Bestreitung zum Beispiel auf rechtshemmende oder rechtsvernichtende Tatsachen, so trifft ihn die objektive Beweislast für deren Vorliegen. (T6)
Beisatz: Hier: Beweislast der Klägerin für eine von ihr geltend gemachte Erhöhung der gesetzlich festgelegten Freigrenze aufgrund wesentlicher Unterhaltsleistungen an weitere Personen im Sinn des § 12 KBGG (idF BGBl I 2007/76). (T7)
- 10 ObS 146/17v
Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 ObS 146/17v
Beis wie T4; Veröff: SZ 2019/42
- 10 ObS 174/21t
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 174/21t
nur T1; Beisatz: Hier: Zur Beweislast im Zusammenhang mit der Durchführung und dem Nachweis von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (§ 24c Abs 1 und 2 KBGG, § 7 Abs 2 und 3 KBGG). (T8)
- 10 ObS 44/22a
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 44/22a
Vgl
- 10 ObS 44/22a
Entscheidungstext OGH 18.10.2022 10 ObS 44/22a
- 10 ObS 73/22s
Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 ObS 73/22s
Vgl
- 10 ObS 96/22y
Entscheidungstext OGH 13.12.2022 10 ObS 96/22y
Vgl; Beis wie T4
- 10 ObS 146/22a
Entscheidungstext OGH 21.02.2023 10 ObS 146/22a
Vgl; Beis nur wie T6; Beisatz: Hier: Zur Beweislast von den Rückforderungsanspruch nach § 24c KBGG vernichtenden Tatsachen und des rechtzeitigen Nachweises von Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen. (T9)
- 10 ObS 64/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.01.2024 10 ObS 64/23v
vgl; Beisatz wie T4
- 10 ObS 2/24b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.05.2024 10 ObS 2/24b
vgl; Beisatz nur wie T4
- 10 ObS 24/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 24/25i
vgl; Beisatz wie T4
- 10 ObS 51/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 51/25k
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086067
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19921215_OGH0002_010OBS00156_9200000_004