Die Revision ist unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG), zulässig, weil es sich bei der Teilzeitbeihilfe um eine wiederkehrende Leistung handelt und gemäß § 46 Abs 3 ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist.Die Revision ist unabhängig davon, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung abhängt (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG), zulässig, weil es sich bei der Teilzeitbeihilfe um eine wiederkehrende Leistung handelt und gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG im Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig ist.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihr Anspruch auf Teilzeitbeihilfe auch während des Bezuges des Wochengeldes nicht ruhe, weil die Ruhensbestimmung des § 4b Z 3 BHG nur das Wochengeld nach dem ASVG betreffe und der Gesetzgeber offensichtlich nur Mehrfachansprüche aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften verhindern wolle, nicht jedoch solche nach dem Betriebshilfegesetz selbst. Dieser Auffassung sind bereits die Vorinstanzen mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten.Die Revisionswerberin vertritt weiterhin die Auffassung, daß ihr Anspruch auf Teilzeitbeihilfe auch während des Bezuges des Wochengeldes nicht ruhe, weil die Ruhensbestimmung des Paragraph 4 b, Ziffer 3, BHG nur das Wochengeld nach dem ASVG betreffe und der Gesetzgeber offensichtlich nur Mehrfachansprüche aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften verhindern wolle, nicht jedoch solche nach dem Betriebshilfegesetz selbst. Dieser Auffassung sind bereits die Vorinstanzen mit zutreffenden Argumenten entgegengetreten.
Durch die Bestimmung des § 4 a Abs 3 BHG, wonach Teilzeitbeihilfe im Anschluß an die Leistung nach § 3 BHG gebührt, wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß die Leistungen nach § 3 und § 4 a BHG nicht gleichzeitig nebeneinander bezogen werden können. Nach den Intentionen des Gesetzgebers des BHG sollen finanzielle Zuwendungen in Form von Wochengeld und Teilzeitbeihilfe Bäuerinnen die Möglichkeit geben, sich nach der Geburt eines Kindes von den betrieblichen Arbeiten im Interesse ihrer Gesundheit und im Interesse ihres Kindes zurückzuziehen. Wie die Beklagte zutreffend darlegt, sind die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb vielfach unaufschiebbar und in vielen Fällen könnte der Betrieb ohne die tatkräftige Mitarbeit der Landwirtin am Hof nur schwer aufrecht erhalten werden. Die Leistungen nach dem BHG sollen die Landwirtin in die Lage versetzen, den Einsatz der erforderlichen betriebsfremden Hilfe zu bezahlen, damit durch den Arbeitsausfall der karenzierten Frau dem Betrieb kein Nachteil entstehe. Bezieht daher eine Mutter Wochengeld nach § 3 Abs 3 BHG, dann ergibt sich aus der Natur dieses Anspruches, daß daneben nicht noch Teilzeitbeihilfe nach § 4 a BHG - sei es auch für ein anderes Kind - zustehen soll. Der Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeihilfe wurde daher für den Zeitraum 26.6 bis 16.10.1991 zutreffend verneint.Durch die Bestimmung des Paragraph 4, a Absatz 3, BHG, wonach Teilzeitbeihilfe im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 3, BHG gebührt, wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß die Leistungen nach Paragraph 3 und Paragraph 4, a BHG nicht gleichzeitig nebeneinander bezogen werden können. Nach den Intentionen des Gesetzgebers des BHG sollen finanzielle Zuwendungen in Form von Wochengeld und Teilzeitbeihilfe Bäuerinnen die Möglichkeit geben, sich nach der Geburt eines Kindes von den betrieblichen Arbeiten im Interesse ihrer Gesundheit und im Interesse ihres Kindes zurückzuziehen. Wie die Beklagte zutreffend darlegt, sind die Arbeiten im landwirtschaftlichen Betrieb vielfach unaufschiebbar und in vielen Fällen könnte der Betrieb ohne die tatkräftige Mitarbeit der Landwirtin am Hof nur schwer aufrecht erhalten werden. Die Leistungen nach dem BHG sollen die Landwirtin in die Lage versetzen, den Einsatz der erforderlichen betriebsfremden Hilfe zu bezahlen, damit durch den Arbeitsausfall der karenzierten Frau dem Betrieb kein Nachteil entstehe. Bezieht daher eine Mutter Wochengeld nach Paragraph 3, Absatz 3, BHG, dann ergibt sich aus der Natur dieses Anspruches, daß daneben nicht noch Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 4, a BHG - sei es auch für ein anderes Kind - zustehen soll. Der Anspruch der Klägerin auf Teilzeitbeihilfe wurde daher für den Zeitraum 26.6 bis 16.10.1991 zutreffend verneint.
Es trifft zu, daß der Gesetzgeber des BHG im § 4 b Z 3 einfach den Ruhensgrund des § 16 Abs 1 lit a AlVG übernommen hat, ohne auf die Eigenheiten der Krankenversicherung der Gewerbetreibenden Bedacht zu nehmen: das GSVG gewährt - anders als das ASVG - keinen Anspruch auf Krankengeld als Pflichtleistung. Im Rahmen einer freiwilligen Zusatzversicherung besteht jedoch die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages Kranken- und Taggeld zu erhalten. Ursprünglich bestand auch die Möglichkeit, im Rahmen des GSVG eine freiwillige Zusatzversicherung auf Wochengeld einzugehen. Als diese Möglichkeit 1982 beseitigt wurde, räumte der Gesetzgeber des BHG in der Übergangsbestimmung des Artikel IV den bisher Versicherten das Recht ein, die Zusatzversicherung fortzusetzen, um ein Wochengeld nach dem GSVG neben der Betriebshilfe oder dem Wochengeld nach dem BHG beziehen zu können. In KUErwG findet sich keine diesbezügliche Übergangsbestimmung: Der Gesetzgeber hätte sonst § 4 b Z 3 mit den Worten "nach dem ASVG" ergänzen müssen. Der Grund, warum der Gesetzgeber den Wochengeldbezug nach dem GSVG zuläßt, liegt offenbar darin, daß die Versicherte dafür einen eigenen Beitrag geleistet hat; diese Leistung soll nicht dadurch entwertet werden, daß neue Pflichtleistungen, die für alle Versicherten eingeführt werden, darauf angerechnet werden (Rudda, Sozialrechtliche Probleme des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, ZAS 1991, 149, 153). Ob der Gesetzgeber damit einen Eingriff in bestehende Rechte vorgenommen habe, für den ein ausreichender sachlicher Grund fehle, weshalb die Regelung verfassungswidrig sei (so Rudda aaO), ist hier nicht zu erörtern, weil der Klägerin ein Wochengeldanspruch nach dem GSVG nicht zusteht.Es trifft zu, daß der Gesetzgeber des BHG im Paragraph 4, b Ziffer 3, einfach den Ruhensgrund des Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG übernommen hat, ohne auf die Eigenheiten der Krankenversicherung der Gewerbetreibenden Bedacht zu nehmen: das GSVG gewährt - anders als das ASVG - keinen Anspruch auf Krankengeld als Pflichtleistung. Im Rahmen einer freiwilligen Zusatzversicherung besteht jedoch die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Zusatzbeitrages Kranken- und Taggeld zu erhalten. Ursprünglich bestand auch die Möglichkeit, im Rahmen des GSVG eine freiwillige Zusatzversicherung auf Wochengeld einzugehen. Als diese Möglichkeit 1982 beseitigt wurde, räumte der Gesetzgeber des BHG in der Übergangsbestimmung des Artikel römisch vier den bisher Versicherten das Recht ein, die Zusatzversicherung fortzusetzen, um ein Wochengeld nach dem GSVG neben der Betriebshilfe oder dem Wochengeld nach dem BHG beziehen zu können. In KUErwG findet sich keine diesbezügliche Übergangsbestimmung: Der Gesetzgeber hätte sonst Paragraph 4, b Ziffer 3, mit den Worten "nach dem ASVG" ergänzen müssen. Der Grund, warum der Gesetzgeber den Wochengeldbezug nach dem GSVG zuläßt, liegt offenbar darin, daß die Versicherte dafür einen eigenen Beitrag geleistet hat; diese Leistung soll nicht dadurch entwertet werden, daß neue Pflichtleistungen, die für alle Versicherten eingeführt werden, darauf angerechnet werden (Rudda, Sozialrechtliche Probleme des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, ZAS 1991, 149, 153). Ob der Gesetzgeber damit einen Eingriff in bestehende Rechte vorgenommen habe, für den ein ausreichender sachlicher Grund fehle, weshalb die Regelung verfassungswidrig sei (so Rudda aaO), ist hier nicht zu erörtern, weil der Klägerin ein Wochengeldanspruch nach dem GSVG nicht zusteht.
Den Vorinstanzen ist auch darin zu folgen, daß selbst dann nur eine Teilzeitbeihilfe gebührt, wenn während des Bezuges einer Teilzeitbeihilfe ein weiteres Kind geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. Die Anspruchsdauer verlängert sich allerdings auf maximal zwei Jahre ab der Geburt (Adoption, Pflegeübernahme) des zweiten Kindes. Auch bei einer Mehrlingsgeburt gebührt nur eine Teilzeitbeihilfe, weil auch unselbständig erwerbstätigen Müttern grundsätzlich nur ein Karenzurlaubsgeld (mit relativ geringfügigem Familienzuschlag bei Mehrlingsgeburten) zusteht. Dafür spricht auch § 4 b Z 2 BHG, wonach der Anspruch auf Teilzeitbeilhilfe ruht, wenn Karanzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG bezogen werden. Diese ausdrücklichen Ruhensvorschrift hätte der Gesetzgeber nicht getroffen, hätte er einen Doppel- oder Mehrfachbezug von Teilzeitbeihilfe zulassen wollen (zutreffend Rudda aaO 152).Den Vorinstanzen ist auch darin zu folgen, daß selbst dann nur eine Teilzeitbeihilfe gebührt, wenn während des Bezuges einer Teilzeitbeihilfe ein weiteres Kind geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird. Die Anspruchsdauer verlängert sich allerdings auf maximal zwei Jahre ab der Geburt (Adoption, Pflegeübernahme) des zweiten Kindes. Auch bei einer Mehrlingsgeburt gebührt nur eine Teilzeitbeihilfe, weil auch unselbständig erwerbstätigen Müttern grundsätzlich nur ein Karenzurlaubsgeld (mit relativ geringfügigem Familienzuschlag bei Mehrlingsgeburten) zusteht. Dafür spricht auch Paragraph 4, b Ziffer 2, BHG, wonach der Anspruch auf Teilzeitbeilhilfe ruht, wenn Karanzurlaubsgeld oder Teilzeitbeihilfe nach dem AlVG bezogen werden. Diese ausdrücklichen Ruhensvorschrift hätte der Gesetzgeber nicht getroffen, hätte er einen Doppel- oder Mehrfachbezug von Teilzeitbeihilfe zulassen wollen (zutreffend Rudda aaO 152).
Wenn darauf verwiesen wurde, daß der Gesetzgeber in seiner taxativen Aufzählung in § 4 b BHG wörtlich Tatbestände aus § 16 Abs 1 und § 26 Abs 3 AlVG übernommen habe, nicht aber die Einschränkung des § 26 Abs 4 AlVG (Rudda aaO), so wurde diese Problematik mit der 5. BHG-Novelle BGBl 1991/678 durch den Entfall des Ruhens der Teilzeitbeihilfe bei Dienstverhältnissen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, beseitigt (SoSi 1992, 29). Ob die Rechtslage vor der 5. BHG-Novelle verfassungskonform gewesen sei, ist hier mangels Präjudizialität dieses Ruhenstatbestandes nicht weiter zu untersuchen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.Wenn darauf verwiesen wurde, daß der Gesetzgeber in seiner taxativen Aufzählung in Paragraph 4, b BHG wörtlich Tatbestände aus Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 26, Absatz 3, AlVG übernommen habe, nicht aber die Einschränkung des Paragraph 26, Absatz 4, AlVG (Rudda aaO), so wurde diese Problematik mit der 5. BHG-Novelle BGBl 1991/678 durch den Entfall des Ruhens der Teilzeitbeihilfe bei Dienstverhältnissen, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, beseitigt (SoSi 1992, 29). Ob die Rechtslage vor der 5. BHG-Novelle verfassungskonform gewesen sei, ist hier mangels Präjudizialität dieses Ruhenstatbestandes nicht weiter zu untersuchen. Der Oberste Gerichtshof sieht sich daher nicht veranlaßt, entsprechende Gesetzesprüfungsanträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Gegen die Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung des durch Verletzung der Meldevorschriften entstandenen Überbezuges und dessen Aufrechnung gegen den Anspruch auf Teilzeitbeihilfe wird in der Revision nichts vorgebracht, sodaß sich weitere Erörterungen hiezu erübrigen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Mangels einer oberstgerichtlichen Vorjudikatur hing die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG ab, weshalb es der Billigkeit entspricht, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 uva).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Mangels einer oberstgerichtlichen Vorjudikatur hing die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG ab, weshalb es der Billigkeit entspricht, der unterlegenen Klägerin die Hälfte ihrer Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 6/61 uva).