Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0052666×

Rechtssatz RS0052666

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052666

Geschäftszahl

10ObS67/93

Entscheidungsdatum

21.09.1993

Norm

BetriebshilfeG §3
BetriebshilfeG §4a

Rechtssatz

Durch die Bestimmung des Paragraph 4, a Absatz 3, BetriebshilfeG, wonach Teilzeitbehilfe im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 3, BetriebshilfeG gebührt, wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß die Leistungen nach Paragraph 3 und 4 a BetriebshilfeG nicht gleichzeitig nebeneinander bezogen werden können. Bezieht eine Mutter Wochengeld nach Paragraph 3, Absatz 3, BetriebshilfeG, dann ergibt sich aus der Natur dieses Anspruches, daß daneben nicht noch Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 4, a BetriebshilfeG - sei es auch für ein anderes Kind - zustehen soll. Die Leistungen nach dem BetriebshilfeG sollen nämlich die Landwirtin in die Lage versetzten, den Einsatz der erforderlichen betriebsfremden Hilfe zu bezahlen, damit durch den Arbeitsausfall der karenzierten Frau dem Betrieb kein Nachteil entstehe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052666

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_010OBS00067_9300000_001