Rechtssatz RS0052666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052666
Entscheidungsdatum
21.09.1993
Norm
BetriebshilfeG §3
BetriebshilfeG §4a
Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 4 a Abs 3 BetriebshilfeG, wonach Teilzeitbehilfe im Anschluß an die Leistung nach § 3 BetriebshilfeG gebührt, wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß die Leistungen nach § 3 und 4 a BetriebshilfeG nicht gleichzeitig nebeneinander bezogen werden können. Bezieht eine Mutter Wochengeld nach § 3 Abs 3 BetriebshilfeG, dann ergibt sich aus der Natur dieses Anspruches, daß daneben nicht noch Teilzeitbeihilfe nach § 4 a BetriebshilfeG - sei es auch für ein anderes Kind - zustehen soll. Die Leistungen nach dem BetriebshilfeG sollen nämlich die Landwirtin in die Lage versetzten, den Einsatz der erforderlichen betriebsfremden Hilfe zu bezahlen, damit durch den Arbeitsausfall der karenzierten Frau dem Betrieb kein Nachteil entstehe.Durch die Bestimmung des Paragraph 4, a Absatz 3, BetriebshilfeG, wonach Teilzeitbehilfe im Anschluß an die Leistung nach Paragraph 3, BetriebshilfeG gebührt, wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß die Leistungen nach Paragraph 3 und 4 a BetriebshilfeG nicht gleichzeitig nebeneinander bezogen werden können. Bezieht eine Mutter Wochengeld nach Paragraph 3, Absatz 3, BetriebshilfeG, dann ergibt sich aus der Natur dieses Anspruches, daß daneben nicht noch Teilzeitbeihilfe nach Paragraph 4, a BetriebshilfeG - sei es auch für ein anderes Kind - zustehen soll. Die Leistungen nach dem BetriebshilfeG sollen nämlich die Landwirtin in die Lage versetzten, den Einsatz der erforderlichen betriebsfremden Hilfe zu bezahlen, damit durch den Arbeitsausfall der karenzierten Frau dem Betrieb kein Nachteil entstehe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052666
Dokumentnummer
JJR_19930921_OGH0002_010OBS00067_9300000_001