Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin meint, die Frage des Aufenthaltes oder Wohnsitzes des Verstorbenen Franjo S*** sei nach dessen Heimatrecht, sohin nach jugoslawischem Recht, zu beurteilen. Die jugoslawische Behörde habe bestätigt, daß sich Franjo S*** nur zur vorübergehenden Arbeit in Österreich aufgehalten habe; er habe daher mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt. Nur diese Urkunde sei der Prüfung der Rechtsfrage zugrundezulegen.
Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.
Gemäß § 269 Abs 1 Z 2 ASVG ist der Abfindungsanspruch der Mutter neben den übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen davon abhängig, daß sie mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in ständiger Hausgemeinschaft gelebt hat. Dazu wird bestimmt, daß eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung außer Betracht zu bleiben habe. Der Anspruch der Revisionswerberin wird aus dieser Gesetzesstelle abgeleitet und die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist an Hand der durch Auslegung dieser Normen gewonnenen Kriterien zu prüfen. Daß zur Interpretation der Gesetzesstelle an das Heimatstatut der betreffenden Person anzuknüpfen sei, trifft nicht zu. Ob die Anspruchsvoraussetzungen bestehen, ist allein aufgrund der österreichischen Gesetzeslage zu beurteilen, wobei auch zur Auslegung auf die Regeln des Österreichischen Rechtes zurückzugreifen ist.Gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der Abfindungsanspruch der Mutter neben den übrigen in dieser Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen davon abhängig, daß sie mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes in ständiger Hausgemeinschaft gelebt hat. Dazu wird bestimmt, daß eine vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung außer Betracht zu bleiben habe. Der Anspruch der Revisionswerberin wird aus dieser Gesetzesstelle abgeleitet und die Frage, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist an Hand der durch Auslegung dieser Normen gewonnenen Kriterien zu prüfen. Daß zur Interpretation der Gesetzesstelle an das Heimatstatut der betreffenden Person anzuknüpfen sei, trifft nicht zu. Ob die Anspruchsvoraussetzungen bestehen, ist allein aufgrund der österreichischen Gesetzeslage zu beurteilen, wobei auch zur Auslegung auf die Regeln des Österreichischen Rechtes zurückzugreifen ist.
Was der Gesetzgeber unter dem Begriff der ständigen Hausgemeinschaft versteht, ist im Gesetz nicht definiert, doch gibt der vorletzte Satz des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG eine gute Auslegungshilfe. Er bestimmt wie dargestellt, daß eine vorübergehende Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bei Prüfung dieser Voraussetzung außer Betracht zu bleiben habe. Schul- und Berufsausbildung außer Haus bringen regelmäßig mit sich, daß ein längerer Zeitraum (abgesehen von Besuchen) außer Haus zugebracht wird, während dessen der Mittelpunkt des Lebens der in Schul- oder Berufsausbildung stehenden Person an einen anderen Ort verlegt wird, wobei jedoch grundsätzlich die Verbindung zur Hausgemeinschaft aufrecht bleibt und auch die Absicht zur Rückkehr in die Hausgemeinschaft besteht. Daraus, daß der Gesetzgeber es für erforderlich erachtete, neben der vorübergehenden Abwesenheit die Schul- und Berufsausbildung, die regelmäßig eine längere Abwesenheit mit sich bringt, besonders zu nennen, ergibt sich, daß sich der erste Fall (vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft) nur auf eine Unterbrechung für kurze Zeiträume bezieht, da es andernfalls entbehrlich gewesen wäre, daneben Fälle gesondert zu benennen, die eine längerfristige Unterbrechung mit sich bringen.Was der Gesetzgeber unter dem Begriff der ständigen Hausgemeinschaft versteht, ist im Gesetz nicht definiert, doch gibt der vorletzte Satz des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG eine gute Auslegungshilfe. Er bestimmt wie dargestellt, daß eine vorübergehende Unterbrechung der ständigen Hausgemeinschaft oder deren Unterbrechung wegen schulmäßiger (beruflicher) Ausbildung oder wegen Heilbehandlung bei Prüfung dieser Voraussetzung außer Betracht zu bleiben habe. Schul- und Berufsausbildung außer Haus bringen regelmäßig mit sich, daß ein längerer Zeitraum (abgesehen von Besuchen) außer Haus zugebracht wird, während dessen der Mittelpunkt des Lebens der in Schul- oder Berufsausbildung stehenden Person an einen anderen Ort verlegt wird, wobei jedoch grundsätzlich die Verbindung zur Hausgemeinschaft aufrecht bleibt und auch die Absicht zur Rückkehr in die Hausgemeinschaft besteht. Daraus, daß der Gesetzgeber es für erforderlich erachtete, neben der vorübergehenden Abwesenheit die Schul- und Berufsausbildung, die regelmäßig eine längere Abwesenheit mit sich bringt, besonders zu nennen, ergibt sich, daß sich der erste Fall (vorübergehende Unterbrechung der Hausgemeinschaft) nur auf eine Unterbrechung für kurze Zeiträume bezieht, da es andernfalls entbehrlich gewesen wäre, daneben Fälle gesondert zu benennen, die eine längerfristige Unterbrechung mit sich bringen.
Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger wohl nur zur vorübergehenden saisonmäßigen Arbeit in Österreich, doch brachte diese Tätigkeit jährlich jeweils eine mehrmonatige Abwesenheit von seinem Heimatort in Bosnien mit sich, wobei schon bedingt durch die räumliche Entfernung auch die Besuchsmöglichkeit sehr beschränkt war. Der Mittelpunkt seiner Lebensführung befand sich während der Zeit seiner Arbeit in Österreich im Bereich seines Arbeitsortes, zuletzt in Tirol. Die zeitliche Komponente der Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft unterscheidet sich nicht wesentlich vom Fall einer auswärts in Schulausbildung befindlichen Person, für den es der Gesetzgeber erforderlich erachtete, eine Sonderbestimmung zu treffen. Eine solche Sonderbestimmung ist im Gesetz für eine längerfristige Unterbrechung der Hausgemeinschaft durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit nicht vorgesehen. Im Hinblick darauf, daß sich Franjo S*** in der Absicht hier für längere Zeit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen nach Österreich begab - er hielt sich zur Zeit des Unfalles bereits seit fast 3 Monaten durchgehend im Inland auf - bestand zum Zeitpunkt des Todes keine ständige Hausgemeinschaft mit der Klägerin. Die Voraussetzungen des § 269 Abs 1 Z 2 ASVG sind daher nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; Umstände, die einen Kostenanspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich Hinweise auf solche Umstände aus dem Akteninhalt.Im vorliegenden Fall befand sich der Kläger wohl nur zur vorübergehenden saisonmäßigen Arbeit in Österreich, doch brachte diese Tätigkeit jährlich jeweils eine mehrmonatige Abwesenheit von seinem Heimatort in Bosnien mit sich, wobei schon bedingt durch die räumliche Entfernung auch die Besuchsmöglichkeit sehr beschränkt war. Der Mittelpunkt seiner Lebensführung befand sich während der Zeit seiner Arbeit in Österreich im Bereich seines Arbeitsortes, zuletzt in Tirol. Die zeitliche Komponente der Unterbrechung der häuslichen Gemeinschaft unterscheidet sich nicht wesentlich vom Fall einer auswärts in Schulausbildung befindlichen Person, für den es der Gesetzgeber erforderlich erachtete, eine Sonderbestimmung zu treffen. Eine solche Sonderbestimmung ist im Gesetz für eine längerfristige Unterbrechung der Hausgemeinschaft durch beschäftigungsbedingte Abwesenheit nicht vorgesehen. Im Hinblick darauf, daß sich Franjo S*** in der Absicht hier für längere Zeit einer Arbeitstätigkeit nachzugehen nach Österreich begab - er hielt sich zur Zeit des Unfalles bereits seit fast 3 Monaten durchgehend im Inland auf - bestand zum Zeitpunkt des Todes keine ständige Hausgemeinschaft mit der Klägerin. Die Voraussetzungen des Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind daher nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; Umstände, die einen Kostenanspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder bescheinigt noch ergeben sich Hinweise auf solche Umstände aus dem Akteninhalt.