Rechtssatz RS0085468
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085468
Entscheidungsdatum
03.11.1987
Rechtssatz
Begibt sich ein Versicherter für längere Zeit (mehrere Monate) an einen vom Wohnort verschiedenen Arbeitsort und wohnt er auch während dieser Zeit dort (hier: jugoslawischer Saisonarbeiter in Österreich), so liegt während der Zeit seiner Arbeitstätigkeit keine ständige Hausgemeinschaft mit seinem am ständigen Wohnort zurückgebliebenen Familienangehörigen vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0085468
Dokumentnummer
JJR_19871103_OGH0002_010OBS00068_8700000_001