Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG zulässige Revision ist berechtigt.
Nach § 133 Abs 2 GSVG gilt (ferner) als erwerbsunfähig der
Versicherte, a) der das 55. Lebensjahr vollendet hat, und b) dessen
persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des Betriebes
notwendig war, wenn er infolge von Krankheit .... dauernd außerstande
ist, jener selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die er zuletzt
durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat. .......
Übt jemand mehrere Erwerbstätigkeiten nebeneinander aus und erfüllt dadurch mehrere Pflichtversicherungstatbestände, so kann es in der Pensionsversicherung zu Mehrfachversicherungen kommen. Konkurrieren Versicherungsverhältnisse nach dem ASVG, GSVG (FSVG) und BSVG, tritt die Pflichtversicherung (in der Regel) nach jedem der genannten Bundesgesetze ein, so daß es zu mehreren Versicherungsverhältnissen kommt.
Der Grundsatz der Mehrfachversicherung wird jedoch durch Ausnahmeregelungen und Belastungshöchstgrenzen modifiziert. Eine solche Ausnahmeregelung enthält § 2a Abs 2 Z 1 BSVG. Danach ist von zwei Ehegatten, auf deren gemeinsame Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, oder von denen einer in einem solchen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist, nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert, der nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder keine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht.Der Grundsatz der Mehrfachversicherung wird jedoch durch Ausnahmeregelungen und Belastungshöchstgrenzen modifiziert. Eine solche Ausnahmeregelung enthält Paragraph 2 a, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG. Danach ist von zwei Ehegatten, auf deren gemeinsame Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, oder von denen einer in einem solchen Betrieb des anderen hauptberuflich beschäftigt ist, nur der Ehegatte in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert, der nicht auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder keine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht.
Da der Kläger seit dem Jahr 1971 in der Pensionsversicherung zunächst nach dem GSPVG und sodann nach dem GSVG pflichtversichert ist, ist seither nicht er, sondern seine Ehegattin in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert.
Unter anderem dadurch unterscheidet sich dieser Fall von den Fällen, die den vom Berufungsgericht zit E des erkennenden Senates 26. Juni 1990, 10 Ob S 217/90 SSV-NF 4/93 = SZ 63/112 und 15. Juni 1993, 10 Ob S 255/92, nunmehr veröffentlicht zu SSV-NF 7/58 zugrunde lagen. Im erstgenannten Fall hatte die Klägerin im Beobachtungszeitraum zunächst Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und sodann solche nach dem GSVG erworben. Im zweitgenannten Fall war der Kläger im Beobachtungszeitraum auf Grund einer Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft in der genannten Pensionsversicherung und als in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätiger auch in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Hingegen war der nunmehrige Kläger während des gesamten Beobachtungszeitraumes nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Die Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 133 Abs 2 GSVG auch die Tätigkeit als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden müsse, konnte in der zweitzit E auf sich beruhen, weil der damalige Kläger außerstande war, der zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmacher nachzugehen.Unter anderem dadurch unterscheidet sich dieser Fall von den Fällen, die den vom Berufungsgericht zit E des erkennenden Senates 26. Juni 1990, 10 Ob S 217/90 SSV-NF 4/93 = SZ 63/112 und 15. Juni 1993, 10 Ob S 255/92, nunmehr veröffentlicht zu SSV-NF 7/58 zugrunde lagen. Im erstgenannten Fall hatte die Klägerin im Beobachtungszeitraum zunächst Beitragsmonate in der Pensionsversicherung nach dem BSVG und sodann solche nach dem GSVG erworben. Im zweitgenannten Fall war der Kläger im Beobachtungszeitraum auf Grund einer Tätigkeit in der gewerblichen Wirtschaft in der genannten Pensionsversicherung und als in der Land- und Forstwirtschaft Erwerbstätiger auch in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert. Hingegen war der nunmehrige Kläger während des gesamten Beobachtungszeitraumes nur in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert. Die Frage, ob bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG auch die Tätigkeit als selbständiger Landwirt berücksichtigt werden müsse, konnte in der zweitzit E auf sich beruhen, weil der damalige Kläger außerstande war, der zuletzt ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Schuhmacher nachzugehen.
Im vorliegenden Fall ist diese Frage - entgegen der Rechtsmeinung der Vorinstanzen - schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger wegen seiner zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Land(Forst)wirt weder in der Pensionsversicherung nach dem BSVG noch in der Pensionsversicherung nach dem GSVG pflichtversichert war. Er hatte auf Grund dieser Erwerbstätigkeit zur Pensionsversicherung nach dem BSVG keine Beiträge zu zahlen. Anders als bei Einkünften aus mehreren die Pflichtversicherung nach dem GSVG begründenden Erwerbstätigkeiten waren die Einkünfte aus dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auch nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen. Gegen das Risiko, aus gesundheitlichen Gründen außerstande zu sein, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert wie die Erwerbstätigkeit im auch dem Kläger gehörenden land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, ist nicht er, sondern seine in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversicherte Ehegattin versichert. Eine Mitberücksichtigung des entsprechenden Risikos des Klägers im Rahmen seiner Pflichtversicherung nach dem GSVG ist daher nicht möglich.
Ob das anders wäre, wenn der Kläger im Beobachtungszeitraum neben seiner die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer auch eine die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründende selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte, kann daher auch hier dahingestellt bleiben.
Da der Kläger nach den rechtlich zu beurteilenden erstgerichtlichen Feststellungen seiner zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer weiter nachgehen kann, gilt er nicht als erwerbsunfähig iS des § 133 Abs 2 GSVG.Da der Kläger nach den rechtlich zu beurteilenden erstgerichtlichen Feststellungen seiner zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Mietwagenunternehmer weiter nachgehen kann, gilt er nicht als erwerbsunfähig iS des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG.
Die Urteile der Vorinstanzen sind daher durch Abweisung des auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit iS dieser Gesetzesstelle gerichteten Klagebegehrens abzuweisen.