Rechtssatz RS0085763
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085763
Entscheidungsdatum
22.03.1994
Rechtssatz
War der Kläger zunächst nach dem GSPVG und ist er nunmehr nach dem GSVG pflichtversichert, ist gemäß § 2 a Abs 2 Z 1 BSVG nur mehr seine Ehegattin, mit der er auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb führt, in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sodaß er keine Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG leistet. Die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb waren auch nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen.War der Kläger zunächst nach dem GSPVG und ist er nunmehr nach dem GSVG pflichtversichert, ist gemäß Paragraph 2, a Absatz 2, Ziffer eins, BSVG nur mehr seine Ehegattin, mit der er auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb führt, in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert, sodaß er keine Beiträge zur Pensionsversicherung nach dem BSVG leistet. Die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen (forstwirtschaftlichen) Betrieb waren auch nicht für die Ermittlung der Beitragsgrundlage nach dem GSVG heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085763
Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_010OBS00068_9400000_001