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Entscheidung 10 ObS 69/07f×

Entscheidung 10 ObS 69/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS69/07f

Entscheidungsdatum

26.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Gabriele Griehsel (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz P*****, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, 1051 Wien, Wiedner Hauptstraße 84-86, vertreten durch Dr. Eva-Maria Bachmann-Lang und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung der Erwerbsunfähigkeit, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2007, GZ 10 Rs 190/06v-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob der Kläger erwerbsunfähig ist, ist unstrittig nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG zu beurteilen. Dass die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung des Betriebes im Sinne des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG notwendig war, wird von der Rechtsmittelwerberin nicht in Abrede gestellt.

Der Zweck des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG liegt darin, dass ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur noch eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll (10 ObS 23/06i mwN), so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG). Nach ständiger Rechtsprechung soll dem Versicherten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, völlig neu Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (10 ObS 23/06i mwN).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen fehlen dem Kläger für die ihm aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch mögliche, bislang nicht erbrachte Arbeitsleistung dispositiver Art (Unternehmensleitung) die kaufmännischen Grundkenntnisse, zu deren Erwerb er mindestens ein Jahr lang nachgeschult werden müsste. Bezweckt aber der in Paragraph 133, Absatz 2, GSVG vorgesehene Berufsschutz, dass auch dem Selbstständigen der Erwerb völlig neuer Kenntnisse nicht zugemutet werden soll, und ist es ständige Rechtsprechung zu Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, dass sich eine halbjährige Zusatzausbildung noch im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolgt (RIS-Justiz RS0050891), so hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger die „Nachschulung" wegen deren Mindestdauer vor einem Jahr nicht zumutbar ist, im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Die in der Zulassungsbeschwerde von der Rechtsmittelwerberin angesprochene Frage der Umorganisation des Betriebs dadurch, dass der Kläger nun noch dispositive Tätigkeiten verrichtet und sein Mitgesellschafter auch im manuellen Bereich tätig ist, die das Berufungsgericht unter Außerachtlassung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verneint haben soll, stellt sich bei dieser Beurteilung nicht.

Anmerkung

E84611 10ObS69.07f

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in zuvo 2007/53 S 72 (Neumayr, tabellarische Übersicht) - zuvo 2007,72 (Neumayr, tabellarische Übersicht) = ARD 5853/8/2008 = SSV-NF 21/45 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:010OBS00069.07F.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JJT_20070626_OGH0002_010OBS00069_07F0000_000

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