Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Es ist nicht strittig ist, dass die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers nach § 133 Abs 2 GSVG zu erfolgen hat.Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt. Es ist nicht strittig ist, dass die Prüfung der Erwerbsunfähigkeit des Klägers nach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG zu erfolgen hat.
Nach den Feststellungen kann der Kläger seine von ihm zuletzt durch mehr als 60 Kalendermonate ausgeübte Tätigkeit als selbständiger Kaufmann im Exportgroßhandel aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr verrichten; eine Umstrukturierung seines Betriebes (Einstellen eines Mitarbeiters) ist ihm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich. Es ist auch nicht strittig, dass die persönliche Arbeitsleistung des Klägers zur Aufrechterhaltung seines Betriebes notwendig war.
Nach § 133 Abs 1 GSVG gilt ein Versicherter als erwerbsunfähig, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Als erwerbsunfähig gilt iSd § 133 Abs 2 GSVG idF der 19. GSVG-Novelle auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des (= seines konkreten) Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer (nicht jener) selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat (§ 133 Abs 2 GSVG). Der Zweck des § 133 Abs 2 GSVG liegt darin, dass ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist (§ 255 Abs 1 und 2 ASVG). Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings nicht gewährt werden (10 ObS 257/02w = SSV-NF 16/112 [Uhrengroßhändler]; RIS-Justiz RS0086434 [T1], RS0086348 [T1]). Für eine Verweisung kommen alle selbständigen Tätigkeiten in Betracht, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordern. Im Gegensatz zu § 133 Abs 3 GSVG stellt § 133 Abs 2 GSVG nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren, wobei für diese Beurteilung die Erfordernisse in einem branchentypischen Betrieb maßgeblich ist (10 ObS 153/99v = SSV-NF 13/114 [Händler mit Montagetätigkeiten]; RIS-Justiz RS0086448 [T13]). Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigenNach Paragraph 133, Absatz eins, GSVG gilt ein Versicherter als erwerbsunfähig, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Als erwerbsunfähig gilt iSd Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der 19. GSVG-Novelle auch der Versicherte, der das 50. Lebensjahr vollendet hat, und dessen persönliche Arbeitsleistung zur Aufrechterhaltung des (= seines konkreten) Betriebes notwendig war, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außerstande ist, einer (nicht jener) selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die Erwerbstätigkeit erfordert, die der Versicherte zuletzt durch mindestens 60 Kalendermonate ausgeübt hat (Paragraph 133, Absatz 2, GSVG). Der Zweck des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG liegt darin, dass ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein soll, so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist (Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG). Ein Tätigkeitsschutz soll allerdings nicht gewährt werden (10 ObS 257/02w = SSV-NF 16/112 [Uhrengroßhändler]; RIS-Justiz RS0086434 [T1], RS0086348 [T1]). Für eine Verweisung kommen alle selbständigen Tätigkeiten in Betracht, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordern. Im Gegensatz zu Paragraph 133, Absatz 3, GSVG stellt Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab, sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren, wobei für diese Beurteilung die Erfordernisse in einem branchentypischen Betrieb maßgeblich ist (10 ObS 153/99v = SSV-NF 13/114 [Händler mit Montagetätigkeiten]; RIS-Justiz RS0086448 [T13]). Dem Versicherten soll bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen
Tätigkeit nachzugehen (10 ObS 73/97a = SSV-NF 11/25 mwN
[Taxiunternehmerin]; 10 ObS 101/02d = ARD 5394/20/2003 [Pflasterer][Taxiunternehmerin]; 10 ObS 101/02d = ARD 5394/20 aus 2003, [Pflasterer]
uva). Die Verweisungstätigkeit muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen und es ist wie im Fall des § 255 Abs 1 ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte (10 ObS 235/99b = SSV-NF 13/117 [Getränkehändler]). Die Verweisung hat auch im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG abstrakt zu erfolgen (10 ObS 257/02w = SSV-NF 16/112 [Uhrengroßhändler]; RIS-Justiz RS0105187). Der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit im Einzelfall tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel gesundheitliche oder wirtschaftliche Gründe oder die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0105187 [T2]). Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Entscheidend ist allein, ob abstrakt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordert, wobei eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung gewährleistet sein muss (10 ObS 28/04x = ARD 5511/7/2004 [Tischler]). Andernfalls würde sich die Erlangung der Erwerbsunfähigkeitspension danach orientieren, ob der Versicherte am Stichtag noch oder bereits über einen geeigneten Betrieb verfügt, in dem er die objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann (10 ObS 257/02w = SSV-NF 16/112 [Uhrengroßhändler]).uva). Die Verweisungstätigkeit muss keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen und es ist wie im Fall des Paragraph 255, Absatz eins, ASVG auch die Verweisung auf eine selbständige Erwerbstätigkeit, die nur Teilbereiche der bisher ausgeübten umfasst, zulässig, wenn nur für diesen Teilbereich die Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich waren, die der Versicherte bisher benötigte (10 ObS 235/99b = SSV-NF 13/117 [Getränkehändler]). Die Verweisung hat auch im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG abstrakt zu erfolgen (10 ObS 257/02w = SSV-NF 16/112 [Uhrengroßhändler]; RIS-Justiz RS0105187). Der Frage, ob eine Verweisungstätigkeit im Einzelfall tatsächlich erlangt werden kann oder ob dem faktische oder rechtliche Gesichtspunkte, zum Beispiel gesundheitliche oder wirtschaftliche Gründe oder die Nichterfüllung einer behördlichen Auflage, entgegenstehen, kommt keine Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0105187 [T2]). Unter Bedachtnahme darauf, dass die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur keinen Einfluss auf die Verweisbarkeit haben, kann es auch nicht maßgeblich sein, ob zur tatsächlichen Ausübung des Verweisungsberufes Umorganisationsmaßnahmen notwendig sind, die so weit gehen, dass im Verweisungsberuf ein Betrieb neu gegründet oder ein bestehender Betrieb übernommen werden muss. Entscheidend ist allein, ob abstrakt eine selbständige Tätigkeit ausgeübt werden kann, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit erfordert, wobei eine wirtschaftlich vertretbare Betriebsführung gewährleistet sein muss (10 ObS 28/04x = ARD 5511/7/2004 [Tischler]). Andernfalls würde sich die Erlangung der Erwerbsunfähigkeitspension danach orientieren, ob der Versicherte am Stichtag noch oder bereits über einen geeigneten Betrieb verfügt, in dem er die objektiv zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann (10 ObS 257/02w = SSV-NF 16/112 [Uhrengroßhändler]).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von den Vorinstanzen vertretene Ansicht, der zuletzt als Großhändler tätig gewesene Kläger sei auch auf Tätigkeiten im Einzelhandel verweisbar, zu bestätigen. Entscheidend ist nicht, welche Ausbildung (im Großhandel oder Einzelhandel) der Kläger absolviert hat; vielmehr kommt es nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten an, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit als Großhandelskaufmann erforderlich waren. Trotz mancher Unterschiede im Ablauf sind die Tätigkeiten eines Einzelhandelskaufmanns und eines Großhandelskaufmanns doch miteinander vergleichbar, was sich auch in der Übereinstimmung der in den Ausbildungsordnungen bzw -vorschriften enthaltenen Berufsprofile und Berufsbilder in erheblichen Punkten (wenn auch naturgemäß nicht in völliger Übereinstimmung) zeigt. Entscheidende Merkmale der Tätigkeit sind die Beschaffung, der Einkauf, die Lagerhaltung und der Verkauf von Waren durch einen selbständigen Kaufmann, dies einschließlich der damit verbundenen Tätigkeiten wie beispielweise Kommunikation, Rechnungswesen, EDV und Verwaltung.
In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass sich ein Getränkegroßhändler im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG „auch auf einen anderen Unternehmensgegenstand, etwa auf den Getränkekleinhandel verweisen lassen" muss (10 ObS 235/99b = SSV-NF 13/117). Dabei kam es nicht entscheidend darauf an, dass der Versicherte bereits einen Lebensmitteleinzelhandel betrieben hatte. Maßgebend für die Beurteilung der Verweisbarkeit im Rahmen des § 133 Abs 2 GSVG ist nämlich nicht die konkrete Ausbildung des Versicherten; entscheidend sind diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Auch bei unselbständig Erwerbstätigen wurde nach der im Jahre 1990 erfolgten Änderung der Ausbildungsvorschriften innerhalb der einheitlichen Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten (Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Bürokaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann) eine Verweisung nach § 273 Abs 1 ASVG zugelassen (10 ObS 160/92 = SSV-NF 6/87; 10 ObS 20/93 = SSV-NF 7/34 = RIS-Justiz RS0064692 [T4] und [T5]).In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof schon ausgesprochen, dass sich ein Getränkegroßhändler im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG „auch auf einen anderen Unternehmensgegenstand, etwa auf den Getränkekleinhandel verweisen lassen" muss (10 ObS 235/99b = SSV-NF 13/117). Dabei kam es nicht entscheidend darauf an, dass der Versicherte bereits einen Lebensmitteleinzelhandel betrieben hatte. Maßgebend für die Beurteilung der Verweisbarkeit im Rahmen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG ist nämlich nicht die konkrete Ausbildung des Versicherten; entscheidend sind diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch mindestens 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Auch bei unselbständig Erwerbstätigen wurde nach der im Jahre 1990 erfolgten Änderung der Ausbildungsvorschriften innerhalb der einheitlichen Berufsgruppe der kaufmännischen Angestellten (Lehrberufe Einzelhandelskaufmann, Bürokaufmann, Großhandelskaufmann und Industriekaufmann) eine Verweisung nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zugelassen (10 ObS 160/92 = SSV-NF 6/87; 10 ObS 20/93 = SSV-NF 7/34 = RIS-Justiz RS0064692 [T4] und [T5]).
Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Der Revision muss daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.