Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungs- anstalt der Bauern vom 13.4.1992 wurde der Antrag der Klägerin vom 13.2.1992 auf Gewährung einer Erwerbs- unfähigkeitspension nach § 124 BSVG abgelehnt.Mit Bescheid der beklagten Sozialversicherungs- anstalt der Bauern vom 13.4.1992 wurde der Antrag der Klägerin vom 13.2.1992 auf Gewährung einer Erwerbs- unfähigkeitspension nach Paragraph 124, BSVG abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen auf Gewährung der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 13.2.1992 (richtig wohl ab 1.3.1992) gerichtete Klagebegehren ab. Auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten stellte das Erstgericht bei der am 11.6.1939 geborenen Klägerin altersübliche Aufbrauchs- und Abnützungserscheinungen, gelegentliche Lumbalgien, mobile Spreizfüße, erfolgreich operierte Krampfadern, oberflächliche Venenausweitungen und einen altersüblichen Verschleiß am übrigen Skelettsystem fest. In neurologisch-psychiatrischer Hinsicht besteht ein larvierter Depressionszustand mit deutlicher Somatisierung, wobei eine endogene Komponente nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus findet sich ein sensibles Polyneuropathiesyndrom mit Gefühlsstörungen der Beine, ein Zervikalsyndrom mit Spannungskopfschmerz, lumbale Neuralgien ohne Wurzelreiz- oder Wurzelkompressionssymptome und subjektive Schwindelerscheinungen. Zusammenfassend sind der Klägerin nur mehr leichte körperliche Arbeiten zumutbar; diese können im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien und in geschlossenen Räumen unter Einhaltung der üblichen Ruhepausen ausgeübt werden. Überkopfarbeiten scheiden aus; Bück- und Hebearbeiten sind nicht eingeschränkt. Arbeiten an exponierten Stellen sollen aus Sicherheitsgründen vermieden werden, die Benützung von Steighilfen ist zumutbar. Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Tätigkeiten mit forciertem Arbeitstempo sind der Klägerin nicht zumutbar, ein normaler Tätigkeitsablauf ist ihr ganztägig zuzumuten. Die Klägerin ist auf andere Tätigkeiten verweisbar, eine Umschul- und Anlernbarkeit ist allerdings nicht gegeben. Den üblichen Arbeitsanweisungen ist sie gewachsen. Im Falle eines Ortswechsels ist mit maßgeblichen Anpassungs- schwierigkeiten nicht zu rechnen. Leidensbedingte Krankenstände sind in einer Dauer von fünf Wochen pro Jahr zu erwarten.
Die Klägerin stand nach Beendigung der Pflichtschule von Juli 1953 bis Oktober 1959 im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Beschäftigung und besuchte von Jänner bis Mai 1957 eine Haushaltungsschule. Danach war sie von November 1959 bis Oktober 1960 als Serviererin, anschließend bis März 1963 als Hausgehilfin und von April bis Mai 1963 im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Arbeit. Seit Oktober 1963 war sie Betriebsführerin eines cirka 2 ha großen landwirtschaftlichen Betriebes, der landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und weinbaumäßig genutzt wurde. Der Betrieb wies zum 1.1.1988 einen Einheitswert von S 11.000,-- auf. Sie erzielte auch ein Einkommen aus Flaschenweinverkauf und Zimmervermietung. Ihre persönliche Arbeitsleistung war zur wirtschaftlichen Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig. Auf Grund des medizinischen Leistungskalküls kann die Klägerin die von ihr in den letzten 15 Jahren ausgeübte Tätigkeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit nicht mehr ausüben, vor allem weil sie die notwendigerweise wiederkehrend zu verrichtenden körperlichen mittelschweren und schweren Arbeiten nicht mehr ausführen kann. Trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit kommen für sie aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie beispielsweise die einer Garderobierin, Aufseherin, Botengängerin oder Kontrollorin in der Elektro- oder Elektronikindustrie und im Warenversandhandel in Betracht. Für diese Verweisungstätigkeiten gibt es eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen auf dem österreichischen Arbeitsmarkt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin nicht erwerbsunfähig iS des § 124 Abs 1 BSVG sei, wenngleich sie nicht mehr als Landwirtin tätig sein könne. Sie sei im Rahmen des festgestellten medizinischen Leistungskalküls auf die oben genannten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Klägerin nicht erwerbsunfähig iS des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG sei, wenngleich sie nicht mehr als Landwirtin tätig sein könne. Sie sei im Rahmen des festgestellten medizinischen Leistungskalküls auf die oben genannten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und hielt auch die Rechtsrüge für unberechtigt. § 124 Abs 1 BSVG ordne die Verweisung der in der land- und forstwirtschaftlich selbständig erwerbstätigen Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an. Welche sozialen Gründe einer derartigen Verweisung konkret entgegenstünden, werde in der Berufung nicht ausgeführt, abgesehen davon, daß eine solche Verweisungsbeschränkung der Gesetzeslage widerspräche. Die genannte Gesetzesstelle sei auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, weil zwischen unselbständig und selbständig erwerbstätig Versicherten in der Ausübung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung solche Unterschiede bestünden, daß keine gleichartigen Sachverhalte vorlägen, die gleich beurteilt werden müßten.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel und hielt auch die Rechtsrüge für unberechtigt. Paragraph 124, Absatz eins, BSVG ordne die Verweisung der in der land- und forstwirtschaftlich selbständig erwerbstätigen Versicherten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt an. Welche sozialen Gründe einer derartigen Verweisung konkret entgegenstünden, werde in der Berufung nicht ausgeführt, abgesehen davon, daß eine solche Verweisungsbeschränkung der Gesetzeslage widerspräche. Die genannte Gesetzesstelle sei auch nicht verfassungsrechtlich bedenklich, weil zwischen unselbständig und selbständig erwerbstätig Versicherten in der Ausübung ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung solche Unterschiede bestünden, daß keine gleichartigen Sachverhalte vorlägen, die gleich beurteilt werden müßten.
Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß ihr die Erwerbsunfähigkeitspension gewährt werde, hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisions- beantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wiederholt die Klägerin im wesentlichen ihre bereits in der Berufung geltend gemachte Mängelrüge, insbesondere in die Richtung, daß die erstatteten medizinischen Gutachten unzureichend und in der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht erörtert worden seien; das Erstgericht habe auch seine Anleitungspflicht in der Weise verletzt, daß es die Klägerin nicht angeleitet habe, den ärztlichen Sachverständigen weitere Fragen betreffend ihren Gesundheitszustand und ihr Leistungskalkül zu stellen.