Die Revision ist nicht berechtigt.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I 2002/1).Vorweg ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei von Amts wegen von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov BGBl römisch eins 2002/1).
Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang (10 ObS 201/01h) ausgeführt, dass ein Versicherter weder auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden kann, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitgebers verrichten kann, noch auf eine Berufstätigkeit, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde. Ob dies der Fall ist ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht der Tatsachenfeststellungen. Da es aber an entsprechendem Tatsachensubstrat fehlte, um das Erfordernis eines besonderen Entgegenkommens beurteilen zu können, wurde dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen zu treffen, die eine Klärung der Frage ermöglichen, ob die Eingewöhnungsphase bei der Klägerin wesentlich länger dauert als bei einem nicht behinderten Arbeitnehmer und wie lange diese dauert. Wäre dies der Fall würde dies das Erfordernis eines besonderen Entgegenkommens des Arbeitgebers indizieren.
Nunmehr ist festgestellt, dass die Umstellungsphase auf eine neue Situation in der Anfangsphase im Vergleich zu einer gesunden Person eine zwei- bis dreimal so lange Eingewöhnungsphase erfordert. Zutreffend weist das Berufungsgericht aber darauf hin, dass zahlreiche kalkülsentsprechende Hilfstätigkeiten nach einer Einschulungszeit von wenigen Stunden oder Tagen ausgeübt werden können, sodass selbst eine Verlängerung auf die doppelte oder dreifache Zeit bei einem neuen Dienstgeber nicht dermaßen ins Gewicht fällt, dass ein "besonderes" Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre. Aus der erstgerichtlichen Feststellung, dass die Klägerin "bei den derzeitigen Gegebenheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und den zahlreich vorhandenen arbeitssuchenden Personen nur mit besonderem Entgegenkommen ihres Dienstgebers einen Arbeitsplatz finden" würde, ist in diesem Zusammenhang für die Klägerin nichts zu gewinnen, da die auf dem Arbeitsmarkt gestellten Anforderungen nicht unter dem Blickwinkel der jeweiligen konjunkturellen Situation beurteilt werden dürfen (vgl RIS-Justiz RS0084720 [T2]).Nunmehr ist festgestellt, dass die Umstellungsphase auf eine neue Situation in der Anfangsphase im Vergleich zu einer gesunden Person eine zwei- bis dreimal so lange Eingewöhnungsphase erfordert. Zutreffend weist das Berufungsgericht aber darauf hin, dass zahlreiche kalkülsentsprechende Hilfstätigkeiten nach einer Einschulungszeit von wenigen Stunden oder Tagen ausgeübt werden können, sodass selbst eine Verlängerung auf die doppelte oder dreifache Zeit bei einem neuen Dienstgeber nicht dermaßen ins Gewicht fällt, dass ein "besonderes" Entgegenkommen des Dienstgebers erforderlich wäre. Aus der erstgerichtlichen Feststellung, dass die Klägerin "bei den derzeitigen Gegebenheiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und den zahlreich vorhandenen arbeitssuchenden Personen nur mit besonderem Entgegenkommen ihres Dienstgebers einen Arbeitsplatz finden" würde, ist in diesem Zusammenhang für die Klägerin nichts zu gewinnen, da die auf dem Arbeitsmarkt gestellten Anforderungen nicht unter dem Blickwinkel der jeweiligen konjunkturellen Situation beurteilt werden dürfen vergleiche RIS-Justiz RS0084720 [T2]).
Wegen der psychotischen Exazerbationen zu erwartende Krankenstände von zwei bis drei Wochen jährlich schließen die Klägerin nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Bei der Frage, ob durch eine bestimmte Dauer von zu erwartenden Krankenständen ein Ausschluss vom Arbeitsmarkt anzunehmen sei, wird ausschließlich auf die leidensbedingt zu erwartenden Krankenstände abgestellt, hier also auf die durch die psychotischen Exazerbationen bedingten. Die Tatsache, dass daneben noch - wie bei jedem Arbeitnehmer - durch andere Gründe bedingte Krankenstände auftreten können und sich dadurch die krankheitsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsplatz verlängert, ist bei diesem Ergebnis bereits berücksichtigt (10 ObS 262/99y mwN; 10 ObS 195/02b). Entscheidend sind also nur die leidensbedingten Krankenstände, nicht die durch andere Ursachen hervorgerufenen. Diese erreichen aber nicht ein Ausmaß von sieben Wochen oder darüber.
Ob die Klägerin ohne physische Kalkülsüberschreitung in dem von ihr bisher ausgeübten Beruf als Bedienerin (oder Raumpflegerin) beschäftigt werden kann, wie das Berufungsgericht meint, kann wegen des Vorhandenseins von Verweisungsberufen, die keine kalkülsüberschreitenden Anforderungen stellen und auch kein besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers erfordern, dahingestellt bleiben.
Da in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG verneint wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.Da in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG verneint wurden, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.