Die Revision ist zum Teil zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass der Rechtsweg unzulässig sei, weil entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen sei, dass freiwillige Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Versicherungsträgers liege, keine Leistungssachen iSd § 354 Z 1 ASVG und damit auch keine Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, für die eine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben sei, darstellten. Im Übrigen verkenne die Auffassung, eine gerichtliche Kontrolle (Nachprüfung) der Ermessensübung eines Sozialversicherungsträgers wäre zulässig, den Grundsatz der Gewaltenteilung und der sukzessiven Kompetenz der Gerichte. Das Berufungsurteil sei daher mangels Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO nichtig.Die beklagte Partei steht nach wie vor auf dem Standpunkt, dass der Rechtsweg unzulässig sei, weil entgegen der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes davon auszugehen sei, dass freiwillige Leistungen, deren Gewährung im Ermessen des Versicherungsträgers liege, keine Leistungssachen iSd Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und damit auch keine Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, für die eine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichtes gegeben sei, darstellten. Im Übrigen verkenne die Auffassung, eine gerichtliche Kontrolle (Nachprüfung) der Ermessensübung eines Sozialversicherungsträgers wäre zulässig, den Grundsatz der Gewaltenteilung und der sukzessiven Kompetenz der Gerichte. Das Berufungsurteil sei daher mangels Zulässigkeit des Rechtsweges gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO nichtig.
Diesen Ausführungen steht entgegen, dass das Berufungsgericht die in der Berufung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (§ 477 Abs 1 Z 6 ZPO) geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz mit Beschluss verworfen hat. Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den Fällen des § 519 ZPO zulässig. Andere Beschlüsse des Berufungsgerichtes können überhaupt nicht angefochten werden; dazu gehören insbesondere die Beschlüsse auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung (EvBl 1996/135; SSV-NF 1/36 ua; Kodek in Rechberger ZPO² § 519 Rz 2 mwN). Daraus folgt, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgrund nicht mehr mit Revision nach § 503 Z 1 ZPO geltend gemacht werden kann (Kodek aaO § 503 Rz 2 mwN). Der geltend gemachten Unzulässigkeit des Rechtsweges steht somit die rechtskräftige, bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes entgegen (§ 42 Abs 3 JN). Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückzuweisen.Diesen Ausführungen steht entgegen, dass das Berufungsgericht die in der Berufung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO) geltend gemachte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz mit Beschluss verworfen hat. Gegen einen im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss des Berufungsgerichtes ist der Rekurs nur in den Fällen des Paragraph 519, ZPO zulässig. Andere Beschlüsse des Berufungsgerichtes können überhaupt nicht angefochten werden; dazu gehören insbesondere die Beschlüsse auf Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung (EvBl 1996/135; SSV-NF 1/36 ua; Kodek in Rechberger ZPO² Paragraph 519, Rz 2 mwN). Daraus folgt, dass ein vom Berufungsgericht verneinter Nichtigkeitsgrund nicht mehr mit Revision nach Paragraph 503, Ziffer eins, ZPO geltend gemacht werden kann (Kodek aaO Paragraph 503, Rz 2 mwN). Der geltend gemachten Unzulässigkeit des Rechtsweges steht somit die rechtskräftige, bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes entgegen (Paragraph 42, Absatz 3, JN). Die Revision war daher, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückzuweisen.
Da der Oberste Gerichtshof zu den eine grundsätzliche Frage des Verfahrens in Sozialrechtssachen betreffenden Rechtsmittelausführungen der beklagten Partei teilweise noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, sei ungeachtet der den Obersten Gerichtshof bindenden Entscheidung des Berufungsgerichtes zu den Revisionsausführungen inhaltlich noch wie folgt Stellung genommen:
Der Oberste Gerichtshof ist in der Entscheidung vom 18. 2. 2003, 10 ObS 258/02t (SSV-NF 17/17 = DRdA 2004/22, 263 [zust Naderhirn] = ZAS 2004/31, 183 [abl Haslinger]) nach ausführlicher Darstellung und Abwägung der Lehrmeinungen der auf Oberndorfer (Grundprobleme des Verwaltungsverfahrens in der österreichischen Sozialversicherung, ZAS 1973, 215 f) zurückgehenden Auffassung gefolgt und hat - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung (vgl SSV-NF 1/13; 3/87 ua) - für das Begehren auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach § 154a ASVG den Rechtsweg für zulässig erklärt. Der Versicherte hat demnach im Bereich der Maßnahmen zwar keinen individuellen Rechtsanspruch auf Leistung, wohl aber einen Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss. An dieser Auffassung hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 10 ObS 10/04z vom 27. 7. 2004 ausdrücklich festgehalten und ausgesprochen, dass aufgrund dieser Erwägungen auch ein vom Unfallversicherungsträger erlassener Bescheid, mit dem einem Antrag auf Abfindung einer Versehrtenrente nach § 184 Abs 1 ASVG nicht stattgegeben wurde, beim Sozialgericht angefochten werden kann.Der Oberste Gerichtshof ist in der Entscheidung vom 18. 2. 2003, 10 ObS 258/02t (SSV-NF 17/17 = DRdA 2004/22, 263 [zust Naderhirn] = ZAS 2004/31, 183 [abl Haslinger]) nach ausführlicher Darstellung und Abwägung der Lehrmeinungen der auf Oberndorfer (Grundprobleme des Verwaltungsverfahrens in der österreichischen Sozialversicherung, ZAS 1973, 215 f) zurückgehenden Auffassung gefolgt und hat - in Abkehr von der früheren Rechtsprechung vergleiche SSV-NF 1/13; 3/87 ua) - für das Begehren auf Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach Paragraph 154 a, ASVG den Rechtsweg für zulässig erklärt. Der Versicherte hat demnach im Bereich der Maßnahmen zwar keinen individuellen Rechtsanspruch auf Leistung, wohl aber einen Anspruch auf gesetzmäßige Ermessensübung, der auch verfahrensmäßig nachprüfbar sein muss. An dieser Auffassung hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung 10 ObS 10/04z vom 27. 7. 2004 ausdrücklich festgehalten und ausgesprochen, dass aufgrund dieser Erwägungen auch ein vom Unfallversicherungsträger erlassener Bescheid, mit dem einem Antrag auf Abfindung einer Versehrtenrente nach Paragraph 184, Absatz eins, ASVG nicht stattgegeben wurde, beim Sozialgericht angefochten werden kann.
Die beklagte Partei stützt sich in ihrem Rechtsmittel zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht auf die Ausführungen von Kuderna, ASGG² 429 f sowie Teschner/Widlar, MGA, ASVG 63. Erg-Lfg § 121 Anm 5, die im Sinne der älteren Judikatur davon ausgehen, dass die in § 354 Z 1 ASVG bzw § 65 Abs 1 Z 1 ASGG enthaltene Umschreibung nur Leistungen umfasse, auf deren Erbringung ein (materiell-rechtlicher) Anspruch bestehe, was auf freiwillige Leistungen nicht zutreffe, da nur ein materieller Anspruch „ruhen" könne, wie dies in § 354 Z 1 ASVG (§ 65 Abs 1 Z 1 ASGG) vorausgesetzt werde. Wie jedoch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 157 ff mit ausführlicher Begründung nachgewiesen hat, existieren nach heute herrschender Auffassung im Bereich des Ermessens nicht nur formelle Rechte, sondern auch materielle Rechte (vgl auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 8 Rz 2 mwN). Auch der Versicherte, der die Erbringung einer freiwilligen Leistung aus der Sozialversicherung begehre, habe somit, soweit nicht für bestimmte Leistungen die Bescheidpflicht ausdrücklich verneint werde (§ 367 Abs 1 Z 2 ASVG), einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Sozialversicherungsträger eingeräumten Ermessens. Dieses Recht auf fehlerfreien Gebrauch des Ermessens enthalte sowohl eine formelle als auch eine materielle Komponente: Die formelle Komponente bestehe im Recht des Betroffenen auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, in dem der Sachverhalt soweit festgestellt werde, als dies zur sachlichen Handhabung des Ermessens notwendig sei. Darüber hinaus bestehe aber auch ein Anspruch auf Handhabung des Ermessens im Sinn des Gesetzes und damit auf Erzielung eines dem Gesetzessinn entsprechenden Entscheidungsinhalts. Darin liege die eindeutig materielle Komponente des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensübung. Auf die freiwilligen Leistungen übertragen bedeute dies, dass aus dem Anspruch auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens auch ein (materieller) Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung resultiere, sofern die am Gesetzessinn orientierte Ermessensübung zu einer positiven Entscheidung führe. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich zutreffe, sei keine Frage der Klagszulässigkeit, sondern der Begründetheit. Daher gelangt Fink aaO 163 zu dem Ergebnis, dass die freiwilligen Leistungen die Kriterien des Tatbestandselements „Anspruch auf eine Versicherungsleistung" (§ 354 Z 1 ASVG, § 65 Abs 1 Z 1 ASGG) erfüllen (in diesem Sinne auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System 9. Erg-Lfg 683; ders, Grundprobleme des Verwaltungsverfahrens in der österreichischen Sozialversicherung, ZAS 1973, 203 ff [215 f]; Öhlinger in der Entscheidungsbesprechung zu ZAS 1977/35; Bernard, Der Rechtsschutz bei Verweigerung freiwilliger Leistungen aus der Krankenversicherung, ZAS 1992, 114 f; Binder in der Entscheidungsbesprechung zu ZAS 1992/12, 100 ff; Jabornegg/Resch, Rehabilitation vor Rente, ZAS 1999, 68 ff [70] ua).Die beklagte Partei stützt sich in ihrem Rechtsmittel zur Begründung ihrer gegenteiligen Rechtsansicht auf die Ausführungen von Kuderna, ASGG² 429 f sowie Teschner/Widlar, MGA, ASVG 63. Erg-Lfg Paragraph 121, Anmerkung 5, , die im Sinne der älteren Judikatur davon ausgehen, dass die in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG bzw Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG enthaltene Umschreibung nur Leistungen umfasse, auf deren Erbringung ein (materiell-rechtlicher) Anspruch bestehe, was auf freiwillige Leistungen nicht zutreffe, da nur ein materieller Anspruch „ruhen" könne, wie dies in Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) vorausgesetzt werde. Wie jedoch Fink, Die sukzessive Zuständigkeit im Verfahren in Sozialrechtssachen 157 ff mit ausführlicher Begründung nachgewiesen hat, existieren nach heute herrschender Auffassung im Bereich des Ermessens nicht nur formelle Rechte, sondern auch materielle Rechte vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 8, Rz 2 mwN). Auch der Versicherte, der die Erbringung einer freiwilligen Leistung aus der Sozialversicherung begehre, habe somit, soweit nicht für bestimmte Leistungen die Bescheidpflicht ausdrücklich verneint werde (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG), einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des dem Sozialversicherungsträger eingeräumten Ermessens. Dieses Recht auf fehlerfreien Gebrauch des Ermessens enthalte sowohl eine formelle als auch eine materielle Komponente: Die formelle Komponente bestehe im Recht des Betroffenen auf ein ordnungsgemäßes Verfahren, in dem der Sachverhalt soweit festgestellt werde, als dies zur sachlichen Handhabung des Ermessens notwendig sei. Darüber hinaus bestehe aber auch ein Anspruch auf Handhabung des Ermessens im Sinn des Gesetzes und damit auf Erzielung eines dem Gesetzessinn entsprechenden Entscheidungsinhalts. Darin liege die eindeutig materielle Komponente des Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensübung. Auf die freiwilligen Leistungen übertragen bedeute dies, dass aus dem Anspruch auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens auch ein (materieller) Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung resultiere, sofern die am Gesetzessinn orientierte Ermessensübung zu einer positiven Entscheidung führe. Ob dies im konkreten Fall tatsächlich zutreffe, sei keine Frage der Klagszulässigkeit, sondern der Begründetheit. Daher gelangt Fink aaO 163 zu dem Ergebnis, dass die freiwilligen Leistungen die Kriterien des Tatbestandselements „Anspruch auf eine Versicherungsleistung" (Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG, Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG) erfüllen (in diesem Sinne auch Oberndorfer in Tomandl, SV-System 9. Erg-Lfg 683; ders, Grundprobleme des Verwaltungsverfahrens in der österreichischen Sozialversicherung, ZAS 1973, 203 ff [215 f]; Öhlinger in der Entscheidungsbesprechung zu ZAS 1977/35; Bernard, Der Rechtsschutz bei Verweigerung freiwilliger Leistungen aus der Krankenversicherung, ZAS 1992, 114 f; Binder in der Entscheidungsbesprechung zu ZAS 1992/12, 100 ff; Jabornegg/Resch, Rehabilitation vor Rente, ZAS 1999, 68 ff [70] ua).
Zum weiteren Einwand der beklagten Partei, eine dem Sozialversicherungsträger bei seiner Ermessensübung vorgegebene „Richtlinie", zu der auch das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel gehöre, entziehe sich einer Beurteilung durch die Gerichte, ist zu bemerken, dass diese finanziellen Gesichtspunkte durchaus zulässige Gründe für einen negativen Ermessensgebrauch bilden können (Oberndorfer aaO ZAS 1973, 216; Bernard aaO ZAS 1992, 116; Binder aaO ZAS 1992, 100; SSV-NF 17/17). Wenn sich der beklagte Sozialversicherungsträger im gerichtlichen Verfahren darauf berufen will, dass die begehrte freiwillige Leistung mangels ausreichender finanzieller Bedeckung zu versagen sei, hat er dem Sozialgericht die hiefür maßgeblichen Tatsachengrundlagen offenzulegen. Die Beurteilung des Ermessens hat auf der Basis der ermittelten Sachlage zu erfolgen. Erhebliche strukturelle Unterschiede zu anderen Ermessensfällen liegen nicht vor (vgl Fink aaO 170).Zum weiteren Einwand der beklagten Partei, eine dem Sozialversicherungsträger bei seiner Ermessensübung vorgegebene „Richtlinie", zu der auch das Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel gehöre, entziehe sich einer Beurteilung durch die Gerichte, ist zu bemerken, dass diese finanziellen Gesichtspunkte durchaus zulässige Gründe für einen negativen Ermessensgebrauch bilden können (Oberndorfer aaO ZAS 1973, 216; Bernard aaO ZAS 1992, 116; Binder aaO ZAS 1992, 100; SSV-NF 17/17). Wenn sich der beklagte Sozialversicherungsträger im gerichtlichen Verfahren darauf berufen will, dass die begehrte freiwillige Leistung mangels ausreichender finanzieller Bedeckung zu versagen sei, hat er dem Sozialgericht die hiefür maßgeblichen Tatsachengrundlagen offenzulegen. Die Beurteilung des Ermessens hat auf der Basis der ermittelten Sachlage zu erfolgen. Erhebliche strukturelle Unterschiede zu anderen Ermessensfällen liegen nicht vor vergleiche Fink aaO 170).
Auch der weitere Einwand, bei einer gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung des Versicherungsträgers seien Konflikte mit der öffentlich rechtlichen Aufsichtsbehörde gemäß § 449 ASVG geradezu vorprogrammiert, da demnach Versicherungsträger zu Leistungen verpflichtet würden, die nach dem Ergebnis des begleitenden Controllings der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht in diesem Ausmaß gewährt werden dürften, ist nicht stichhältig. Nach § 449 Abs 1 letzter Satz ASVG können die Aufsichtsbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes lediglich Beschlüsse der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger aufheben, nicht aber Bescheide der Sozialversicherungsträger. Die Aufsichtsbehörden überwachen die Tätigkeit der Organe der Selbstverwaltung. Hingegen hat im Verfahren in Verwaltungssachen (§§ 355, 409 ff ASVG) die Beurteilung der Frage der Einhaltung von Gesetz und Satzung sowie der darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften nicht durch die Aufsichtsbehörde, sondern allein durch die vom Gesetzgeber dazu berufenen Instanzen zu erfolgen. Eine aufsichtsbehördliche Tätigkeit kann demnach grundsätzlich nur in jenen Fällen Platz greifen, in denen der Gesetzgeber für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit eines Sozialversicherungsträgers nicht ein spezifisches Verfahren vorgesehen hat. Sind aber derartige Verfahren vorgesehen, wie beispielsweise im Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung das Verfahren in Verwaltungssachen oder das Verfahren in Leistungssachen, so sind diese schon aus den bereits angeführten Gründen einer inhaltlich bestimmenden aufsichtsbehördlichen Einflussnahme entzogen (Teschner/Widlar aaO 88. Erg-Lfg § 449 Anm 3). Soweit die beklagte Partei meint, durch die Aufsichtsbehörde sei eine ausreichende Kontrolle gewährleistet und es bestehe daher kein Rechtsschutzdefizit, ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung kein Anspruch von Parteien auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde besteht (Teschner/Widlar aaO 88. Erg-Lfg § 449 Anm 3).Auch der weitere Einwand, bei einer gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung des Versicherungsträgers seien Konflikte mit der öffentlich rechtlichen Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 449, ASVG geradezu vorprogrammiert, da demnach Versicherungsträger zu Leistungen verpflichtet würden, die nach dem Ergebnis des begleitenden Controllings der Aufsichtsbehörde nicht oder nicht in diesem Ausmaß gewährt werden dürften, ist nicht stichhältig. Nach Paragraph 449, Absatz eins, letzter Satz ASVG können die Aufsichtsbehörden in Ausübung des Aufsichtsrechtes lediglich Beschlüsse der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger aufheben, nicht aber Bescheide der Sozialversicherungsträger. Die Aufsichtsbehörden überwachen die Tätigkeit der Organe der Selbstverwaltung. Hingegen hat im Verfahren in Verwaltungssachen (Paragraphen 355, 409, ff ASVG) die Beurteilung der Frage der Einhaltung von Gesetz und Satzung sowie der darauf beruhenden sonstigen Rechtsvorschriften nicht durch die Aufsichtsbehörde, sondern allein durch die vom Gesetzgeber dazu berufenen Instanzen zu erfolgen. Eine aufsichtsbehördliche Tätigkeit kann demnach grundsätzlich nur in jenen Fällen Platz greifen, in denen der Gesetzgeber für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit eines Sozialversicherungsträgers nicht ein spezifisches Verfahren vorgesehen hat. Sind aber derartige Verfahren vorgesehen, wie beispielsweise im Bereiche der gesetzlichen Sozialversicherung das Verfahren in Verwaltungssachen oder das Verfahren in Leistungssachen, so sind diese schon aus den bereits angeführten Gründen einer inhaltlich bestimmenden aufsichtsbehördlichen Einflussnahme entzogen (Teschner/Widlar aaO 88. Erg-Lfg Paragraph 449, Anmerkung 3, ). Soweit die beklagte Partei meint, durch die Aufsichtsbehörde sei eine ausreichende Kontrolle gewährleistet und es bestehe daher kein Rechtsschutzdefizit, ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung kein Anspruch von Parteien auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde besteht (Teschner/Widlar aaO 88. Erg-Lfg Paragraph 449, Anmerkung 3, ).
Schließlich wird von der beklagten Partei noch geltend gemacht, die Auffassung, eine gerichtliche Kontrolle (Nachprüfung) der Ermessensübung eines Sozialversicherungsträgers wäre zulässig, verkenne den Grundsatz der Gewaltenteilung und der sukzessiven Kompetenz der Gerichte. Die Prüfung der Frage, ob der Versicherungsträger sein Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe durch ein Gericht laufe ebenso wie die Ersetzung der Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers durch eine Ermessensentscheidung des Gerichtes auf eine mit Art 94 B-VG unvereinbare nachprüfende Kontrolle der Entscheidung des Versicherungsträgers durch ein Gericht hinaus.Schließlich wird von der beklagten Partei noch geltend gemacht, die Auffassung, eine gerichtliche Kontrolle (Nachprüfung) der Ermessensübung eines Sozialversicherungsträgers wäre zulässig, verkenne den Grundsatz der Gewaltenteilung und der sukzessiven Kompetenz der Gerichte. Die Prüfung der Frage, ob der Versicherungsträger sein Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt habe durch ein Gericht laufe ebenso wie die Ersetzung der Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers durch eine Ermessensentscheidung des Gerichtes auf eine mit Artikel 94, B-VG unvereinbare nachprüfende Kontrolle der Entscheidung des Versicherungsträgers durch ein Gericht hinaus.
Nach Art 94 B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Keine instanzenmäßige Verflechtung liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann vor, wenn das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens uno actu mit der (nachgeschalteten) Anrufung des Gerichts beseitigt wird und dieses in derselben Sache eine neue Entscheidung zu fällen hat. Der Verfassungsgerichtshof begnügt sich somit - ungeachtet der Tatsache, dass das gerichtliche Verfahren materiell auf die Kontrolle der Verwaltung abzielt - mit einer äußerlichen Trennung der beiden Verfahren. Das Gericht hat daher nicht - nach Art einer Rechtsmittelinstanz - die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu überprüfen, sondern ein völlig neues (erstinstanzliches) Verfahren durchzuführen und eine neue meritorische Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu fällen (Fink aaO 18 und 42 mwN). Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich somit, dass die Gerichte in den an sie herangetragenen Leistungsstreitsache nicht etwa die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zu überprüfen, sondern den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Grund auf neu ohne jede Bindung an das vorangegangene Verwaltungsverfahren festzustellen und zu beurteilen haben und dabei auch zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen gelangen können (SSV-NF 2/42 ua).Nach Artikel 94, B-VG ist die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Keine instanzenmäßige Verflechtung liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann vor, wenn das Ergebnis des Verwaltungsverfahrens uno actu mit der (nachgeschalteten) Anrufung des Gerichts beseitigt wird und dieses in derselben Sache eine neue Entscheidung zu fällen hat. Der Verfassungsgerichtshof begnügt sich somit - ungeachtet der Tatsache, dass das gerichtliche Verfahren materiell auf die Kontrolle der Verwaltung abzielt - mit einer äußerlichen Trennung der beiden Verfahren. Das Gericht hat daher nicht - nach Art einer Rechtsmittelinstanz - die verwaltungsbehördliche Entscheidung zu überprüfen, sondern ein völlig neues (erstinstanzliches) Verfahren durchzuführen und eine neue meritorische Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch zu fällen (Fink aaO 18 und 42 mwN). Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich somit, dass die Gerichte in den an sie herangetragenen Leistungsstreitsache nicht etwa die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens zu überprüfen, sondern den gesamten entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Grund auf neu ohne jede Bindung an das vorangegangene Verwaltungsverfahren festzustellen und zu beurteilen haben und dabei auch zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen gelangen können (SSV-NF 2/42 ua).
Soweit daher die beklagte Partei in ihren Rechtsmittelausführungen die Ansicht vertritt, es könne im vorliegenden Fall kein Ermessensmissbrauch vorliegen, weil sie ihre ablehnende Entscheidung auf das Gutachten eines Forschungsinstitutes gestützt habe, kann ihr schon deshalb nicht gefolgt werden, weil, wie bereits ausgeführt, die Frage, ob aus dem Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Handhabung des Ermessens auch ein Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung resultiert, im gerichtlichen Verfahren nur aufgrund der Ergebnisses dieses Verfahrens und nicht aufgrund der Ergebnisse des vorgeschalteten Verwaltungsverfahrens vor dem Sozialversicherungsträger zu beurteilen ist. Eine solche von der beklagten Partei ins Treffen geführte Bindung des Gerichtes an Ergebnisses des Verwaltungsverfahrens würde hingegen dem Grundsatz der Trennung von Justiz und Verwaltung nicht entsprechen. Auch in der Entscheidung SSV-NF 17/17 führte der Umstand, dass im gerichtlichen Verfahren nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Feststellungen getroffen wurden, zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Verfahrensergänzung.
Die von der beklagten Partei gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges vorgetragenen Bedenken werden daher vom erkennenden Senat unabhängig von der bestehenden Bindungswirkung auch inhaltlich nicht geteilt.
Für die materielle Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches auf Kostenübernahme ist die Bestimmung des § 99a Abs 1 GSVG maßgebend. Danach gewährt der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des § 90 Abs 2 GSVG medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen soweit wieder herzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Diese Maßnahmen umfassen auch die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (§ 99a Abs 2 Z 2 GSVG).Für die materielle Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches auf Kostenübernahme ist die Bestimmung des Paragraph 99 a, Absatz eins, GSVG maßgebend. Danach gewährt der Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder die Folgen der Krankheit zu erleichtern, im Anschluss an die Krankenbehandlung nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe des Paragraph 90, Absatz 2, GSVG medizinische Maßnahmen der Rehabilitation mit dem Ziel, den Gesundheitszustand der Versicherten und ihrer Angehörigen soweit wieder herzustellen, dass sie in der Lage sind, in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd und ohne Betreuung und Hilfe einzunehmen. Diese Maßnahmen umfassen auch die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln (Paragraph 99 a, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG).
Gegen die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung, dem Leistungsanspruch des Klägers stünden auch keine im Sinne des Vorbringens der beklagten Partei zu berücksichtigenden Umstände entgegen, sodass der Kläger bei einer fehlerfreien Handhabung des Ermessens im Sinne des Gesetzes Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung habe, werden in der Revision ausgehend von den maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine inhaltlichen Argumente vorgebracht. Damit erweist sich das Leistungsbegehren des Klägers unabhängig davon, ob sich das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung von Ermessensentscheidungen des Sozialversicherungsträgers auf eine Ermessenskontrolle zu beschränken oder das Ermessen selbstständig auszuüben hat, als berechtigt, da das Gericht seiner Ermessensübung die selben Maßstäbe zugrunde zu legen hätte wie zuvor der Sozialversicherungsträger (vgl dazu Fink aaO 164 ff mwN).Gegen die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die von ihm begehrte Leistung, dem Leistungsanspruch des Klägers stünden auch keine im Sinne des Vorbringens der beklagten Partei zu berücksichtigenden Umstände entgegen, sodass der Kläger bei einer fehlerfreien Handhabung des Ermessens im Sinne des Gesetzes Anspruch auf Zuerkennung der begehrten Leistung habe, werden in der Revision ausgehend von den maßgebenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen keine inhaltlichen Argumente vorgebracht. Damit erweist sich das Leistungsbegehren des Klägers unabhängig davon, ob sich das Gericht im Rahmen seiner Überprüfung von Ermessensentscheidungen des Sozialversicherungsträgers auf eine Ermessenskontrolle zu beschränken oder das Ermessen selbstständig auszuüben hat, als berechtigt, da das Gericht seiner Ermessensübung die selben Maßstäbe zugrunde zu legen hätte wie zuvor der Sozialversicherungsträger vergleiche dazu Fink aaO 164 ff mwN).
Aufgrund dieser Erwägungen musste die Revision erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.