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Rechtssatz RS0117386×

Rechtssatz RS0117386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0117386

Entscheidungsdatum

13.09.2021

Rechtssatz

Bei Pflichtleistungen ohne individuellen Rechtsanspruch kann in Ansehung dieser Leistungen gegen eine Ermessensentscheidung des Versicherungsträgers beim Arbeits- und Sozialgericht Klage wegen gesetzwidriger Ermessensübung erhoben werden (Hier: Medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Krankenversicherung nach Paragraph 154 a, ASVG, bei welchen es sich um eine Pflichtaufgabe des Krankenversicherungsträgers handelt, die jedoch nicht als Pflichtleistung (mit individuellem Rechtsanspruch) sondern als freiwillige Leistung (ohne individuellen Rechtsanspruch) normiert ist.).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 258/02t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
    Veröff: SZ 2003/14
  • 10 ObS 10/04z
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 10/04z
    Beisatz: Dasselbe gilt für die Ablehnung eines Begehrens auf Abfindung einer Versehrtenrente gemäß § 184 ASVG. (T1)
  • 10 ObS 7/05k
    Entscheidungstext OGH 23.05.2005 10 ObS 7/05k
    Auch; Beisatz: Hier: Ablehnung der Übernahme der Kosten einer Kniegelenksprothese als medizinische Maßnahme in der Krankenversicherung. (T2); Veröff: SZ 2005/80
  • 10 ObS 45/08b
    Entscheidungstext OGH 27.05.2008 10 ObS 45/08b
    Auch; Beisatz: Bei der Überprüfung der Ermessensübung durch den Sozialversicherungsträger können neben dem Bedarf des Antragstellers nach der begehrten Leistung, unter anderem auch die finanzielle Lage des Versicherten, die finanzielle Lage des Sozialversicherungsträgers sowie die ständige Praxis gegenüber anderen Versicherten sachliche Kriterien sein. Hervorragende Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebot zu. Der Versicherte hat den Anspruch, dass bei der Entscheidung über seinen Antrag auf Gewährung der Leistung keine unsachlichen Momente eine Rolle spielen. (T3); Beisatz: Hier: Ablehnung der Erhöhung einer Versehrtenrente gemäß § 205 Abs 3 ASVG. (T4)
  • 10 ObS 89/21t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 89/21t
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117386

Im RIS seit

20.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2021

Dokumentnummer

JJR_20030218_OGH0002_010OBS00258_02T0000_001