Die Revision ist gemäß § 46 Abs 4 iVm § 101 Abs 2 ASGG zulässig, weil ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn der zuerst genannten Gesetzesstelle ungeachtet des Umstandes vorliegt, daß alle wiederkehrenden Leistungen, über die das Berufungsgericht entschied, zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon fällig waren.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 101, Absatz 2, ASGG zulässig, weil ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen im Sinn der zuerst genannten Gesetzesstelle ungeachtet des Umstandes vorliegt, daß alle wiederkehrenden Leistungen, über die das Berufungsgericht entschied, zur Zeit des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz schon fällig waren.
Die Revision ist auch berechtigt.
Die Klägerin hatte gemäß dem damals noch anzuwendenden § 402 Abs 2 ASVG das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Berufung eine "Berufungsmitteilung" zu erstatten. Diese wäre gemäß § 1 Abs 1 ASGG und § 469 ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen, das sie bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Da dies nicht geschah und die Klägerin mangels Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht imstande war, ihr Vorbringen vorzutragen, wurde ihr durch einen ungesetzlichen Vorgang das Parteiengehör entzogen. Dies bildet den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (SZ 46/93; vgl. auch RZ 1986/48 zum vergleichbaren Fall, daß die Rekursbeantwortung unrichtig zurückgewiesen wurde).Die Klägerin hatte gemäß dem damals noch anzuwendenden Paragraph 402, Absatz 2, ASVG das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung der Berufung eine "Berufungsmitteilung" zu erstatten. Diese wäre gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ASGG und Paragraph 469, ZPO dem Berufungsgericht vorzulegen gewesen, das sie bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen gehabt hätte. Da dies nicht geschah und die Klägerin mangels Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung nicht imstande war, ihr Vorbringen vorzutragen, wurde ihr durch einen ungesetzlichen Vorgang das Parteiengehör entzogen. Dies bildet den Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO (SZ 46/93; vergleiche auch RZ 1986/48 zum vergleichbaren Fall, daß die Rekursbeantwortung unrichtig zurückgewiesen wurde).
Das angefochtene Urteil mußte daher auf Grund der Revision als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO. Diese Bestimmung ist gemäß § 2 Abs 1 ASGG anzuwenden, weil die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe für ein Rechtsmittel, das bloß zur Aufhebung einer Entscheidung als nichtig führt, gemäß § 77 Abs 1 Z 2 ASGG Kosten zustehen, vom Ergebnis der neuen Entscheidung abhängt (vgl. Fasching, Kommentar II 356 Anm. 2). Zu dem in einem solchen Fall zu treffenden Ausspruch über die Verfahrenskosten ist im ASGG nichts angeordnet.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG anzuwenden, weil die Beurteilung der Frage, ob und in welcher Höhe für ein Rechtsmittel, das bloß zur Aufhebung einer Entscheidung als nichtig führt, gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG Kosten zustehen, vom Ergebnis der neuen Entscheidung abhängt vergleiche Fasching, Kommentar römisch zwei 356 Anmerkung 2). Zu dem in einem solchen Fall zu treffenden Ausspruch über die Verfahrenskosten ist im ASGG nichts angeordnet.