Rechtssatz RS0007449
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007449
Geschäftszahl
1Ob150/73 (1Ob152/73 -1Ob155/73); 10ObS7/87; 10ObS28/87
Entscheidungsdatum
16.06.1987
Norm
AußStrG §16 BII2g
EisbEG §30 Abs4
Rechtssatz
Der gesetzwidrige Ausschluß der Parteien an der Beteiligung am Rechtsmittelverfahren nach § 30 Abs 4 EisbEG liegt selbst dann vor, wenn von sämtlichen Parteien Rekurses eingebracht wurden, aber keiner der Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, zu den Rechtsmitteln der Gegenseite Stellung zu nehmen. Das eigene Rechtsmittel vermag nur dann die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO zu heilen, wenn in einem solchen Rechtsmittel ausdrücklich auf jenes der Gegenseite Bezug genommen wird.Der gesetzwidrige Ausschluß der Parteien an der Beteiligung am Rechtsmittelverfahren nach Paragraph 30, Absatz 4, EisbEG liegt selbst dann vor, wenn von sämtlichen Parteien Rekurses eingebracht wurden, aber keiner der Parteien die Gelegenheit gegeben wurde, zu den Rechtsmitteln der Gegenseite Stellung zu nehmen. Das eigene Rechtsmittel vermag nur dann die Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO zu heilen, wenn in einem solchen Rechtsmittel ausdrücklich auf jenes der Gegenseite Bezug genommen wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 150/73
Entscheidungstext OGH 03.10.1973 1 Ob 150/73
SZ 46/93 = EvBl 1974/67 S 156 = ZfRV 1974,210 (mit abl Glosse von
König)
- 10 ObS 7/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 10 ObS 7/87
Auch; Beisatz hier: Nichtvorlage der Berufungsbeantwortung an das
Berufungsgericht und keine mündliche Berufungsverhandlung, sodaß die
Partei nicht imstande war, ihr Vorbringen vorzutragen. (T1)
- 10 ObS 28/87
Entscheidungstext OGH 16.06.1987 10 ObS 28/87
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0007449
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0010OB00150_7300000_002