Begründung:
I) Nach Erhebung der Revision brachte die beklagte Partei am 7. 8. 2019 einen weiteren Schriftsatz („Ergänzendes Vorbringen“) ein. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels“ jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (RS0041666).römisch eins) Nach Erhebung der Revision brachte die beklagte Partei am 7. 8. 2019 einen weiteren Schriftsatz („Ergänzendes Vorbringen“) ein. Abgesehen davon, dass er schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der „Einmaligkeit des Rechtsmittels“ jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu (RS0041666).
II) Die Klägerin bezog für ihren am 1. 5. 2012 geborenen Sohn das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Variante 12 + 2 für den Zeitraum 1. 1. 2013 bis 30. 4. 2013 in Höhe von gesamt 7.101,60 EUR.römisch zwei) Die Klägerin bezog für ihren am 1. 5. 2012 geborenen Sohn das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens in der Variante 12 + 2 für den Zeitraum 1. 1. 2013 bis 30. 4. 2013 in Höhe von gesamt 7.101,60 EUR.
In diesem Zeitraum war die Klägerin vorwiegend zu Hause und betreute ihr Kind. Sie erzielte während des Zeitraums 1. 1. 2013 bis 30. 4. 2013 lediglich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 294,89 EUR.
Erstmals grenzte die Klägerin diese Einkünfte für diesen Zeitraum gegenüber der Beklagten mit E-Mail vom 23. 8. 2016 ab.
Mit Bescheid vom 28. 11. 2017 widerrief die beklagte Gebietskrankenkasse die Zuerkennung des Kinderbetreuungsgeldes als Ersatz des Erwerbseinkommens für den Zeitraum 1. 1. 2013 bis 30. 4. 2013 in Höhe der Überschreitung der Zuverdienstgrenze und verpflichtete die Klägerin zum Rückersatz dieser Leistung in Höhe von 7.101,60 EUR.
Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass der Anspruch der Beklagten auf Rückersatz nicht zu Recht bestehe, weil ihre maßgeblichen Einkünfte im Bezugszeitraum die Zuverdienstgrenze nicht überschritten hätten.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass die Klägerin die von § 8 Abs 1 Z 2 KBGG geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erbracht habe, sodass sie zur Rückforderung berechtigt sei.Die Beklagte wandte dagegen ein, dass die Klägerin die von Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG geforderten Nachweise nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erbracht habe, sodass sie zur Rückforderung berechtigt sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin habe die Zuverdienstgrenze objektiv nicht überschritten. Die Unterlassung der fristgerechten Zuordnungserklärung gemäß § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG schade nicht.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Klägerin habe die Zuverdienstgrenze objektiv nicht überschritten. Die Unterlassung der fristgerechten Zuordnungserklärung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG schade nicht.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Sei die Zuverdienstgrenze des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG nicht objektiv überschritten worden, rechtfertige auch die Unterlassung einer fristgerechten Zuordnungserklärung nicht die Rückforderung der Leistung. Hier habe die Klägerin überdies den Nachweis zur Abgrenzung ihrer Einkünfte noch vor Erlassung des bekämpften Rückforderungsbescheids vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis Ra 2018/03/0085 zwar zur Rechtsansicht gelangt, dass die in § 8 Abs 1 Z 2 KBGG normierte Frist materiell-rechtlicher Natur sei. An diese Rechtsansicht seien die Gerichte jedoch nicht gebunden. Die Revision sei im Hinblick auf die divergierende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im genannten Erkenntnis zulässig.Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung nicht Folge. Sei die Zuverdienstgrenze des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG nicht objektiv überschritten worden, rechtfertige auch die Unterlassung einer fristgerechten Zuordnungserklärung nicht die Rückforderung der Leistung. Hier habe die Klägerin überdies den Nachweis zur Abgrenzung ihrer Einkünfte noch vor Erlassung des bekämpften Rückforderungsbescheids vorgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof sei in seinem Erkenntnis Ra 2018/03/0085 zwar zur Rechtsansicht gelangt, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG normierte Frist materiell-rechtlicher Natur sei. An diese Rechtsansicht seien die Gerichte jedoch nicht gebunden. Die Revision sei im Hinblick auf die divergierende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs im genannten Erkenntnis zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die von der Klägerin beantwortete Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage und Verpflichtung der Klägerin zum Rückersatz der empfangenen Leistung begehrt.