Die nach § 46 Abs 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist teilweise berechtigt. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (§ 183 Abs 1) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (§ 209 Abs 1 ASVG). (Die im folgenden ohne Gesetzesangabe zit Paragraphen sind solche des ASVG.)Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist teilweise berechtigt. Kann die Versehrtenrente während der ersten zwei Jahre nach dem Eintritt des Versicherungsfalles wegen der noch nicht absehbaren Entwicklung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit ihrer Höhe nach noch nicht als Dauerrente festgestellt werden, so hat der Träger der Unfallversicherung die Versehrtenrente als vorläufige Rente zu gewähren. Spätestens mit Ablauf des zweijährigen Zeitraumes ist die Versehrtenrente als Dauerrente festzustellen; diese Feststellung setzt eine Änderung der Verhältnisse (Paragraph 183, Absatz eins,) nicht voraus und ist an die Grundlagen für die Berechnung der vorläufigen Rente nicht gebunden (Paragraph 209, Absatz eins, ASVG). (Die im folgenden ohne Gesetzesangabe zit Paragraphen sind solche des ASVG.)
Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen (§ 183 Abs 1 S 1).Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung einer Rente maßgebend waren, hat der Träger der Unfallversicherung auf Antrag oder von Amts wegen die Rente neu festzustellen (Paragraph 183, Absatz eins, S 1).
Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (§ 209) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde (S 183 Abs 2). Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners ... gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (§ 97 Abs 3).Sind zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalles abgelaufen oder ist innerhalb dieser Frist die Dauerrente (Paragraph 209,) festgestellt worden, so kann die Rente immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Diese Frist gilt nicht, wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde (S 183 Absatz 2,). Die Herabsetzung einer Rente wird, wenn der Herabsetzungsgrund in der Wiederherstellung oder Besserung des körperlichen oder geistigen Zustandes des Rentners ... gelegen ist, mit dem Ablauf des Kalendermonates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, sonst mit dem Ende des Kalendermonates, in dem der Herabsetzungsgrund eingetreten ist (Paragraph 97, Absatz 3,).
Im vorliegenden Fall gilt der Versicherungsfall mit dem 6. Oktober 1984 (Unfallereignis) als eingetreten (§ 174 Z 1 ASVG). Der im § 183 Abs 1 und § 209 Abs 1 erwähnte Zweijahreszeitraum dauerte daher bis 6.Oktober 1986.Im vorliegenden Fall gilt der Versicherungsfall mit dem 6. Oktober 1984 (Unfallereignis) als eingetreten (Paragraph 174, Ziffer eins, ASVG). Der im Paragraph 183, Absatz eins und Paragraph 209, Absatz eins, erwähnte Zweijahreszeitraum dauerte daher bis 6.Oktober 1986.
Am letzten Tag dieses Zeitraumes wurde im Verfahren 6a C 17/85 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz, das die erstmalige Feststellung der Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente ab dem Ende des unfallbedingten Krankenstandes zum Gegenstand hatte, die Verhandlung für geschlossen erklärt (§ 193 Abs 1 ZPO) und das vorbehaltende klagestattgebende Urteil gefällt (§ 415 ZPO), dessen schriftliche Ausfertigungen den Parteien am 14.Jänner 1987 zugestellt wurden (§ 392 Abs 2 ASVG aF), wodurch das Urteil ihnen gegenüber wirksam wurde (§ 416 Abs 1 ZPO).Am letzten Tag dieses Zeitraumes wurde im Verfahren 6a C 17/85 des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz, das die erstmalige Feststellung der Versehrtenrente im Ausmaß von 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente ab dem Ende des unfallbedingten Krankenstandes zum Gegenstand hatte, die Verhandlung für geschlossen erklärt (Paragraph 193, Absatz eins, ZPO) und das vorbehaltende klagestattgebende Urteil gefällt (Paragraph 415, ZPO), dessen schriftliche Ausfertigungen den Parteien am 14.Jänner 1987 zugestellt wurden (Paragraph 392, Absatz 2, ASVG aF), wodurch das Urteil ihnen gegenüber wirksam wurde (Paragraph 416, Absatz eins, ZPO).
Seit 7.Oktober 1986 kann die Rente - abgesehen von den im § 183 Abs 2 S 2 genannten, hier seither nicht vorliegenden Ausnahmen - nach S 1 des zit Abs immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden, und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Klägers, also höher, aber auch bis zur Entziehung niedriger bemessen werden.Seit 7.Oktober 1986 kann die Rente - abgesehen von den im Paragraph 183, Absatz 2, S 2 genannten, hier seither nicht vorliegenden Ausnahmen - nach S 1 des zit Abs immer nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, die für die Feststellung der Rente maßgebend waren, auf Antrag oder von Amts wegen neu festgestellt werden, und zwar sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Klägers, also höher, aber auch bis zur Entziehung niedriger bemessen werden.
Wie der im § 183 Abs 1 gebrauchte Begriff der "letzten Feststellung" der Rente auszulegen ist, ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle allein nicht so deutlich wie im Zusammenhang mit § 362 Abs 1. Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder ein Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag nach der letztgenannten Bestimmung zurückzuweisen.Wie der im Paragraph 183, Absatz eins, gebrauchte Begriff der "letzten Feststellung" der Rente auszulegen ist, ergibt sich aus dieser Gesetzesstelle allein nicht so deutlich wie im Zusammenhang mit Paragraph 362, Absatz eins, Ist die Zuerkennung des Anspruches auf eine Versehrtenrente oder ein Antrag auf eine Erhöhung der Versehrtenrente mangels einer entsprechenden Einbuße an Erwerbsfähigkeit abgewiesen oder eine solche Rente aus dem gleichen Grunde entzogen worden und wird vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung der Antrag auf Zuerkennung (Erhöhung) der Versehrtenrente neuerlich eingebracht, ohne daß eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt ist oder innerhalb einer vom Versicherungsträger gesetzten angemessenen Frist bescheinigt wird, so ist der Antrag nach der letztgenannten Bestimmung zurückzuweisen.
Daraus ist abzuleiten, daß ein vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft einer zuungunsten des Versicherten ergangenen Rentenentscheidung neuerlich eingebrachter Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Versehrtenrente bei glaubhafter Bescheinigung einer wesentlichen Änderung (Verschlimmerung) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen nicht zurückgewiesen werden dar, sondern darüber ein (Sach)Bescheid nach § 367 zu erlassen ist. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es nach § 68 ASGG sogar das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den § 67 Abs 1 Z 1 leg cit durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.Daraus ist abzuleiten, daß ein vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft einer zuungunsten des Versicherten ergangenen Rentenentscheidung neuerlich eingebrachter Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Versehrtenrente bei glaubhafter Bescheinigung einer wesentlichen Änderung (Verschlimmerung) der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen nicht zurückgewiesen werden dar, sondern darüber ein (Sach)Bescheid nach Paragraph 367, zu erlassen ist. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es nach Paragraph 68, ASGG sogar das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 183 Abs 2 und § 362 Abs 1 stehen in folgendem Zusammenhang:Paragraph 183, Absatz 2 und Paragraph 362, Absatz eins, stehen in folgendem Zusammenhang:
Nach dem ersten Satz der erstgenannten Gesetzesstelle kann eine Dauerrente grundsätzlich nur in Zeiträumen von mindestens einem Jahr nach der letzten Feststellung neu festgestellt werden. Von diesem Grundsatz sind Ausnahmen sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Versicherten möglich:
Wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde, kann die Dauerrente nach § 183 Abs 2 S 2 in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr (von Amts wegen) (iS einer Herabsetzung oder gar Entziehung) neu festgestellt werden.Wenn in der Zwischenzeit eine neue Heilbehandlung abgeschlossen oder eine vorübergehende Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit wieder behoben wurde, kann die Dauerrente nach Paragraph 183, Absatz 2, S 2 in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr (von Amts wegen) (iS einer Herabsetzung oder gar Entziehung) neu festgestellt werden.
Wird eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt, dann kann auch eine Dauerrente nach § 362 Abs 1 in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr auf Antrag des Versicherten (iS einer Zuerkennung oder Erhöhung) neu festgestellt werden.Wird eine wesentliche Änderung der zuletzt festgestellten Unfallsfolgen glaubhaft bescheinigt, dann kann auch eine Dauerrente nach Paragraph 362, Absatz eins, in einem Zeitraum von weniger als einem Jahr auf Antrag des Versicherten (iS einer Zuerkennung oder Erhöhung) neu festgestellt werden.
Die Rentenansprüche sind (primär) von den Unfallversicherungsträgern mit Bescheid festzustellen, zu entziehen oder neu festzustellen (§§ 361 und 367).Die Rentenansprüche sind (primär) von den Unfallversicherungsträgern mit Bescheid festzustellen, zu entziehen oder neu festzustellen (Paragraphen 361 und 367).
Tritt ein solcher Leistungsbescheid nicht durch eine rechtzeitig erhobene Klage außer Kraft (§ 71 Abs 1 ASGG), dann beginnt die Jahresfrist des § 183 Abs 2 S 1 und des § 362 Abs 1 mit seiner Zustellung an den Versicherten, mit der der keinem weiteren Rechtszug unterliegende Bescheid wirksam wird.Tritt ein solcher Leistungsbescheid nicht durch eine rechtzeitig erhobene Klage außer Kraft (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG), dann beginnt die Jahresfrist des Paragraph 183, Absatz 2, S 1 und des Paragraph 362, Absatz eins, mit seiner Zustellung an den Versicherten, mit der der keinem weiteren Rechtszug unterliegende Bescheid wirksam wird.
Ist ein solcher Leistungsbescheid durch eine rechtzeitig erhobene Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten (§ 71 Abs 1 ASGG), dann sind zur Entscheidung über den im außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt gewesenen, zum Gegenstand einer Sozialrechtssache gewordenen Rentenanspruch die ordentlichen Gerichte berufen (insb §§ 2 und 65 ASGG).Ist ein solcher Leistungsbescheid durch eine rechtzeitig erhobene Klage im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft getreten (Paragraph 71, Absatz eins, ASGG), dann sind zur Entscheidung über den im außer Kraft getretenen Bescheid festgestellt gewesenen, zum Gegenstand einer Sozialrechtssache gewordenen Rentenanspruch die ordentlichen Gerichte berufen (insb Paragraphen 2 und 65 ASGG).
Wird der Anspruch auf Dauerrente in einem solchen Fall mit Urteil festgestellt, dann beginnt die Jahresfrist des § 183 Abs 2 S 1 und des § 362 Abs 1 nicht schon mit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, der Erlassung oder der Zustellung des erstgerichtlichen Urteils, sondern erst mit dessen (formeller) Rechtskraft, also wenn es durch ein Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann (§ 411 ZPO).Wird der Anspruch auf Dauerrente in einem solchen Fall mit Urteil festgestellt, dann beginnt die Jahresfrist des Paragraph 183, Absatz 2, S 1 und des Paragraph 362, Absatz eins, nicht schon mit dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, der Erlassung oder der Zustellung des erstgerichtlichen Urteils, sondern erst mit dessen (formeller) Rechtskraft, also wenn es durch ein Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden kann (Paragraph 411, ZPO).
Dies wird zwar nur im § 362 Abs 1 ausdrücklich gesagt, muß aber auch für § 183 Abs 2 S 1 gelten, weil vor Rechtskraft des Urteils nicht von einer Feststellung der Rente gesprochen werden kann. Wurde eine solche Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich beigelegt (§ 75 Abs 3 ASGG), dann beginnt die Jahresfrist des § 183 Abs 2 S 1 mit der Wirksamkeit des Vergleiches.Dies wird zwar nur im Paragraph 362, Absatz eins, ausdrücklich gesagt, muß aber auch für Paragraph 183, Absatz 2, S 1 gelten, weil vor Rechtskraft des Urteils nicht von einer Feststellung der Rente gesprochen werden kann. Wurde eine solche Rechtsstreitigkeit im Umfang des Klagebegehrens durch gerichtlichen Vergleich beigelegt (Paragraph 75, Absatz 3, ASGG), dann beginnt die Jahresfrist des Paragraph 183, Absatz 2, S 1 mit der Wirksamkeit des Vergleiches.
Jede andere Auslegung des § 183 Abs 2 Z 1 würde zu einer vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigten ungleichen Behandlung der Versicherten führen. Dazu kommt noch, daß die vom Berufungsgericht für seine Ansicht ins Treffen geführten Gründe in völlig gleicher Weise auch für die Fälle des § 362 Abs 1 gelten. Dies ändert nichts daran, daß es bei der Neufeststellung einer Dauerrente auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ankommt, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren, also bei einer bescheidmäßigen Feststellung auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen, bei einer urteilsmäßigen Feststellung auf die dem Urteil zugrunde gelegten, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Tatsachen.Jede andere Auslegung des Paragraph 183, Absatz 2, Ziffer eins, würde zu einer vom Gesetzgeber zweifellos nicht beabsichtigten ungleichen Behandlung der Versicherten führen. Dazu kommt noch, daß die vom Berufungsgericht für seine Ansicht ins Treffen geführten Gründe in völlig gleicher Weise auch für die Fälle des Paragraph 362, Absatz eins, gelten. Dies ändert nichts daran, daß es bei der Neufeststellung einer Dauerrente auf eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ankommt, die für die (letzte) Feststellung der Rente maßgebend waren, also bei einer bescheidmäßigen Feststellung auf die dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen, bei einer urteilsmäßigen Feststellung auf die dem Urteil zugrunde gelegten, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetretenen Tatsachen.
§ 183 Abs 2 S 1 hindert den Versicherungsträger nicht, den Bescheid über die Neufeststellung der Dauerrente schon innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Jahresfrist zu erlassen, doch darf die Neufeststellung - falls nicht eine der im S 2 erwähnten Ausnahmen vorliegt - (unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 3) frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden. Andernfalls könnte der Versicherungsträger die gesetzliche Mindestfrist nie ausschöpfen.Paragraph 183, Absatz 2, S 1 hindert den Versicherungsträger nicht, den Bescheid über die Neufeststellung der Dauerrente schon innerhalb der in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Jahresfrist zu erlassen, doch darf die Neufeststellung - falls nicht eine der im S 2 erwähnten Ausnahmen vorliegt - (unter Bedachtnahme auf Paragraph 97, Absatz 3,) frühestens ein Jahr nach der letzten Feststellung wirksam werden. Andernfalls könnte der Versicherungsträger die gesetzliche Mindestfrist nie ausschöpfen.
Aus diesen Ausführungen folgt im vorliegenden Fall:
Die Dauerrente des Klägers wurde mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz vom 6.Oktober 1986 6a C 17/85-20 ab Ende des unfallbedingten Krankenstandes mit 50 vH der Vollrente samt Zusatzrente festgestellt. Dieses Urteil wurde mit der Berufung des beklagten Versicherungsträgers nicht Folge gebendem Urteil des OLG Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.März 1987 12 Rs 1034/87-23 bestätigt. Da das am 6.April 1987 zugestellte Berufungsurteil unbekämpft blieb, wurden die Urteile beider Instanzen nach Ablauf der vierwöchigen Revisionsfrist am 5.Mai 1987 rechtskräftig.
Daher kann die mit diesen rechtskräftigen Urteilen festgestellte Dauerrente nach § 183 Abs 2 S 1 frühestens ein Jahr nach dieser letzten Feststellung neu festgestellt werden.Daher kann die mit diesen rechtskräftigen Urteilen festgestellte Dauerrente nach Paragraph 183, Absatz 2, S 1 frühestens ein Jahr nach dieser letzten Feststellung neu festgestellt werden.
Die Vorinstanzen hätten daher die Dauerrente des Klägers unter Bedachtnahme auf § 97 Abs 3 erst ab 1.Juni 1988 mit 35 vH der Vollrente neu festsetzen dürfen. Gegen diesen Hundertsatz wurde in den Rechtsmitteln nichts eingewendet.Die Vorinstanzen hätten daher die Dauerrente des Klägers unter Bedachtnahme auf Paragraph 97, Absatz 3, erst ab 1.Juni 1988 mit 35 vH der Vollrente neu festsetzen dürfen. Gegen diesen Hundertsatz wurde in den Rechtsmitteln nichts eingewendet.
In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die vorinstanzlichen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Dabei war die vorläufige Zahlung nicht erst ab dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern bereits ab dem 1.Juni 1988, ab dem das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde, anzuordnen (§ 89 Abs 2 ASGG, so auch 9.Mai 1989 10 Ob S 118/89). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a und Abs 2 ASGG, jedoch der Höhe nach unter Bedachtnahme auf das Kostenverzeichnis (§ 54 Abs 1 ZPO).In teilweiser Stattgebung der Revision waren daher die vorinstanzlichen Urteile wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Dabei war die vorläufige Zahlung nicht erst ab dem Schluß der Verhandlung erster Instanz, sondern bereits ab dem 1.Juni 1988, ab dem das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde, anzuordnen (Paragraph 89, Absatz 2, ASGG, so auch 9.Mai 1989 10 Ob S 118/89). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und Absatz 2, ASGG, jedoch der Höhe nach unter Bedachtnahme auf das Kostenverzeichnis (Paragraph 54, Absatz eins, ZPO).