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Rechtssatz RS0084213×

Rechtssatz RS0084213

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084213

Geschäftszahl

10ObS70/89

Entscheidungsdatum

09.05.1989

Rechtssatz

Ein vor Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft einer zuungunsten des Versicherten ergangenen Rentenentscheidung neuerlich eingebrachter Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung der Versehrtenrente bei glaubhafter Bescheinigung einer wesentlichen Änderung (Verschlimmerung) der zuletzt feststellten Unfallsfolgen darf nicht zurückgewiesen werden; darüber ist ein (Sachbescheid) Bescheid nach Paragraph 367, ASVG zu erlassen. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG den Antrag zurückgewiesen und vermag der Versicherte dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen, so hat es nach Paragraph 68, ASGG sogar das gerichtliche Verfahren ohne Rücksicht auf den Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit durchzuführen und in der Sache selbst zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 70/89
    Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 70/89
    Veröff: SSV-NF 3/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084213

Dokumentnummer

JJR_19890509_OGH0002_010OBS00070_8900000_001