Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist iS des Aufhebungsantrages berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist iS des Aufhebungsantrages berechtigt.
(Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des B-KUVG.)
Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ... ereignen (§ 90 Abs 1). Dienstunfälle sind nach § 90 Abs 2 auch Unfälle, die sich ereignen: 1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (...) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen; 6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt.Dienstunfälle sind Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ... ereignen (Paragraph 90, Absatz eins,). Dienstunfälle sind nach Paragraph 90, Absatz 2, auch Unfälle, die sich ereignen: 1. auf einem mit dem Dienstverhältnis (...) zusammenhängenden Weg zur oder von der Dienststätte; hat der Versicherte wegen der Entfernung seines ständigen Aufenthaltsortes von der Dienststätte auf dieser oder in ihrer Nähe eine Unterkunft, so wird die Versicherung des Weges von oder nach dem ständigen Aufenthaltsort nicht ausgeschlossen; 6. auf einem Weg von der Dienststätte, den der Versicherte zurücklegt, um während der Dienstzeit, einschließlich der in der Dienstzeit liegenden gesetzlichen sowie kollektivvertraglich oder betrieblich vereinbarten Arbeitspausen, in der Nähe der Dienststätte oder in seiner Wohnung lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, anschließend auf dem Weg zurück zur Dienststätte sowie bei dieser Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse, sofern sie in der Nähe der Dienststätte, jedoch außerhalb der Wohnung des Versicherten erfolgt.
Den Dienstunfällen sind nach § 91 Abs 1 Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen: 3. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen; 4. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.Den Dienstunfällen sind nach Paragraph 91, Absatz eins, Unfälle gleichgestellt, die sich ereignen: 3. beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen; 4. beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern.
§ 90 Abs 2 Z 1 ist auf die Fälle des § 91 nach dessen Abs 3 entsprechend anzuwenden.Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, ist auf die Fälle des Paragraph 91, nach dessen Absatz 3, entsprechend anzuwenden.
Die zit Bestimmungen des B-KUVG sind den entsprechenden Bestimmungen des ASVG nachgebildet und stimmen mit
ihnen - abgesehen davon, daß die Begriffe Arbeitsunfall, Beschäftigung, Arbeits- oder Ausbildungsstätte und Arbeitszeit durch die Begriffe Dienstunfall, Dienstverhältnis, Dienststätte und Dienstzeit ersetzt wurden, wörtlich überein. Es entspricht:
§ 90 Abs 1 B-KUVG § 175 Abs 1 ASVG,
§ 90 Abs 2 Z 1, 6 B-KUVG § 175 Abs 2 Z 1, 7 ASVG,
§ 91 Abs 1 Z 4 B-KUVG § 176 Abs 1 Z 5 ASVG,
§ 91 Abs 3 B-KUVG § 176 Abs 5 ASVG. Deshalb können Lehre und Rechtsprechung zu den zit Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden.Paragraph 91, Absatz 3, B-KUVG Paragraph 176, Absatz 5, ASVG. Deshalb können Lehre und Rechtsprechung zu den zit Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden.
Nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) soll die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen (§ 23 Abs 1). Arten der dienstlichen Ausbildung sind 1. die Grundausbildung,Nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) soll die dienstliche Ausbildung dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen (Paragraph 23, Absatz eins,). Arten der dienstlichen Ausbildung sind 1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung und 3. die Schulung von Führungskräften (Abs 2 leg cit). Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält (§ 58 BDG).2. die berufsbegleitende Fortbildung und 3. die Schulung von Führungskräften (Absatz 2, leg cit). Der Beamte hat, wenn es die dienstlichen Interessen erfordern, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, in denen die für die Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden bzw in denen er die für seine Tätigkeit notwendige praktische Unterweisung erhält (Paragraph 58, BDG).
Nach der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV), die gemäß § 92 Abs 1
Gehaltsgesetz 1956 als Bundesgesetz in Geltung steht, haben die
Bundesbeamten (§ 1 BDG) ... nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch
auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen ua durch eine
Dienstreise oder eine Dienstzuteilung erwächst (§ 1 Abs 1). Eine
Dienstreise iS dieser Verordnung liegt vor, wenn sich ein Beamter
zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages ... an einen
außerhalb des Dienstortes ... gelegenen Ort begibt ... (§ 2 Abs 1
RGV). Eine Dienstzuteilung iS dieser Verordnung liegt vor, wenn ein
Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle
zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die
Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters
dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der
zugewiesenen Dienststelle betraut wird (Abs 3 der letztzit
Bestimmung). Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten 1. die
Reisekostenverügung; 2. die Reisezulage; sie dient der Bestreitung
des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft sowie zur Deckung
der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine
besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und
die Nächtigungsgebühr (§ 4 RGV). Die Dauer einer Dienstreise wird
vom Zeitpunkt des Verlassens bis zum Zeitpunkt des Wiederbetretens
der Dienststelle berechnet (§ 16 Abs 1 RGV). Bei einer
Dienstzuteilung erhält der Beamte eine Zuteilungsgebühr; sie umfaßt
die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr. Der Anspruch auf die
Zuteilungsgebühr beginnt mit der Ankunft im Zuteilungsort und endet
mit der Abreise vom Zuteilungsort ... (§ 22 Abs 1 RGV). Der
Anspruch auf Nächtigungsgebühr ... entfällt, wenn dem Beamten aus
Anlaß des Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird (§ 23 Abs 5 RGV). Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz (RGV), wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr (§ 73 RGV).Anlaß des Kursbesuches von Amts wegen unentgeltlich eine Unterkunft angewiesen wird (Paragraph 23, Absatz 5, RGV). Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Kursen) zum Zwecke der eigenen Aus- und Fortbildung begründet nur dann einen Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz (RGV), wenn diese Teilnahme auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb des Dienstortes erfolgt. Wird dem Teilnehmer die Verpflegung unentgeltlich beigestellt, entfällt der Anspruch auf Tagesgebühr für den entsprechenden Kalendertag. Wird dem Teilnehmer eine unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, entfällt der Anspruch auf Nächtigungsgebühr (Paragraph 73, RGV).
Der Unfall der Klägerin vom 28.11.1990 ereignete sich während einer Dienstreise, allenfalls einer Dienstzuteilung, - diese Unterscheidung ist hier allerdings nicht entscheidungswesentlich - wobei ihre Teilnahme an der zweitägigen Lehrveranstaltung "Arbeitsgruppe Wahlpflichtfach Französisch" zum Zwecke ihrer eigenen Fortbildung als AHS-Lehrerin ua für Französisch auf Grund eines Dienstauftrages und darüber hinaus außerhalb ihres Dienstortes erfolgte.
Strittig ist, ob die Klägerin auch innerhalb des dem Pädagogischen Institut angeschlossenen Studentenheimes in dem den Seminarteilnehmern vom Dienstgeber unentgeltliche Verpflegung und Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wurden, und zwar insbesondere auf dem direkten Weg von der im Erdgeschoß gelegenen Kantine, wo die Teilnehmer das Abendessen eingenommen hatten, in ihr Zimmer im 1.Stock unfallversichert war.
Der erkennende Senat hat bereits zu SSV-NF 4/65 unter Hinweis auf Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72.Nachtrag 481 v, w ausgeführt, daß auch während einer Dienstreise zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden ist, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist nämlich auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen (dienstlichen) Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- bzw Wohnortes aufhalten und bewegen muß. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet.Der erkennende Senat hat bereits zu SSV-NF 4/65 unter Hinweis auf Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 72.Nachtrag 481 v, w ausgeführt, daß auch während einer Dienstreise zwischen Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammenhängen, und solchen Verrichtungen zu unterscheiden ist, die der privaten Sphäre des Dienstreisenden angehören. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist nämlich auf einer Dienstreise nicht schon deshalb ohne weiteres gegeben, weil sich der Versicherte im betrieblichen (dienstlichen) Interesse außerhalb seines Beschäftigungs- bzw Wohnortes aufhalten und bewegen muß. Dieser Versicherungsschutz entfällt, wenn sich der Dienstreisende rein persönlichen, für die Betriebstätigkeit nicht mehr wesentlichen und von dieser nicht mehr wesentlich beeinflußten Belangen widmet.
Allerdings wird bei Unfällen während einer Dienstreise ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen (dienstlichen) Tätigkeit auch außerhalb der eigentlichen dienstlichen Beschäftigung im allgemeinen eher anzunehmen sein als am Wohn- oder Betriebsort.
Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall bei entsprechender Auslegung des § 175 Abs 2 Z 7 ASVG entsprechenden § 90 Abs 2 Z 6 B-KUVG zu bejahen.Ein solcher Zusammenhang ist im vorliegenden Fall bei entsprechender Auslegung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG entsprechenden Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6, B-KUVG zu bejahen.
Vor der 32.ASVGNov BGBl 1976/704 (6.B-KUVGNov BGBl 1976/707) stand grundsätzlich weder der Weg von der Arbeitsstätte zur Einnahme einer Mahlzeit in der Nähe der Arbeitsstätte oder in der Wohnung und zurück, noch die Einnahme der Mahlzeit selbst unter Unfallversicherungsschutz. Durch die genannten Novellen wurden § 175 Abs 2 ASVG bzw § 90 Abs 2 B-KUVG die Z 7 bzw 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: "auf einem Weg von der Arbeits- und Ausbildungsstätte (Dienststätte), den der Versicherte zurücklegt, um während der Mittagspause in der Nähe der Arbeits- und Ausbildungsstätte (Dienststätte) oder in seiner Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- und Ausbildungsstätte (Dienststätte)". Weil das OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen mit Urteil vom 7.3.1979 SSV 19/28 entschieden hatte, daß die Einnahme des Mittagessens selbst nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe, erhielten die genannten Gesetzesstellen durch die 34.ASVGNov BGBl 1979/530 bzw die 8.B-KUVGNov BGBl 1979/534 die noch heute geltende Fassung. In der RV zur 34.ASVGNov 92 BlgNR 15. GP wurde dazu ua ausgeführt, daß der Versicherungsschutz auch auf die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse als solche (also zB die Einnahme der Mahlzeit selbst) erweitert werden solle. Ausgeschlossen vom Unfallversicherungsschutz sollten Unfälle bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse im eigenen häuslichen Bereich sein, weil dies den immanenten Grenzen einer berufs- bzw betriebsbezogenen Unfallversicherung widersprechen würde.Vor der 32.ASVGNov BGBl 1976/704 (6.B-KUVGNov BGBl 1976/707) stand grundsätzlich weder der Weg von der Arbeitsstätte zur Einnahme einer Mahlzeit in der Nähe der Arbeitsstätte oder in der Wohnung und zurück, noch die Einnahme der Mahlzeit selbst unter Unfallversicherungsschutz. Durch die genannten Novellen wurden Paragraph 175, Absatz 2, ASVG bzw Paragraph 90, Absatz 2, B-KUVG die Ziffer 7, bzw 6 mit folgendem Wortlaut angefügt: "auf einem Weg von der Arbeits- und Ausbildungsstätte (Dienststätte), den der Versicherte zurücklegt, um während der Mittagspause in der Nähe der Arbeits- und Ausbildungsstätte (Dienststätte) oder in seiner Wohnung eine Mahlzeit einzunehmen und anschließend auf dem Weg zurück zur Arbeits- und Ausbildungsstätte (Dienststätte)". Weil das OLG Wien als damals letzte Instanz in Leistungsstreitsachen mit Urteil vom 7.3.1979 SSV 19/28 entschieden hatte, daß die Einnahme des Mittagessens selbst nicht unter Unfallversicherungsschutz stehe, erhielten die genannten Gesetzesstellen durch die 34.ASVGNov BGBl 1979/530 bzw die 8.B-KUVGNov BGBl 1979/534 die noch heute geltende Fassung. In der Regierungsvorlage zur 34.ASVGNov 92 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode wurde dazu ua ausgeführt, daß der Versicherungsschutz auch auf die Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse als solche (also zB die Einnahme der Mahlzeit selbst) erweitert werden solle. Ausgeschlossen vom Unfallversicherungsschutz sollten Unfälle bei der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse im eigenen häuslichen Bereich sein, weil dies den immanenten Grenzen einer berufs- bzw betriebsbezogenen Unfallversicherung widersprechen würde.
Dienstreisen und Dienstzuteilungen haben gemeinsam, daß sich der Beamte zur Besorgung seiner dienstlichen Aufgaben an einen anderen Ort als den Dienstort begeben und dort in der Regel auch lebenswichtige persönliche Bedürfnisse befriedigen muß. Auf Dienstreisen, aber auch während Dienstzuteilungen während Aus- und Fortbildungskursen lassen sich Dienst- und Freizeit häufig nicht so leicht trennen wie im Dienstort, wo der Beamte in der Regel nur die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten hat. Insbesondere bei Kursen beginnen oder enden manche Programmpunkte oft erst nach der üblichen Dienstzeit. Es kann zwar nicht gesagt werden, daß der Beamte während der gesamten Dauer einer Dienstreise oder Dienstzuteilung Dienst (im engeren Sinn) versehen würde. Er muß sich jedoch wegen der Dienstreise oder Dienstzuteilung, also aus dienstlichen Gründen, außerhalb seines Dienstortes aufhalten und kann daher meist auch die nicht von den eigentlichen Dienstverrichtungen beanspruchte Zeit nicht unter den sonst gewohnten Umständen, insbesondere in der Regel nicht in seinem üblichen Wohnort oder in seiner üblichen Wohnung verbringen. Der Dienstreisende oder Dienstzugeteilte ist daher in der Regel genötigt, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse unter anderen Umständen zu befriedigen als bei einer Dienstverrichtung im Dienstort. Er wird häufig nicht nur zum Mittagessen, sondern auch zu anderen Mahlzeiten Gaststätten aufsuchen und in fremden Häusern übernachten müssen. Vor allem bei der Teilnahme an auswärtigen Aus- und Fortbildungskursen werden - wie auch im vorliegenden Fall - vom Dienstgeber oft unentgeltlich Verpflegung und Nächtigungsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Aber auch dann, wenn Verpflegung und Nächtigung von der Tages- und Nächtigungsgebühr bezahlt werden müssen, sind gemeinsame Mahlzeiten der Kursteilnehmer häufig in das Tagesprogramm von Aus- und Fortbildungskursen eingeplant. Selbst wenn die Kursbesucher nicht zur Teilnahme an diesen gemeinsamen Mahlzeiten verpflichtet sind, wird ihre Teilnahme vom Veranstalter üblicherweise gewünscht, weil dies nicht nur den Ablauf der Veranstaltung erleichtert, sondern ua wegen der dabei gegebenen Gesprächsmöglichkeiten zwischen Vortragenden und Kursteilnehmern, aber auch zwischen den Kursteilnehmern zu einem besseren Arbeitsklima und zu einem besseren Verarbeiten der Kursinhalte führt.
Daß bei Aus- und Fortbildungsveranstaltungen eine scharfe Trennung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, aber auch zwischen Dienststätte und Wohnstätte sowie zwischen Dienst und privatwirtschaftlichen Tätigkeiten in der Regel schwierig ist, muß auch bei der Anwendung der Bestimmungen über den Dienstunfall entsprechend berücksichtigt werden.
Deshalb ist es erforderlich, die Bestimmung des § 90 Abs 2 Z 6, die ihrem Wortlaut nach (arg: Dienststätte, Dienstzeit, Arbeitspausen, Wohnung) auf einen Dienstunfall im Dienstort abgestellt ist, insbesondere bei im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung durchgeführten Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf die oben dargestellte Vermengung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, Dienststätte und Unterkunft sowie eigentlicher Dienstleistung und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dahin auszulegen, daß ein Kursteilnehmer unter diesen Umständen auch auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilnehmer, und anschließend auf dem Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz steht.Deshalb ist es erforderlich, die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6,, die ihrem Wortlaut nach (arg: Dienststätte, Dienstzeit, Arbeitspausen, Wohnung) auf einen Dienstunfall im Dienstort abgestellt ist, insbesondere bei im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung durchgeführten Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen im Hinblick auf die oben dargestellte Vermengung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, Dienststätte und Unterkunft sowie eigentlicher Dienstleistung und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse dahin auszulegen, daß ein Kursteilnehmer unter diesen Umständen auch auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilnehmer, und anschließend auf dem Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz steht.
Unter diesen Voraussetzungen ereignet sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis.
Diese Voraussetzungen treffen auf den Unfall der Klägerin vom 28.11.1990 zu, der sich auf dem direkten Weg von der Einnahme des gemeinsamen Abendessens der Kursteilnehmer in der Kantine in das der Klägerin während der Fortbildungsveranstaltung zur Verfügung gestellte Zimmer ereignet hat.
Im vorliegenden Fall war der ursächliche Zusammenhang sogar besonders ausgeprägt, weil sich die Klägerin in die Kantine bzw in das Zimmer begeben mußte, um das vom Dienstgeber im Rahmen der Fortbildungsveranstaltung unentgeltlich beigestellte Abendessen bzw. die unentgeltliche Nächtigungsmöglichkeit in Anspruch nehmen zu können.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob das gemeinsame Abendessen der Kursteilnehmer am Unfalltag eine besondere, vom Dienstgeber organisierte Gemeinschaftsveranstaltung war.
Obwohl der Unfall der Klägerin vom 28.11.1990 ein Dienstunfall ist, ist die Streitsache hinsichtlich beider Begehren noch nicht vollständig erörtert und noch nicht zur Entscheidung reif (§ 193 Abs 1 ZPO).Obwohl der Unfall der Klägerin vom 28.11.1990 ein Dienstunfall ist, ist die Streitsache hinsichtlich beider Begehren noch nicht vollständig erörtert und noch nicht zur Entscheidung reif (Paragraph 193, Absatz eins, ZPO).
Hinsichtlich des Feststellungsbegehrens und des Leistungsbegehrens fehlen genauere Feststellungen über die Art der durch den Dienstunfall verursachten Gesundheitsstörung; hinsichtlich des Leistungsbegehrens sind überdies Feststellungen über die Dauer der Unfallfolgen und darüber erforderlich, ob und in welchem Maß die Erwerbsfähigkeit durch die Folgen dieses Dienstunfalls vermindert ist.
Daher waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§§ 496, 499, 503 Z 4, 510, 511 und 513 ZPO).Daher waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sozialrechtssache war zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraphen 496, 499, 503, Ziffer 4, 510, 511 und 513 ZPO).
Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Revisionskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Vorbehalt der Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der Revisionskosten beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.