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Rechtssatz RS0084809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084809

Geschäftszahl

10ObS70/92

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 6, B-KUVG ist dahin auszulegen, daß bei Ausbildungsveranstaltungen oder Fortbildungsveranstaltungen im Rahmen einer Dienstreise oder Dienstzuteilung im Hinblick auf die Vermengung zwischen Dienstzeit, Arbeitspausen und Freizeit, Dienststätte und Unterkunft sowie eigentlicher Dienstleistung und Befriedigung persönlicher Bedürfnisse ein Kursteilnehmer unter diesen Umständen auch auf dem Weg vom Kurslokal oder seinem Unterkunftsraum zur in der Nähe dieser Ausgangspunkte beabsichtigten Befriedigung lebenswichtiger persönlicher Bedürfnisse, insbesondere zur Einnahme gemeinsamer Mahlzeiten der Kursteilnehmer, und anschließend auf dem Weg zurück unter Unfallversicherungsschutz steht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Arbeitsreise, Arbeitszuteilung, Arbeitszeit, Arbeitsstätte, Arbeitsleistung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084809

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_010OBS00070_9200000_001