[5] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
Zu I.Zu römisch eins.
[6] Die mit Schriftsatz vom 7. 8. 2026 erfolgte Urkundenvorlage der beklagten Partei verstößt gegen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO; vgl RS0042049). Sie war daher zurückzuweisen. Die mit Schriftsatz vom 7. 8. 2026 erfolgte Urkundenvorlage der beklagten Partei verstößt gegen das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO; vergleiche RS0042049). Sie war daher zurückzuweisen.
Zu II.Zu römisch zwei.
[7] 1. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass im noch relevanten Zeitraum ab 1. 8. 2022 mangels eines rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland die Beklagte die als Ausgleichszulage gewährte Geldleistung nach § 107 Abs 1 ASVG zu Unrecht erbrachte. Strittig ist noch, ob der Kläger seine Meldepflicht schuldhaft verletzte, und ob das Rückforderungsrecht der Beklagten nach § 107 Abs 2 lit a ASVG ausgeschlossen ist. 1. Im Revisionsverfahren ist unstrittig, dass im noch relevanten Zeitraum ab 1. 8. 2022 mangels eines rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalts des Klägers im Inland die Beklagte die als Ausgleichszulage gewährte Geldleistung nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zu Unrecht erbrachte. Strittig ist noch, ob der Kläger seine Meldepflicht schuldhaft verletzte, und ob das Rückforderungsrecht der Beklagten nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG ausgeschlossen ist.
[8] 2. Ein Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 Abs 1 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Der Sozialversicherungsträger muss nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden daran trifft (RS0083641). 2. Ein Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des Paragraph 40, ASVG. Der Sozialversicherungsträger muss nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden daran trifft (RS0083641).
[9] 2.1. Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich als Ermessensentscheidung – außer im Fall einer groben Fehlbeurteilung (10 ObS 12/25z Rz 1 mwN) – einer Beurteilung als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (10 ObS 60/18y vom 17. 7. 2018 Pkt 1.2; 10 ObS 28/24a Rz 10 mwN).
[10] 2.2. Nur wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, dass die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluss haben würde, wenn also etwa der Versicherungsträger schon zum Ausdruck gebracht hat, dass er die zu meldende Tatsache für nicht erheblich hält, oder wenn er schon ergänzende Erhebungen zu dem zu meldenden, ihm aber schon bekannten Sachverhalt veranlasst hat, muss dem Leistungsempfänger zugebilligt werden, dass er seine Meldung für völlig bedeutungslos hält und er daher davon ausgehen darf, dass er hiezu nicht mehr verpflichtet ist (RS0083623). Die Unterlassung der Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung begründet regelmäßig ein Verschulden (RS0083641 [T3]).
[11] 2.3. Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat das Berufungsgericht den Sachverhalt dahin beurteilt, die Beklagte habe gerade nicht zu erkennen gegeben, dass sie die zu meldende Tatsache für unerheblich hält, weil sie dem Kläger im Verfahren über die Zuerkennung der Ausgleichszulage sowie in den Jahren 2022 und 2025 einen Fragebogen übermittelte und ihn im Bescheid, mit dem die Ausgleichszulage zuerkannt wurde, über seine Meldepflicht belehrte. Es ging demnach davon aus, dass der Kläger nicht annehmen habe dürfen, zu einer Meldung seines Auslandsaufenthalts ab 23. 6. 2022 nicht mehr verpflichtet zu sein. Damit wich das Berufungsgericht weder von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ab noch überschritt es seinen Beurteilungsspielraum.
[12] 3. Die Ausführungen zur Verjährung des Rechts auf Rückforderung nach § 107 Abs 2 lit b ASVG können schon deshalb keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufwerfen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz dem Rückforderungsanspruch nicht ansatzweise die erst im Rechtsmittelverfahren behauptete Verjährung entgegengehalten hat. Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (RS0042049). Schon deshalb liegt keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Frage vor (RS0111271 [T3]). 3. Die Ausführungen zur Verjährung des Rechts auf Rückforderung nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG können schon deshalb keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung aufwerfen, weil der Kläger im Verfahren erster Instanz dem Rückforderungsanspruch nicht ansatzweise die erst im Rechtsmittelverfahren behauptete Verjährung entgegengehalten hat. Im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen gilt ausnahmslos das Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (RS0042049). Schon deshalb liegt keine vom Obersten Gerichtshof zu lösende Frage vor (RS0111271 [T3]).
[13] 4.1. Auch die Ausführungen des Klägers zu § 107 Abs 2 lit a ASVG, insbesondere die Frage, ob bei der Beurteilung des „Erkennenmüssens“ (§ 107 Abs 2 lit a ASVG) von zu Unrecht erbrachten Leistungen dem Versicherungsträger das (hier: aufgrund seiner Angabe bei der medizinischen Untersuchung am 4. 2. 2019 erlangte) Wissen von Mitarbeitern oder der von der Beklagten mit medizinischen Untersuchungen beauftragten Ärzte zurechenbar ist, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. 4.1. Auch die Ausführungen des Klägers zu Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG, insbesondere die Frage, ob bei der Beurteilung des „Erkennenmüssens“ (Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG) von zu Unrecht erbrachten Leistungen dem Versicherungsträger das (hier: aufgrund seiner Angabe bei der medizinischen Untersuchung am 4. 2. 2019 erlangte) Wissen von Mitarbeitern oder der von der Beklagten mit medizinischen Untersuchungen beauftragten Ärzte zurechenbar ist, kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[14] 4.2. Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses nach § 107 Abs 2 lit a ASVG kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0084420 [T5]). 4.2. Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (RS0084420 [T5]).
[15] 4.3. § 107 Abs 2 lit a ASVG schafft eine „Aufgriffsobliegenheit“ des Versicherungsträgers im Interesse des Empfängers (10 ObS 158/21i Rz 13 mwN). Er ist deshalb verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern (RS0084420). Der Rückforderungsausschluss bezieht sich demnach nur auf Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen musste, dass die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist (RS0075164). 4.3. Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG schafft eine „Aufgriffsobliegenheit“ des Versicherungsträgers im Interesse des Empfängers (10 ObS 158/21i Rz 13 mwN). Er ist deshalb verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern (RS0084420). Der Rückforderungsausschluss bezieht sich demnach nur auf Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen musste, dass die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist (RS0075164).
[16] 4.4. Die Berufung des Klägers auf den Ausschluss des Rückforderungsrechts nach § 107 Abs 2 lit a ASVG hat das Berufungsgericht als unberechtigt beurteilt, weil mit seiner Angabe bei der Untersuchung am 4. 2. 2019 keine Aussage über die Zukunft verbunden sei. Ferner berücksichtigte es, dass der Kläger seit dem Fragebogen vom 27. 4. 2019 stets einen ständigen Aufenthalt in Österreich behauptete und der Beklagten erst am 19. 8. 2025 offenlegte, seit Juni 2022 durchgehend bis 14. 8. 2025 nicht in Österreich gewesen zu sein. Wenn das Berufungsgericht mangels konkreter Informationen über die Dauer (vgl RS0106712) oder den Zweck des Auslandsaufenthalts (RS0106712 [T4]) aus der unbestimmten Angabe des Klägers vom 4. 2. 2019 keine Information über konkrete Tatsachen ableiten konnte und daher ein „Erkennenmüssen“ iSd § 107 Abs 2 lit a ASVG verneinte, bedarf das keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung. 4.4. Die Berufung des Klägers auf den Ausschluss des Rückforderungsrechts nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG hat das Berufungsgericht als unberechtigt beurteilt, weil mit seiner Angabe bei der Untersuchung am 4. 2. 2019 keine Aussage über die Zukunft verbunden sei. Ferner berücksichtigte es, dass der Kläger seit dem Fragebogen vom 27. 4. 2019 stets einen ständigen Aufenthalt in Österreich behauptete und der Beklagten erst am 19. 8. 2025 offenlegte, seit Juni 2022 durchgehend bis 14. 8. 2025 nicht in Österreich gewesen zu sein. Wenn das Berufungsgericht mangels konkreter Informationen über die Dauer vergleiche RS0106712) oder den Zweck des Auslandsaufenthalts (RS0106712 [T4]) aus der unbestimmten Angabe des Klägers vom 4. 2. 2019 keine Information über konkrete Tatsachen ableiten konnte und daher ein „Erkennenmüssen“ iSd Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG verneinte, bedarf das keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[17] 4.5. Der der Entscheidung 10 ObS 310/91 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Konkrete Tatsachen, die (ab einem gewissen Zeitpunkt) die Feststellung des Anspruchsendes mit Herabsetzung der Pensionszahlung oder die Zurückhaltung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als Anspruchsvoraussetzung nach § 292 Abs 1 ASVG rechtfertigen hätten können, waren im vorliegenden Fall aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht aktenkundig. 4.5. Der der Entscheidung 10 ObS 310/91 zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Konkrete Tatsachen, die (ab einem gewissen Zeitpunkt) die Feststellung des Anspruchsendes mit Herabsetzung der Pensionszahlung oder die Zurückhaltung der Ausgleichszulage wegen Wegfalls des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland als Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 292, Absatz eins, ASVG rechtfertigen hätten können, waren im vorliegenden Fall aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen nicht aktenkundig.
[18] 5. Die Revision ist aus diesen Gründen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. 5. Die Revision ist aus diesen Gründen mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.