Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes wegen des in § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO bezeichneten Mangels liegt nicht vor. Es ist richtig, daß sich das Berufungsgericht auf den Verweisungsberuf Telefonistin beschränkte und - aus rechtlichen Gründen - auf die weiteren im Ersturteil genannten Verweisungsberufe nicht mehr ausdrücklich einging. Dadurch ist das Urteil des Berufungsgerichtes aber weder unüberprüfbar, noch mit sich selbst in Widerspruch oder überhaupt unbegründet. Ob das Vorliegen eines (einzigen) Verweisungsberufes auslangt, ist eine Rechtsfrage, zu der weiter unten Stellung genommen wird.Der Revisionsgrund der Nichtigkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes wegen des in Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 9, ZPO bezeichneten Mangels liegt nicht vor. Es ist richtig, daß sich das Berufungsgericht auf den Verweisungsberuf Telefonistin beschränkte und - aus rechtlichen Gründen - auf die weiteren im Ersturteil genannten Verweisungsberufe nicht mehr ausdrücklich einging. Dadurch ist das Urteil des Berufungsgerichtes aber weder unüberprüfbar, noch mit sich selbst in Widerspruch oder überhaupt unbegründet. Ob das Vorliegen eines (einzigen) Verweisungsberufes auslangt, ist eine Rechtsfrage, zu der weiter unten Stellung genommen wird.
Soweit die Revision inhaltlich erkennbar (§ 84 Abs. 2 Satz 2 ZPO) auch den Beschluß des Berufungsgerichtes bekämpft, mit dem es die Nichtigkeitsberufung verwarf, ist auf die im Einklang mit der herrschenden Lehre stehende Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unanfechtbar ist (Judikaturnachweise in Stohanzl JN und ZPO14 E 4 zu § 503 ZPO; ebenso Fasching ZPR2 Rz 1905 und 1979). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Kuderna ASGG 244; SSV-NF 1/36).Soweit die Revision inhaltlich erkennbar (Paragraph 84, Absatz 2, Satz 2 ZPO) auch den Beschluß des Berufungsgerichtes bekämpft, mit dem es die Nichtigkeitsberufung verwarf, ist auf die im Einklang mit der herrschenden Lehre stehende Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung unanfechtbar ist (Judikaturnachweise in Stohanzl JN und ZPO14 E 4 zu Paragraph 503, ZPO; ebenso Fasching ZPR2 Rz 1905 und 1979). Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (Kuderna ASGG 244; SSV-NF 1/36).
Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen gleichfalls nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß § 510 Abs. 3 Satz 3 ZPO keiner Begründung. Dennoch sei den Rechtsmittelausführungen in Kürze folgendes erwidert:Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegen gleichfalls nicht vor; diese Beurteilung bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO keiner Begründung. Dennoch sei den Rechtsmittelausführungen in Kürze folgendes erwidert:
Die Revisionswerberin behauptet Mängel des Verfahrens erster
Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und
die daher nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197,
SSV-NF 3/115 = JBl. 1990, 535 uva) mit Revision nicht mehr
geltend gemacht werden können.
Ob die von den Tatsacheninstanzen aufgenommenen Beweise ausreichen oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, insbesondere ob weitere Sachverständige vernommen werden sollen, sind Fragen der Beweiswürdigung, die an den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht herangetragen werden können (Judikaturnachweise Stohanzl aaO E 57 bis 66 zu § 503 ZPO). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Ob der Klägerin ein Heben des linken Armes "über die Horizontale" oder "über Kopfhöhe" nicht zumutbar ist, spielt angesichts der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten keine entscheidende Rolle. Daß das Berufsbild einer Telefonistin eine besondere Fingerfertigkeit erfordere, wurde nicht festgestellt; im übrigen ist die Fingerfertigkeit der Klägerin nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gar nicht eingeschränkt. Auch diesbezüglich versucht die Revision eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Daß die Klägerin gegen ihre Fähigkeit, als Telefonistin zu arbeiten abgesehen von der Fingergeschicklichkeit irgendwelche weitere Einwände geltend gemacht hätte (vgl. S 7 des angefochtenen Urteils), ist nicht zutreffend, weshalb auch insoweit eine Aktenwidrigkeit nicht erkennbar ist.Ob die von den Tatsacheninstanzen aufgenommenen Beweise ausreichen oder ob noch weitere Beweisaufnahmen erforderlich sind, insbesondere ob weitere Sachverständige vernommen werden sollen, sind Fragen der Beweiswürdigung, die an den Obersten Gerichtshof, der keine Tatsacheninstanz ist, nicht herangetragen werden können (Judikaturnachweise Stohanzl aaO E 57 bis 66 zu Paragraph 503, ZPO). Folgen die Tatsacheninstanzen einem Sachverständigengutachten, das weder gegen zwingende Denkgesetze noch gegen Gesetze des sprachlichen Ausdrucks verstößt, so können deren Feststellungen im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpft werden (SSV-NF 3/14 ua). Ob der Klägerin ein Heben des linken Armes "über die Horizontale" oder "über Kopfhöhe" nicht zumutbar ist, spielt angesichts der in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten keine entscheidende Rolle. Daß das Berufsbild einer Telefonistin eine besondere Fingerfertigkeit erfordere, wurde nicht festgestellt; im übrigen ist die Fingerfertigkeit der Klägerin nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gar nicht eingeschränkt. Auch diesbezüglich versucht die Revision eine unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen. Daß die Klägerin gegen ihre Fähigkeit, als Telefonistin zu arbeiten abgesehen von der Fingergeschicklichkeit irgendwelche weitere Einwände geltend gemacht hätte vergleiche S 7 des angefochtenen Urteils), ist nicht zutreffend, weshalb auch insoweit eine Aktenwidrigkeit nicht erkennbar ist.
Die Rechtsrüge (§ 503 Z 4 ZPO) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil sie - entgegen den ausdrücklichen Feststellungen auf S 3 und 6 des Ersturteils - unterstellt, daß die Klägerin über keine Fingerfertigkeit mehr verfüge und daß dies für den Beruf einer Telefonistin wesentlich sei. Darüber hinaus begehrt die Revisionswerberin unter diesem Rechtsmittelgrund weitere Feststellungen betreffend die Einschränkung ihres Leistungskalküls, die eben von den Tatsacheninstanzen nicht getroffen wurden, wie etwa, daß die Klägerin Kälte und Nässe meiden müsse. Damit wird kein für die rechtliche Beurteilung erheblicher Feststellungsmangel aufgezeigt. Die Rechtsrüge, die sodann neuerlich die Nichtaufnahme weiterer Beweise rügt, ist nicht in bezug auf irgend eine materielle Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Davon abgesehen, muß bei Beurteilung der Verweisbarkeit einer Pensionswerberin das Vorliegen eines Verweisungsberufes - sofern in diesem eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist - als hinreichend bezeichnet werden (vgl. SSV-NF 2/128). Da für Telefonistinnen jedenfalls eine solche ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen in Österreich gegeben ist, mußte das Berufungsgericht nicht mehr prüfen, ob die Klägerin etwa auch auf den Beruf der Maschinnäherin in gewerblichen Betrieben (ohne Zeitdruck) verwiesen werden konnte.Die Rechtsrüge (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO) geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil sie - entgegen den ausdrücklichen Feststellungen auf S 3 und 6 des Ersturteils - unterstellt, daß die Klägerin über keine Fingerfertigkeit mehr verfüge und daß dies für den Beruf einer Telefonistin wesentlich sei. Darüber hinaus begehrt die Revisionswerberin unter diesem Rechtsmittelgrund weitere Feststellungen betreffend die Einschränkung ihres Leistungskalküls, die eben von den Tatsacheninstanzen nicht getroffen wurden, wie etwa, daß die Klägerin Kälte und Nässe meiden müsse. Damit wird kein für die rechtliche Beurteilung erheblicher Feststellungsmangel aufgezeigt. Die Rechtsrüge, die sodann neuerlich die Nichtaufnahme weiterer Beweise rügt, ist nicht in bezug auf irgend eine materielle Rechtsfrage gesetzmäßig ausgeführt. Davon abgesehen, muß bei Beurteilung der Verweisbarkeit einer Pensionswerberin das Vorliegen eines Verweisungsberufes - sofern in diesem eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen vorhanden ist - als hinreichend bezeichnet werden vergleiche SSV-NF 2/128). Da für Telefonistinnen jedenfalls eine solche ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen in Österreich gegeben ist, mußte das Berufungsgericht nicht mehr prüfen, ob die Klägerin etwa auch auf den Beruf der Maschinnäherin in gewerblichen Betrieben (ohne Zeitdruck) verwiesen werden konnte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).