In der außerordentlichen Revision wird der Standpunkt wiederholt, dass eine analoge Anwendung des § 234 ASVG für jenen Zeitraum (Anfang 1990 bis zur Bestellung der Abwesenheitskuratorin Anfang des Jahres 2004) geboten sei, in welchem der Kläger aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen; zu dieser Frage gebe es keine relevante höchstgerichtliche Judikatur.In der außerordentlichen Revision wird der Standpunkt wiederholt, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 234, ASVG für jenen Zeitraum (Anfang 1990 bis zur Bestellung der Abwesenheitskuratorin Anfang des Jahres 2004) geboten sei, in welchem der Kläger aufgrund seiner Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, einen Antrag auf Invaliditätspension zu stellen; zu dieser Frage gebe es keine relevante höchstgerichtliche Judikatur.
In diesem Vorbringen ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken.In diesem Vorbringen ist jedoch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu erblicken.
Es ist nicht weiter strittig, dass Leistungen aus der Pensionsversicherung nur auf Antrag zu gewähren sind und dass sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten lässt (10 ObS 92/97w = SZ 70/263 = SSV-NF 11/156 uva; RIS-Justiz RS0085092). Auszugehen ist daher vom Stichtag 1. 3. 2004. Innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor diesem Stichtag müssen nach § 236 Abs 1 Z 1 lit a ASVG 60 Versicherungsmonate liegen. Wie die beklagte Partei einräumt, verlängert sich im Fall des Klägers der Zeitraum von 120 Kalendermonaten jedenfalls um drei neutrale Monate. Die Vorinstanzen haben bereits ausführlich dargelegt, dass die Wartezeit vom Kläger nicht erfüllt ist, falls nicht sein Vorbringen zutrifft, dass der Zeitraum zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und Antragstellung ebenfalls als neutrale Zeit zu werten ist.Es ist nicht weiter strittig, dass Leistungen aus der Pensionsversicherung nur auf Antrag zu gewähren sind und dass sich die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrags auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten lässt (10 ObS 92/97w = SZ 70/263 = SSV-NF 11/156 uva; RIS-Justiz RS0085092). Auszugehen ist daher vom Stichtag 1. 3. 2004. Innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor diesem Stichtag müssen nach Paragraph 236, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ASVG 60 Versicherungsmonate liegen. Wie die beklagte Partei einräumt, verlängert sich im Fall des Klägers der Zeitraum von 120 Kalendermonaten jedenfalls um drei neutrale Monate. Die Vorinstanzen haben bereits ausführlich dargelegt, dass die Wartezeit vom Kläger nicht erfüllt ist, falls nicht sein Vorbringen zutrifft, dass der Zeitraum zwischen Eintritt des Versicherungsfalls und Antragstellung ebenfalls als neutrale Zeit zu werten ist.
Zeiten der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung und der Antragstellung sind nach § 234 Abs 1 Z 3 ASVG ausdrücklich nur für den Versicherungsfall des Alters, nicht aber für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten qualifiziert. Vom Verfassungsgerichtshof wurde diese Differenzierung im Hinblick auf die bei den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bestehende kompliziertere Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Möglichkeit, durch Hinausschieben der Antragstellung die Feststellbarkeit (zusätzlich) zu erschweren, nicht als verfassungswidrig angesehen (G 103, 144/90, VfSlg 13.026). Diese Erwägungen stehen auch der Annahme einer analogiefähigen planwidrigen Lücke in Bezug auf den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entgegen. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der neutralen Zeiten in § 234 Abs 1 ASVG generell auf Zeiten und Zeitpunkte abstellt, die unschwer feststellbar sind; bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sollte offensichtlich die Notwendigkeit der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu einem schon länger zurückliegenden Zeitpunkt vermieden werden (bei der Alterspension liegt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in der Regel auf der Hand).Zeiten der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung und der Antragstellung sind nach Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG ausdrücklich nur für den Versicherungsfall des Alters, nicht aber für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten qualifiziert. Vom Verfassungsgerichtshof wurde diese Differenzierung im Hinblick auf die bei den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit bestehende kompliziertere Feststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Möglichkeit, durch Hinausschieben der Antragstellung die Feststellbarkeit (zusätzlich) zu erschweren, nicht als verfassungswidrig angesehen (G 103, 144/90, VfSlg 13.026). Diese Erwägungen stehen auch der Annahme einer analogiefähigen planwidrigen Lücke in Bezug auf den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit entgegen. Das Berufungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bei der Regelung der neutralen Zeiten in Paragraph 234, Absatz eins, ASVG generell auf Zeiten und Zeitpunkte abstellt, die unschwer feststellbar sind; bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sollte offensichtlich die Notwendigkeit der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu einem schon länger zurückliegenden Zeitpunkt vermieden werden (bei der Alterspension liegt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in der Regel auf der Hand).
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.