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Rechtssatz RS0085530×

Rechtssatz RS0085530

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085530

Geschäftszahl

10ObS107/92; 10ObS72/06w

Entscheidungsdatum

22.05.2006

Rechtssatz

Paragraph 234, Absatz eins, ASVG bezieht sich - wenn der Antrag auf eine Leistung nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde - nur auf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 107/92
    Entscheidungstext OGH 12.05.1992 10 ObS 107/92
  • 10 ObS 72/06w
    Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 72/06w
    Vgl auch; Beisatz: Zeiten der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung und der Antragstellung sind nach § 234 Abs 1 Z 3 ASVG ausdrücklich nur für den Versicherungsfall des Alters, nicht aber für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten qualifiziert. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber stellt bei der Regelung der neutralen Zeiten in § 234 Abs 1 ASVG generell auf Zeiten und Zeitpunkte ab, die unschwer feststellbar sind; bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sollte offensichtlich die Notwendigkeit der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu einem schon länger zurückliegenden Zeitpunkt vermieden werden (bei der Alterspension liegt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in der Regel auf der Hand). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085530

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_010OBS00107_9200000_001