Rechtssatz RS0085530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085530
Entscheidungsdatum
22.05.2006
Rechtssatz
§ 234 Abs 1 ASVG bezieht sich - wenn der Antrag auf eine Leistung nach § 223 Abs 1 Z 1 oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde - nur auf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag.Paragraph 234, Absatz eins, ASVG bezieht sich - wenn der Antrag auf eine Leistung nach Paragraph 223, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erst nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt wurde - nur auf die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Antragstellung und dem Stichtag.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 107/92
Entscheidungstext OGH 12.05.1992 10 ObS 107/92
- 10 ObS 72/06w
Entscheidungstext OGH 22.05.2006 10 ObS 72/06w
Vgl auch; Beisatz: Zeiten der Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung und der Antragstellung sind nach § 234 Abs 1 Z 3 ASVG ausdrücklich nur für den Versicherungsfall des Alters, nicht aber für den Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit als neutrale Zeiten qualifiziert. (T1); Beisatz: Der Gesetzgeber stellt bei der Regelung der neutralen Zeiten in § 234 Abs 1 ASVG generell auf Zeiten und Zeitpunkte ab, die unschwer feststellbar sind; bei Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sollte offensichtlich die Notwendigkeit der Feststellung des Eintritts des Versicherungsfalles zu einem schon länger zurückliegenden Zeitpunkt vermieden werden (bei der Alterspension liegt der Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls in der Regel auf der Hand). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085530
Dokumentnummer
JJR_19920512_OGH0002_010OBS00107_9200000_001