B e g r ü n d u n g :
Die Klägerin gebar am 18. 6. 2019 ihre Tochter und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt in Österreich. Die Klägerin und ihre Tochter sind österreichische Staatsbürgerinnen und haben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich. Die Klägerin hat alle Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vornehmen lassen und der Beklagten rechtzeitig gemeldet.
Der Vater der Tochter lebt von der Klägerin und der Tochter getrennt in der Schweiz. Er ist in der Schweiz unselbständig erwerbstätig.
Die Klägerin bezog bis zum 28. 8. 2019 Wochengeld und bis zu diesem Zeitpunkt die österreichische Familienbeihilfe als Primärleistung. Seit September 2019 hat die Klägerin für ihre Tochter Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag. Dieser Anspruch wurde vom Finanzamt Feldkirch mit Mitteilung vom (richtig:) 10. 9. 2019 bekanntgegeben und von der Klägerin seither bezogen. Seit 8. 1. 2020 arbeitet die Klägerin als geringfügig Beschäftigte.
Der Vater erhielt für Juni bis August 2019 Ausgleichszahlungen in der Schweiz und ab September 2019 die schweizerische Familienzulage (Kinderzulage) als Primärleistung.
Die Klägerin beantragte aus Anlass der Geburt ihres Kindes am 18. 6. 2019 das Kinderbetreuungsgeld als Konto für 548 Tage von Geburt bis zur höchstmöglichen Bezugsdauer (18. 6. 2019 bis 16. 12. 2020).
Mit Bescheid vom 2. 12. 2019 lehnte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 2 Abs 8 KBGG nicht erfüllt seien, weil die Klägerin die Familienbeihilfe nicht selbst beziehe. Die schweizerische Kinderzulage werde an den Vater der Tochter gezahlt.Mit Bescheid vom 2. 12. 2019 lehnte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 8, KBGG nicht erfüllt seien, weil die Klägerin die Familienbeihilfe nicht selbst beziehe. Die schweizerische Kinderzulage werde an den Vater der Tochter gezahlt.
Die Klägerin begehrte mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto vom 18. 6. 2019 bis zum 16. 12. 2020 in Höhe von 22,57 EUR täglich. Die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gelte gemäß § 4 Abs 6 FLAG als Familienbeihilfe. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe und der tatsächliche Bezug dieser Ausgleichszahlung durch die Klägerin reichten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs 1 Z 1 KBGG aus.Die Klägerin begehrte mit ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Klage die Zuerkennung von pauschalem Kinderbetreuungsgeld als Konto vom 18. 6. 2019 bis zum 16. 12. 2020 in Höhe von 22,57 EUR täglich. Die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gelte gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FLAG als Familienbeihilfe. Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe und der tatsächliche Bezug dieser Ausgleichszahlung durch die Klägerin reichten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG aus.
Die Beklagte wandte dagegen ein, dass Österreich im vorliegenden Fall zur Gewährung von Familienleistungen gegenüber der Schweiz nur nachrangig zuständig sei. Bei getrennt lebenden Elternteilen müssten in einem Fall wie dem vorliegenden beide Leistungsteile, also die schweizerische Kinderzulage und die Ausgleichszahlung zur österreichischen Familienbeihilfe von jenem Elternteil bezogen werden, der das Kinderbetreuungsgeld beanspruche. Die Klägerin beziehe jedoch nicht die schweizerische Kinderzulage, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG iVm § 2 Abs 8 KBGG nicht erfüllt seien.Die Beklagte wandte dagegen ein, dass Österreich im vorliegenden Fall zur Gewährung von Familienleistungen gegenüber der Schweiz nur nachrangig zuständig sei. Bei getrennt lebenden Elternteilen müssten in einem Fall wie dem vorliegenden beide Leistungsteile, also die schweizerische Kinderzulage und die Ausgleichszahlung zur österreichischen Familienbeihilfe von jenem Elternteil bezogen werden, der das Kinderbetreuungsgeld beanspruche. Die Klägerin beziehe jedoch nicht die schweizerische Kinderzulage, sodass die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 8, KBGG nicht erfüllt seien.
Das Erstgericht erkannte der Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto für den Zeitraum von 18. 6. 2019 bis 16. 12. 2020 in Höhe von 22,57 EUR täglich zu. Die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 Z 1 KBGG sei erfüllt: Die vom Vater der Tochter getrennt lebende Klägerin habe die Familienbeihilfe als Primärleistung bis zum Ende des Wochengeldanspruchs bezogen. Ab September 2019 erhalte sie die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gemäß § 4 Abs 2 FLAG, welche gemäß § 4 Abs 6 FLAG als Familienbeihilfe gelte.Das Erstgericht erkannte der Klägerin pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto für den Zeitraum von 18. 6. 2019 bis 16. 12. 2020 in Höhe von 22,57 EUR täglich zu. Die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG sei erfüllt: Die vom Vater der Tochter getrennt lebende Klägerin habe die Familienbeihilfe als Primärleistung bis zum Ende des Wochengeldanspruchs bezogen. Ab September 2019 erhalte sie die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FLAG, welche gemäß Paragraph 4, Absatz 6, FLAG als Familienbeihilfe gelte.
Das Berufungsgericht billigte diese Rechtsansicht und gab der von der Beklagten erhobenen Berufung nicht Folge.