Begründung:
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG-Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der Beklagten amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG-Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Unbestritten steht fest, dass der am 9. 10. 1950 geborene Kläger eine qualifizierte Berufsausbildung als Maler und Anstreicher erworben hat und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 9. 2000) als Maler und Anstreicher bzw seit Frühjahr 1989 bis 15. 6. 1999 saisonal als Sägearbeiter beschäftigt war, aber nur Teilkenntnisse eines Holz- und Sägetechnikers aufweist.
Er ist aufgrund der im Einzelnen festgestellten gesundheitlichen Leiden nur mehr in der Lage, ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten sowohl im Freien als auch unter Dach, im Sitzen, Stehen oder Gehen zu verrichten. Forciertes Arbeitstempo und Akkordarbeit sind möglich. Arbeiten mit beiden Armen über Kopf sind um ein Drittel zu reduzieren. Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind zumutbar, soweit sie nicht überwiegen. Arbeiten an exponierten Stellen sowie die Verwendung von Steighilfen sind nicht möglich. Die beiden eingangs erwähnten Erwerbstätigkeiten (deren Anforderungsprofil detailliert festgestellt wurde) kann der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr auf allen am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Arbeitsplätzen ausüben, weil er den teils körperlich schweren und in der Funktion als Maler vielfach in exponierten Lagen auszuführenden Arbeiten nicht mehr gewachsen ist. Es kommen für ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie zB die eines Kontrollarbeiters, Wächters, Produktionsarbeiters in der Elektroindustrie, Verpackers, Abwäschers, Geschirrabräumers, Tankwarts, Kassiers uam in Betracht, wofür in Österreich eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen (über 100) existieren. Mit Bescheid vom 2. 2. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 10. 8. 2002 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage auch im 2. Rechtsgang ab. Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen tätig gewesen sei, komme § 255 Abs 3 ASVG zur Anwendung, wonach der Kläger, der den Anforderungen im zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf nicht mehr entsprechen könne, zB auf die Tätigkeit eines Kontrollarbeiters uam zu verweisen sei.Er ist aufgrund der im Einzelnen festgestellten gesundheitlichen Leiden nur mehr in der Lage, ganztägig leichte und halbtägig mittelschwere Arbeiten sowohl im Freien als auch unter Dach, im Sitzen, Stehen oder Gehen zu verrichten. Forciertes Arbeitstempo und Akkordarbeit sind möglich. Arbeiten mit beiden Armen über Kopf sind um ein Drittel zu reduzieren. Arbeiten in gebückter Körperhaltung sind zumutbar, soweit sie nicht überwiegen. Arbeiten an exponierten Stellen sowie die Verwendung von Steighilfen sind nicht möglich. Die beiden eingangs erwähnten Erwerbstätigkeiten (deren Anforderungsprofil detailliert festgestellt wurde) kann der Kläger ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht mehr auf allen am allgemeinen Arbeitsmarkt angebotenen Arbeitsplätzen ausüben, weil er den teils körperlich schweren und in der Funktion als Maler vielfach in exponierten Lagen auszuführenden Arbeiten nicht mehr gewachsen ist. Es kommen für ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten wie zB die eines Kontrollarbeiters, Wächters, Produktionsarbeiters in der Elektroindustrie, Verpackers, Abwäschers, Geschirrabräumers, Tankwarts, Kassiers uam in Betracht, wofür in Österreich eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen (über 100) existieren. Mit Bescheid vom 2. 2. 2001 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 10. 8. 2002 auf Zuerkennung der Invaliditätspension ab. Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage auch im 2. Rechtsgang ab. Da der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag nicht überwiegend in erlernten bzw angelernten Berufen tätig gewesen sei, komme Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zur Anwendung, wonach der Kläger, der den Anforderungen im zuletzt überwiegend ausgeübten Beruf nicht mehr entsprechen könne, zB auf die Tätigkeit eines Kontrollarbeiters uam zu verweisen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im 2. Rechtsgang nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (weil nicht genau festgestellt wurde, ob der Kläger im Zeitraum September 1985 bis August 2000 überwiegend als Maler und Anstreicher oder als Sägearbeiter beschäftigt war) und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, dass dem Kläger Berufsschutz als Holz- und Sägetechniker nicht zukomme, an. Für den Fall, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum überwiegend als Maler und Anstreicher tätig gewesen sein sollte, wäre er auf Grund seines Leistungskalküles noch in der Lage, die Tätigkeit eines Malers bei bei Spritz-, Tauch-, Flut- und Pulverbeschichtungsverfahren, sowie Anstricharbeiten in Werkstätten auszuüben. Vergleiche man das festgestellte Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers, so ergebe sich nämlich keine negative Überschneidung. In welchem Ausmaß der Kläger im Beobachtungszeitraum Tätigkeiten als Maler und Anstreicher oder aber als Säger bzw Holz- und Sägetechniker ausgeübt habe, sei daher nicht näher zu klären. ISd § 255 Abs 1 ASVG müsse er sich auf Tätigkeiten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - wie eben die genannte Verweisungstätigkeit - verweisen lassen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im 2. Rechtsgang nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels (weil nicht genau festgestellt wurde, ob der Kläger im Zeitraum September 1985 bis August 2000 überwiegend als Maler und Anstreicher oder als Sägearbeiter beschäftigt war) und schloss sich der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes, dass dem Kläger Berufsschutz als Holz- und Sägetechniker nicht zukomme, an. Für den Fall, dass der Kläger im Beobachtungszeitraum überwiegend als Maler und Anstreicher tätig gewesen sein sollte, wäre er auf Grund seines Leistungskalküles noch in der Lage, die Tätigkeit eines Malers bei bei Spritz-, Tauch-, Flut- und Pulverbeschichtungsverfahren, sowie Anstricharbeiten in Werkstätten auszuüben. Vergleiche man das festgestellte Anforderungsprofil der Verweisungstätigkeit mit dem medizinischen Leistungskalkül des Klägers, so ergebe sich nämlich keine negative Überschneidung. In welchem Ausmaß der Kläger im Beobachtungszeitraum Tätigkeiten als Maler und Anstreicher oder aber als Säger bzw Holz- und Sägetechniker ausgeübt habe, sei daher nicht näher zu klären. ISd Paragraph 255, Absatz eins, ASVG müsse er sich auf Tätigkeiten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten - wie eben die genannte Verweisungstätigkeit - verweisen lassen.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder aber im klagestattgebenden Sinne abzuändern. Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.